Beschluss
OVG 3 S 49/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0812.3S49.20.00
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Leitsätze
1. Der Sprachtest zur Überprüfung muttersprachlicher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) nach § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) hat prüfungsrechtlichen Charakter.(Rn.5)
2. Daraus folgen jedoch weder allgemeine prüfungsrechtliche Anforderungen an die Bestellung und Qualifikation der den Test an der jeweiligen Schule durchführenden Personen noch ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Wiederholungsmöglichkeit.(Rn.9)
(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sprachtest zur Überprüfung muttersprachlicher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) nach § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE) hat prüfungsrechtlichen Charakter.(Rn.5) 2. Daraus folgen jedoch weder allgemeine prüfungsrechtliche Anforderungen an die Bestellung und Qualifikation der den Test an der jeweiligen Schule durchführenden Personen noch ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Wiederholungsmöglichkeit.(Rn.9) (Rn.18) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller erstreben die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Schulanfangsphase der Grundschule, einer Staatlichen Europa-Schule (SESB) mit den Sprachen Deutsch und Russisch. Die Antragstellerin zu 1 erzielte in dem dort am 4. Oktober 2019 durchgeführten Test muttersprachlicher Kenntnisse in Russisch 78 von 100 möglichen Punkten. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 aufgrund des Ergebnisses des Sprachtests ab. Die Antragsteller haben Widerspruch eingelegt und gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Schulanfangsphase der Grundschule ...- SESB - aufzunehmen, hilfsweise, ihr einen Zweitversuch/Wiederholungsversuch für die Eignungsprüfung in der Muttersprache Russisch zu gewähren und sie im Falle des Bestehens im Auswahlverfahren für die Gruppe der Kinder mit der Muttersprache Russisch (fiktiv) zu berücksichtigen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Zu Recht macht die Beschwerde allerdings geltend, dass die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse durch die SESB (Staatliche Europa-Schule Berlin) nach § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) in der Fassung vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 61) prüfungsrechtlichen Charakter hat. Sie dient der Feststellung der in § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ausdrücklich so bezeichneten Mindesteignung als Voraussetzung für die Aufnahme in die SESB im Rahmen der Einschulung. Danach werden ausschließlich Kinder aufgenommen, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche (Partner-)Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem und die andere auf annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 10 Nr. 3 AufnahmeVO-SbP). Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen, die durch die SESB erfolgt (§ 3 Abs. 4 Satz 5 AufnahmeVO-SbP). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht (§ 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP). Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (§ 3 Abs. 4 Satz 4 AufnahmeVO-SbP). Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination (§ 3 Abs. 4 Satz 7 AufnahmeVO-SbP); die Wiederholung des Tests ist unzulässig (§ 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP). Sowohl ihre Funktion, die Mindesteignung für das spezifische Angebot der SESB zu überprüfen, ohne die eine Aufnahme auch bei freien Kapazitäten nicht erfolgen kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP), als auch die Ausgestaltung der in der Bestimmung ausdrücklich so bezeichneten Überprüfung bzw. des Tests - Bestehensvoraussetzungen, maßgeblicher Zeitpunkt, Verbindlichkeit für andere SESB - sprechen für deren prüfungsrechtlichen Charakter. Unerheblich ist insoweit, dass die Schulanfänger vor der Überprüfung muttersprachlicher Kenntnisse nach § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP keine schulische Bildungseinrichtung besucht haben, denn es ist nicht Voraussetzung einer Prüfung, dass die abgefragten Inhalte gerade durch eine solche Einrichtung vermittelt worden sind. Ausgestaltung und Funktion unterscheiden die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse nach § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP auch maßgeblich von dem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 SchulG, das in Tageseinrichtungen oder -pflegestellen durchgeführt wird und der Feststellung eines Sprachförderbedarfs zwecks anschließender vorschulischer Sprachförderung dient (§ 55 Abs. 2 