Beschluss
OVG 3 S 55/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0818.3S55.20.00
18Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Schulpflichtige habe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen das Recht, die am nächsten zu seinem Wohnort gelegene (Grund-)Schule zu besuchen, greift nicht durch. Ein solcher unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aufnahme an der wohnortnächsten Schule besteht nicht. Der Anerkennung eines derartigen Anspruchs steht bereits entgegen, dass (auch) verfassungsrechtlich die Schulwahl unter dem Vorbehalt der Kapazitätsauslastung steht. So gewährleistet zwar das in Art. 29 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg - LVBbg - normierte Recht auf Bildung gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der politischen Überzeugung, und garantiert ein einklagbares Teilhaberecht an den vorhandenen schulischen Kapazitäten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Hieraus folgt jedoch grundsätzlich kein einklagbares Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule oder auf Erweiterung bestehender Kapazitäten (vgl. nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 41/98 - juris Rn. 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3). Aus dem von den Antragstellern angeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich nichts anderes. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Elternrechts. Bei der Organisation des öffentlichen Schulwesens steht den zuständigen staatlichen Stellen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. nur Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 963). Das betrifft auch die Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe erfolgt (vgl. etwa für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 5). Die Wohnortnähe stellt hierbei aus dem Blickwinkel des Verfassungsrechts nur einen, nicht notwendigerweise aber den allein maßgeblichen Belang dar, der in die Organisationsentscheidung einzufließen hat. Im Übrigen dient die - im Land Brandenburg einfachgesetzlich in § 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG vorgesehene - Bildung fester Schulbezirke für die Grundschulen unter anderem gerade dazu, die mit dem Schulweg einhergehenden Belastungen insbesondere für jüngere Kinder sowie deren Eltern im Rahmen des Zumutbaren zu halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 19 ; Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 778). Eine weitergehende verfassungsrechtliche Verpflichtung, das Kriterium der Wohnortnähe bei der Schulorganisation in den Mittelpunkt zu rücken, lässt sich auch der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1964 - VII C 65.62 - BVerwGE 18, 40 und vom 2. Juli 1965 - VII C 47.64 - BVerwGE 21, 289) nicht entnehmen. Der unbedingte Vorrang, den die Antragsteller diesem Kriterium beimessen wollen, wird der Komplexität schulorganisatorischer Abwägungsentscheidungen nicht gerecht. Entgegen der Annahme der Antragsteller geht auch die Regelung in § 106 BbgSchulG nicht davon aus, dass der Schulpflichtige generell das Recht dazu habe, diejenige Grundschule zur Erfüllung seiner Schulpflicht zu wählen, die die geringste Entfernung zu seiner Wohnung aufweist. Zwar ist die Nähe zur Wohnung in § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG ausdrücklich als Auswahlkriterium genannt. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur die Auswahl bei einer Übernachfrage für Grundschulen in deckungsgleichen Schulbezirken (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 2, 2. Var. BbgSchulG). Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Schulbezirken der Grundschulen T... und B... indes nicht um derartige deckungsgleiche Schulbezirke, sondern um sich überschneidende Schulbezirke (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 2, 1. Var. und Satz 3 BbgSchulG). Ohnehin besteht jedoch selbst nach § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG kein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme an der wohnortnächsten Schule. Vielmehr stellt die Wohnortnähe - zusammen mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: 31. Lfg., § 106 Rn. 8) - lediglich ein Auswahlkriterium unter allen Bewerberinnen und Bewerbern dar, die um einen Platz an derselben Schule konkurrieren (vgl. für die Aufnahme an Gesamtschulen nach Maßgabe von § 53 BbgSchulG auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 6). Soweit es nicht um deckungsgleiche Schulbezirke geht, kommt der Nähe zum Wohnort dagegen lediglich - aber immerhin - mittelbar über die Festlegung des Schulbezirks als solchem Bedeutung zu, ferner auch über die Vorschrift des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BbgSchulG, wonach ein wichtiger Grund für den Besuch einer anderen Schule ist, dass die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreichbar ist. Die Antragsteller zeigen auch nicht mit überzeugenden Gründen auf, dass die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG in der vorliegenden Fallgestaltung entsprechend oder nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken herangezogen werden müsste. Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass es für eine analoge Anwendung von § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG auf sich überschneidende Schulbezirke im Sinne des § 106 Abs. 2 Satz 2, 1. Var. bereits an einer (planwidrigen) Regelungslücke fehle, zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Ebenso wenig wie aus dem Verfassungsrecht ein Recht auf Aufnahme an der wohnortnächsten Schule abgeleitet werden kann, entspricht ein solches Recht abweichend von der Auffassung der Antragsteller im Übrigen der „Grundregel der Sprengelpflicht“ oder folgt bereits „aus der Natur der Sache“. Vielmehr hat der Brandenburgische Landesgesetzgeber in den Bestimmungen sowohl des Abschnitts 2 von Teil 5 („Aufnahme in die Schule“, §§ 50 bis 56) als auch des Abschnitts 2 von Teil 8 („Schulorganisation“, §§ 103 bis 106) des Brandenburgischen Schulgesetzes ein differenziertes System geschaffen, in dem verschiedenartige Interessen - darunter das Interesse an einer möglichst wohnortnahen Beschulung - zum Ausgleich gebracht werden. So ist denn letztlich bereits der von § 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG vorgesehenen Bildung fester Schulbezirke immanent, dass die örtlich zuständige Schule in einzelnen Fällen - abhängig von der konkreten Lage der Schule und der Wohnung des Schulpflichtigen im Schulbezirk - nicht die am nächsten zur Wohnung gelegene Schule sein kann. Das ist sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachrechtlich grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht die Bildung der Schulbezirke als solche rechtswidrig ist oder besondere Härten vorliegen, denen das Gesetz mit der Ausnahmeregelung in § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG Rechnung trägt. Rechtssystematisch zeigt des Weiteren auch die Bezugnahme in § 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG auf die genehmigte Schulentwicklungsplanung, dass mit der Bildung von Schulbezirken nicht in jedem Fall ein Recht einhergeht, die jeweils nächstgelegene Schule zu besuchen. Denn auch die Schulentwicklungsplanung soll gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG lediglich dazu beitragen, „ein möglichst wohnungsnahes (…) Schulangebot“ zu schaffen. Nach alledem lässt sich den Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes zwar eine Grundentscheidung des Gesetzgebers für wohnortnahe Grundschulangebote entnehmen (vgl. zum Schulgesetz für das Land Berlin auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12, OVG 3 M 78.12 - juris Rn. 4; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 19). Dem wird grundsätzlich jedoch schon dadurch Rechnung getragen, dass Grundschülerinnen und Grundschüler die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständige Schule im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG besuchen (vgl. § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG). Bereits die Festlegung der Schulbezirke gewährleistet in der Regel, dass die Bewältigung des Schulweges nicht zu unzumutbaren Belastungen führt. Das gilt auch bei sich überschneidenden Schulbezirken. Der Hinweis auf die Zuständigkeit des staatlichen Schulamts - und nicht des Bürgermeisters - für „Zuweisungsentscheidungen“ nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine Entscheidung des Bürgermeisters (der Stadt T...) liegt hier ausschließlich insoweit vor, als dieser auf der Grundlage der entsprechenden Ermächtigung in § 3 Abs. 2 der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen der Stadt Trebbin vom 14. Dezember 2011 (im Folgenden: Schulbezirkssatzung) die örtlich zuständige Schule für Schülerinnen und Schüler aus