Beschluss
OVG 3 K 185.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0824.3K185.19.00
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Leitsätze
Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann die Rechtsanwaltsvergütung nicht aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert worden ist.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2019 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. November 2018 insoweit aufgehoben, als der Antrag der Erinnerungsführerin auf Kostenausgleich für das Beschwerdeverfahren OVG 9 S 14.16 abgelehnt worden ist. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung übertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahren tragen die Erinnerungsführerin jeweils 1/3 und der Erinnerungsgegner jeweils 2/3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann die Rechtsanwaltsvergütung nicht aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert worden ist.(Rn.5) Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2019 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. November 2018 insoweit aufgehoben, als der Antrag der Erinnerungsführerin auf Kostenausgleich für das Beschwerdeverfahren OVG 9 S 14.16 abgelehnt worden ist. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung übertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahren tragen die Erinnerungsführerin jeweils 1/3 und der Erinnerungsgegner jeweils 2/3. I. Die anwaltlich vertretene Erinnerungsführerin hat im Verfahren VG 5 L 559/14 um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht, dem das Verwaltungsgericht stattgab. Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren OVG 9 S 44.14 zu Lasten der Erinnerungsführerin geändert und ihr die Verfahrenskosten für beide Rechtszüge auferlegt. Auf Antrag des ebenfalls anwaltlich vertretenen Erinnerungsgegners wurden die von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten für das Verfahren VG 5 L 559/14 und das Verfahren OVG 9 S 44.14 festgesetzt. Ein Antrag der anwaltlich vertretenen Erinnerungsführerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg (VG 5 L 964/15). Im hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren OVG 9 S 14.16 hatte die Erinnerungsführerin hingegen teilweise Erfolg; die Kosten des erstinstanzlichen Abänderungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wurden ihr jeweils zu 1/3, dem ebenfalls anwaltlich vertretenen Erinnerungsgegner zu 2/3 auferlegt. Den auf das Änderungsverfahren bezogenen Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin, mit dem sie außergerichtliche Kosten und Auslagen für die Verfahren VG 5 L 964/15 und OVG 9 S 14.16 in Ansatz brachte, lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wies das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 16 Nr. 5 RVG zurück. Trotz unterschiedlicher Kostengrundentscheidungen seien das Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das nachfolgende Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einschließlich der Beschwerden gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit zu verstehen. Danach komme es hinsichtlich der Kostenerstattung allein auf die Kostengrundentscheidung im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO an. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist teilweise begründet. 1. Die von der Erinnerungsführerin beantragte Kostenfestsetzung hätte nicht abgelehnt werden dürfen, soweit sie das Beschwerdeverfahren OVG 9 S 14.16 betrifft. Diese Beschwerde gegen die im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergangene erstinstanzliche Entscheidung und die Beschwerde OVG 9 S 44.14 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebührenrechtlich nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 Nr. 5 RVG dar. Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich § 16 Nr. 5 RVG nur auf das erstinstanzliche Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und ein nachfolgendes erstinstanzliches Abänderungsverfahren im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Nur insoweit kann ein Rechtsanwalt im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht erneut Gebühren verlangen, weil diese bereits mit den im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallenen Gebühren abgegolten sind. Demgegenüber stellt die Beschwerde gegen eine nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergangene Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG kostenrechtlich eine selbständige Angelegenheit dar. Für die gebührenrechtliche „Verklammerung“ einer solchen Beschwerde mit der zuvor im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten Beschwerde fehlt eine rechtliche Grundlage (vgl. dazu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – OVG 3 K 32.18 – juris). 2. Soweit die Erinnerungsführerin darüber hinaus auch Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren (VG 5 L 964/15) unter Berufung auf die dort ergangene Kostengrundentscheidung begehrt, weil diese für sie günstiger sei als die zuvor im Verfahren VG 5 L 559/14 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Kostenentscheidung, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Anders als die Beschwerde meint, kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter die Rechtsanwaltsvergütung nicht aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert worden ist (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 5 B 19/17.A – juris Rn. 6 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A – juris – Rn. 7 ff.; offen gelassen VGH München, Beschluss vom 5. September 2019 – 7 C 18.10064 – juris Rn. 7). Ein derartiges „Wahlrecht“, für das zudem die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 16 Nr. 5 RVG, der das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das sich anschließende Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kostenrechtlich als dieselbe Angelegenheit begreift. Kann ein Rechtsanwalt für das Abänderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO grundsätzlich keine weitere Vergütung erhalten, ist die Kostenfestsetzung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage der dort ergangenen Kostengrundentscheidung abschließend. Damit muss es auch dann sein Bewenden haben, wenn die Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für einen Beteiligten günstiger ausfällt als diejenige im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dem in beiden Verfahren anwaltlich Vertretenen entstehen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO regelmäßig keine zusätzlichen Anwaltskosten, weil diese bereits abgegolten sind. Gibt es demnach im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO letztlich mangels angefallener Kosten nichts zu erstatten, ist für eine weitere (erneute) Kostenfestsetzung kein Raum. Alles andere würde zu einem nachträglichen Eingriff in die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Kostengrundentscheidung führen, die gemäß § 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich allein maßgeblich ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kein Rechtsmittelverfahren darstellt, sondern lediglich an veränderte oder unverschuldet nicht geltend gemachte rechtliche oder tatsächliche Umstände anknüpft, sodass die Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden ist. Soweit sich die Beschwerde auf abweichende Rechtsprechung des 11. Senats des OVG Münster beruft (Beschlüsse vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A – juris und vom 13. Februar 2017 – 11 B 769/15.A – juris), ist ihr aus den angeführten Gründen nicht zu folgen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass hier im Abänderungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren angefallen sind, die trotz § 16 Nr. 5 RVG nicht bereits mit der Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 als abgegolten angesehen werden können. Dies kann z. B. bei der Durchführung eines Erörterungstermins der Fall sein. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss und die ihn bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind teilweise aufzuheben. Wegen der nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung erforderlichen Neuberechnung der festzusetzenden Kosten überträgt der Senat den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 572 Abs. 3, 573 ZPO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2014 – OVG 3 K 36.14 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).