SchulG). Demgegenüber hat sich der Verordnungsgeber bei der Änderung des Aufnahmeverfahrens in § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP durch die Sechste Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019, 2), bewusst für eine Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse (auch) in Deutsch in einem standardisierten Testverfahren entschieden, weil die frühere Praxis, muttersprachliche Deutschkenntnisse allein aufgrund von fehlendem Sprachförderbedarf anzunehmen, sich als nicht hinreichend valide erwiesen habe, und zugleich die Eignungsvoraussetzungen von 70 % auf 80 % der möglichen Punkte erhöht, weil die bisherigen niedrigeren Anforderungen nicht selten zur Aufnahme von Kindern geführt hätten, „die keine der beiden Sprachen wie eine Muttersprache (Herkunftssprache) beherrschten und im weiteren schulischen Verlauf daher häufig dauerhaft überfordert waren“ (Drs. 18/1581, Verordnung Nr. 18/136, Seite 9). Aus dem prüfungsrechtlichen Charakter des Sprachtests zur Überprüfung der für die Aufnahme in die SESB erforderlichen muttersprachlichen Kompetenzen folgt indessen nicht, dass sämtliche für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze in gleicher Weise maßgeblich sind. So bedarf es zwar für die Bewertung der erbrachten Leistungen vorab festgelegter Bewertungsmaßstäbe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 - juris Rn. 7; Beschluss vom 13. November 2018 - OVG 3 S 55.18 - juris). Diese Festlegung ist hier durch die Handreichung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ erfolgt. Diese enthält nicht nur die zu stellenden Fragen bzw. Aufgaben einschließlich des Testmaterials, sondern auch detaillierte Vorgaben sowohl zur Durchführung des Tests und Erläuterungen und Beispiele zur Bewertung für die einzelnen Aufgabenbereiche. Dagegen lassen sich die von der Beschwerde angenommenen Anforderungen an Bestellung und Qualifikation der Testpersonen weder aus schulrechtlichen Bestimmungen noch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ableiten. Nach § 3 Abs. 4 Satz 5 AufnahmeVO-SbP erfolgt die Überprüfung der für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen durch die SESB. Die Bestimmung enthält keine Vorgaben darüber, wer an der Schule die Überprüfung durchführt oder wie diese Personen zu bestimmen sind. Aus den der Schulleitung in § 69 SchulG übertragenen Aufgaben und Kompetenzen - etwa für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu sorgen, § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchulG, bzw. zur Vertretung der Schule nach außen, § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SchulG - lassen sich ebenfalls keine spezifischen Anforderungen für die „ordnungsgemäße Übertragung“ der Abnahme der Eignungsprüfung „durch die Schulleitung auf ihr Personal“ ableiten, insbesondere keine Formerfordernisse. Die Handreichung der Senatsverwaltung zur Durchführung der Sprachstandserhebung enthält in ihrem Teil „6. Erläuterungen und Organisatorisches“ für die Festlegung der „Testpersonen“ nur wenig verbindliche Vorgaben. Unter „6.1 Organisatorisches für die Schulleitung“ heißt es, es habe sich die schulinterne Zusammenstellung von „Expertenteams“ bewährt, die aus zwei Personen bestehen „sollten“, einem/einer Protokollanten/-in und der gesprächsführenden Person. Zur Qualifikation dieser Teams heißt es, für ein sicheres Vorgehen sei die jährliche Teilnahme „der Testpersonen“ an der entsprechenden Fortbildung zur Durchführung der Sprachstandserhebung verpflichtend. Diese dienten „als Multiplikatoren/-innen vor Ort für die anderen Testpersonen des Standorts“. Es ist also nicht vorgesehen, dass alle Testpersonen bzw. -teams an der Fortbildung der Senatsverwaltung teilnehmen, sondern es reicht aus, wenn eine an der Schule tätige Testperson daran teilnimmt und die Inhalte den anderen Testpersonen bzw. -teams vermittelt. Diese Vorgaben sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das sich dafür auf die dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Mai 2020 vorgelegte Stellungnahme der Schulleitung der Grundschule stützt, erfüllt. Danach haben die beiden Testpersonen Frau E. und Frau K. seit April 2019 an Fortbildungen zum neuen Testverfahren teilgenommen, Frau E. als zukünftige Moderatorin ist an zwei Terminen im August und September 2019 in das neue Testverfahren eingewiesen worden und hat daraufhin im Oktober 2019 alle testenden Pädagogen der Schule geschult, darunter Frau K. Das Verwaltungsgericht hat in der Entsendung zur Fortbildung und Beauftragung zur Abnahme des Sprachtests eine Bestellung beider Testpersonen durch die Schulleitung gesehen und sowohl eine Dokumentationspflicht als auch ein Schriftformerfordernis verneint. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerde überzeugen nicht. Soweit sie geltend macht, es handele sich bei der Prüferbestellung um einen statusbegründenden Verwaltungsakt, dessen hinreichende Bestimmtheit voraussetze, dass sich daraus ergebe, „welche Personen konkret (d.h. namentlich) als Prüfer bestellt werden“, für welche Prüfung und für welchen Zeitraum, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die von ihr angeführte Rechtsprechung sich auf in den jeweiligen Prüfungsordnungen ausdrücklich vorgesehene Prüferbestellungen für Hochschul- oder Staatsprüfungen bezieht. Ob für diese - ungeachtet des Grundsatzes der Formfreiheit des Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, auf den das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - aus der Natur der Sache heraus ein Schriftformerfordernis bestünde, bedarf hier nicht der Entscheidung. Für die Überprüfung altersgemäßer muttersprachlicher Sprachkenntnisse vor der Einschulung mittels eines detailliert ausgearbeiteten Tests, der den durchführenden Personen keine Abweichung von den vorgegebenen Frage- bzw. Aufgabenstellungen erlaubt und die Bewertungsmaßstäbe unter Verwendung von konkreten, auf die jeweilige Aufgabenstellung bezogenen Beispielen erläutert, lässt sich ein in den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht geregeltes Erfordernis, die „Bestellung“ der Testpersonen schriftlich vorzunehmen und in einer Akte - etwa eines einzelnen Schulbewerbungsverfahrens oder einer Generalakte des Schulaufnahmeverfahrens für das jeweilige Schuljahr - festzuhalten, jedenfalls nicht annehmen. Aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich nichts anderes. Soweit sich die Beschwerde auf einen „Grundsatz der Vollständigkeit der Akte“ beruft, kann dieser eine Pflicht, eine Entscheidung schriftlich niederzulegen, nicht begründen, sondern setzt diese voraus. Nach Funktion, Gegenstand und Ausgestaltung des Tests besteht auch kein Ansatzpunkt für die Annahme besonderer, über die in der Handreichung geforderte Schulung in der Anwendung des Tests hinausgehender Qualifikationsanforderungen an das Testpersonal, abgesehen von Kenntnissen der Testsprache auf einem Niveau, das die Beurteilung altersgemäßer muttersprachlicher Kenntnisse der einzuschulenden Kinder erlaubt, und das die pädagogische Tätigkeit an der zweisprachig geführten SESB ohnehin erfordert. Eines Hochschulabschlusses oder Sprachenstudiums bedarf es hierfür auch nach der Handreichung nicht. Ebenso wenig bedarf es der von der Beschwerde geforderten „unmissverständlich“ klaren Aufgabenverteilung „wer die Prüfung abnimmt und wer die Protokollführung vornimmt“. Die Handreichung sieht lediglich vor, dass die Testteams jeweils aus einem/einer Protokollant/-in und einem/einer gesprächsführenden Person bestehen, ohne Anforderungen an die Festlegung der Aufgabenverteilung zu stellen. Eine solche ist auch nicht mit Blick auf die Auswertung des Tests geboten, denn die Handreichung stellt in Nr. 6.2 ausdrücklich klar, dass diese im Team stattfindet und abschließend der Schulleitung vorgelegt wird. Hiernach unterliegt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, beide Testpersonen seien hinreichend qualifiziert, die Sprachstandserhebung durchzuführen, insbesondere sei nicht erkennbar, warum die an der Grundschule tätige Erzieherin Frau K. nicht ausreichend befähigt sein sollte, mit der Lehrkraft Frau E. den russischen Sprachtest durchzuführen, keinen Bedenken. Da es, wie die Beschwerde selbst sieht, „nur“ um die Sprache auf dem Niveau der Muttersprache geht, widerspricht es nicht „dem Sinn und Zweck und dem Wesen der Eignungsprüfung“, diese durch einen „Nicht-Lehrer“ abzunehmen, jedenfalls wenn - wie hier - eine an der SESB mit ihrem besonderen bilingualen Profil tätige pädagogische Fachkraft (Frau K.) den detailliert ausgearbeiteten Test gemeinsam mit einer Lehrkraft der Schule (Frau E.) durchführt. Das von der Beschwerde angeführte Beispiel der Teilaufgabe im Aufgabenbereich 2, für die die Protokollantin zunächst drei Punkte notiert hatte, was in der gemeinsamen Auswertung auf zwei Punkte reduziert wurde, zeigt nicht auf, dass die protokollierende Erzieherin, die die für die Antragsteller günstigere höhere Punktzahl notiert hatte, weniger qualifiziert gewesen wäre als die gesprächsführende Lehrerin. Es ist vielmehr Folge der in der Handreichung zum Test im Anschluss an die Einzelüberprüfung und auf der Grundlage der notierten Antworten vorgesehenen Auswertung im Team, dass Bewertungen im Ergebnis anders ausfallen können als im Testverlauf von einer Testperson (oder auch beiden) noch angenommen. Nicht zu beanstanden ist