einem Überschneidungsgebiet der in § 2 Abs. 2 der Schulbezirkssatzung genannten Schulbezirke bestimmt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG. Vielmehr wird mit dieser Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden Ermächtigung in der Schulbezirkssatzung nach der inneren Systematik von § 106 BbgSchulG an dessen Absatz 2 Satz 3 angeknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass dann, wenn sich Schulbezirke überschneiden, auch geregelt wird, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Welche öffentlichen Stellen für die Bestimmung der zuständigen Schule in Betracht kommen, ist in § 106 BbgSchulG nicht vorgesehen (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: 31. Lfg., § 106 Rn. 6). Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Beauftragung des Bürgermeisters der Stadt Trebbin durch die Schulbezirkssatzung rechtsfehlerhaft sein könnte. Der bloße Verweis auf die von § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG vorgenommene Zuständigkeitszuweisung leistet dies nach dem zuvor Gesagten nicht. Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die rechtliche Überprüfung der Schulbezirkssatzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Satzung beschränkt bleiben müsse, greift die Beschwerde nicht an (vgl. zur Problematik im Übrigen etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12, OVG 3 M 78.12 - juris Rn. 4). Dass eine solche offensichtliche Fehlerhaftigkeit jedenfalls aus einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werdenden Festlegung der Schulbezirke folge, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargetan. Das Beschwerdevorbringen lässt schon nicht erkennen, ob die Antragsteller von einer von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Ende 2011 erlassenen Schulbezirkssatzung ausgehen; jedenfalls fehlt es für die Annahme einer solchen anfänglichen Rechtswidrigkeit an der gebotenen Substantiierung des Beschwerdevorbringens. Aber auch eine (offensichtliche) nachträgliche Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Schulbezirkssatzung zeigen die Antragsteller nicht mit hinreichenden Argumenten auf. So bleibt bereits weitgehend offen, inwiefern sich ein Wandel in den tatsächlichen Verhältnissen überhaupt auf die Geltung wirksam erlassenen Satzungsrechts auswirken kann. Selbst wenn den Satzungsgeber hier eine Rechtspflicht treffen sollte, die Schulbezirkssatzung an veränderte Umstände anzupassen, so muss dies nicht notwendigerweise bedeuten, dass die bisherige Satzung obsolet geworden ist. Im Gegenteil, sprechen Erwägungen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes generell dafür, dass an die Annahme der nachträglichen Unwirksamkeit einer Rechtsnorm strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2014 - 4 CN 4/13 - juris Rn. 14 und vom 3. August 1990 - 7 C 41/89 - juris Rn. 16 ). Mit dieser Problematik setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Daran ändert auch die nicht weiter kommentierte Benennung des Urteils des VGH München vom 25. März 1998 - 7 N 96.00187 - (BayVBl. 1998, 691) im Schriftsatz vom 3. August 2020 nichts. Abgesehen davon hat der VGH in dem genannten Urteil zwar in der Tat angenommen, dass eine Schulsprengelverordnung „ausnahmsweise auch aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig und damit ungültig werden“ könne. Auch der VGH hat dies jedoch an strenge Anforderungen geknüpft. So könne das Unterlassen der Änderung einer solchen Verordnung nur dann deren Ungültigkeit zur Folge haben, „wenn ihm sachwidrige Erwägungen oder ein im Wesentlichen unrichtiger Sachverhalt zugrunde lägen oder wenn inhaltlich das Organisationsermessen des Normgebers auf Null reduziert wäre, d.h. jeder sachlich einleuchtende Grund für die Aufrechterhaltung der bestehenden Regelung entfallen wäre (…), wenn also die bestehende Schulsprengelregelung deutlich erkennbar den materiellen Gesetzesvorschriften über die Gliederung der Schule widerspräche“. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens vermag der Senat nicht festzustellen, dass diese strengen Voraussetzungen an einen nachträglichen Geltungsverlust im Fall der strittigen Schulbezirkssatzung (offensichtlich) erfüllt sind und diese Satzung deshalb hier nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfte. Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe den Antragstellern die Ausnahmeregelung des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG zur Seite. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG verneint, greift nicht durch. Gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt den Besuch einer anderen Schule gestatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Nach den in dieser Vorschrift genannten Regelbeispielen ist ein wichtiger Grund unter anderem dann gegeben, wenn soziale Gründe vorliegen (Nr. 4). Nach der Konzeption der Norm stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule die Ausnahme dar und verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2017 - OVG 3 S 59.17 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es das Verwaltungsgericht mit rechtlich nicht tragfähiger Argumentation abgelehnt hat, eine solche Sachlage unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens sozialer Gründe anzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 4. September 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4 f.) davon ausgegangen, allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Grundschule besuche, stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG dar; vielmehr komme es auch in diesem Fall auf die Darlegung der damit verbundenen Betreuungserleichterungen an (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 8). Diesen Ansatz greift die Beschwerde nicht an. Soweit das Verwaltungsgericht sodann im Kern argumentiert hat, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ein Besuch der Antragstellerin zu 1. an der Grundschule B... solche Betreuungserleichterungen nach sich ziehe, zeigt die Beschwerde keine Gründe auf, aus denen sich diese Einschätzung als fehlerhaft darstellen könnte. Wenn sich die Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richten, die von ihnen geltend gemachte, durch ärztliches Schreiben vom 17. Juni 2020 unterlegte „hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens“ des (Halb-)Bruders der Antragstellerin zu 1. bestehe unabhängig von der Einschulung der Antragstellerin zu 1. an der für sie örtlich zuständigen Grundschule T..., so ist gegen diese Annahme zunächst nichts zu einzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte gesehen, dass bzw. welche konkreten Betreuungserleichterungen sich mit Rücksicht auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Bruders durch den gemeinsamen Besuch nur einer Schule der Geschwisterkinder voraussichtlich ergeben würden, und dabei ausdrücklich auch die familiäre und berufliche Situation der Antragsteller gewürdigt, ebenso wie die verkehrliche Anbindung ihres Wohnortes. Zu diesen Ausführungen verhält sich die Beschwerde nicht. Vielmehr stützt sie sich im Wesentlichen allein noch darauf, dass das Verwaltungsgericht dem ärztlichen Schreiben vom 17. Juni 2020 nicht die ihm gebührende Bedeutung beigemessen habe. Dieses Vorbringen ist indes schon deshalb nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil sich auch dem Schreiben vom 17. Juni 2020 nicht entnehmen lässt, welcher Art genau die von den Antragstellern erwarteten Betreuungserleichterungen sind. Im Kern beschränkt sich das Schreiben auf die allgemeine Feststellung, es bestehe für die gesamte Familie „eine erhöhte emotionale und soziale Belastung in der Alltagsbewältigung“, den Eltern sei daher „nicht zuzumuten, ihre Grundschulkinder auf zwei verschiedenen Schulen zu unterstützen und zu begleiten“. Soweit es in dem Schreiben weiter heißt, die Diagnose des Bruders der Antragstellerin zu 1. erfordere „eine engere Kooperation der Eltern mit der Schule, als dies in anderen Fällen notwendig wäre“, hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass es den Antragstellern zu 2. und 3. nicht möglich wäre, eine solche enge Kooperation mit der Schule des Sohnes zu pflegen, wenn die Antragstellerin zu 1. in der zuständigen Grundschule T... eingeschult werde. Auch damit setzen sich die Antragsteller in der Beschwerde nicht hinreichend aus-einander. Auf die Frage, ob die Aufnahmekapazität der Grundschule B... erschöpft ist, kommt es hiernach nicht mehr an. Denn nach der Vorschrift des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG stellt die Kapazitätsauslastung nur einen Ausschlussgrund dar, dessen Fehlen nicht davon entbindet, dass ein wichtiger Grund für den Besuch der gewünschten (anderen) Schule bestehen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).