es, dass das Verwaltungsgericht sich hinsichtlich der Bestellung und Schulung des den Test der Antragstellerin zu 1 durchführenden Teams auf die Angaben des Antragsgegners gestützt hat. Einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO bedarf es nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Den plausiblen Sachvortrag des Antragsgegners zur Bildung der Testteams durch Pädagogen der Schule wie auch zur Schulung der Testpersonen in Fortbildungen durfte das Verwaltungsgericht hingegen seiner Entscheidung zu Grunde legen, zumal auch die Antragsteller keine konkreten Zweifel an seiner Richtigkeit aufgezeigt haben. Konkrete Bewertungsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. Hinsichtlich der erwähnten Teilaufgabe im Aufgabenbereich 2 führt sie die Reduzierung der von der Protokollantin zunächst notierten Punktzahl in der Auswertung von drei auf zwei Punkte an, macht aber nicht geltend, dass und ggf. weshalb die vergebene Punktzahl fehlerhaft (zu niedrig) sei. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsteller den Ausführungen zur Bewertung dieser Teilaufgabe in der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. April 2020 vorgelegten Stellungnahme der Schule (GA 84 ff.) nicht entgegengetreten ist. Auch die Beschwerde setzt sich mit dieser Stellungnahme nicht substantiiert auseinander. Hinsichtlich des nicht vergebenen Punktes im Aufgabenbereich 1, Teilbereich B, äußert die Beschwerde - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - die Vermutung, es könnte, wie in einem anderen Verfahren, „im Wege der Fortbildung fälschlicherweise kommuniziert worden“ sein, „dass eine fehlerhafte Rechts/Links-Zuordnung (negativ) zu bewerten sei“. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber auf die Stellungnahme der Grundschule verwiesen, die unter Vorlage einer Übersetzung des Aufgabenbereichs klargestellt hat, dass eine Rechts/Links-Zuordnung nicht abgefragt wurde, sondern die Antragstellerin zu 1 die Handfläche nicht zeigen konnte (GA 83). Hierzu äußert die Beschwerde sich ebenfalls nicht substantiiert. Sie macht lediglich allgemein geltend, den Antragstellern sei eine Überprüfung der Bewertung im Aufgabenbereich 2, 3 und 4 dadurch verwehrt worden, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, eine Übersetzung der protokollierten Antworten beim Antragsgegner anzufordern. Es wäre indessen Sache der Antragsteller gewesen, konkret zu rügen, welche Antworten der Antragstellerin zu 1 im Test aus ihrer Sicht fehlerhaft bewertet worden sind. Dies war ihnen auch möglich. Ihren Prozessbevollmächtigten ist erstinstanzlich sowohl Einsicht in den Verwaltungsvorgang zur Aufnahme in die Grundschule am Brandenburger Tor als auch - in einem Parallelverfahren - in den von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in einem Parallelverfahren vorgelegten, für alle SESB genehmigten Test zur Sprachstandserhebung gewährt worden. Der Vortrag der Antragsteller, es sei ihnen ohne vorherige Übersetzung nicht möglich gewesen, substantiiert Bewertungsfehler vorzutragen bzw. sie überhaupt zu entdecken, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Anmeldung der Antragstellerin zu 1 für die Muttersprache Russisch auf hinreichende Kenntnisse der russischen Sprache in der engeren Familie schließen lässt. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass nach den notierten Angaben zur Familie die aus Lettland stammende Antragstellerin zu 2 mit der Antragstellerin zu 1 Russisch spreche. Daneben und unabhängig davon hätten die Antragsteller bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten auch andere, professionelle Sprachmittler hinzuziehen können und müssen, um konkrete Rügen gegen die Bewertung einzelner Testteile und -fragen zu erheben. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Prüfungsentscheidung, ohne konkrete Rügen der Antragsteller sozusagen „ins Blaue hinein“, eine Übersetzung anzufordern, um den Antragstellern damit den gebotenen Vortrag zu etwaigen Bewertungsfehlern zu erleichtern. Die Beschwerde hat auch mit ihrer Argumentation keinen Erfolg, die Antragsteller hätten einen aus prüfungsrechtlichen Grundsätzen abzuleitenden Anspruch auf eine Wiederholungsmöglichkeit und § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP, der dies ausdrücklich ausschließt, sei verfassungswidrig. Aus dem prüfungsrechtlichen Charakter des Tests der muttersprachlichen Kenntnisse als Voraussetzung für die Aufnahme in die SESB nach § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP folgt nicht, dass alle verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Abschlussprüfungen entwickelt und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet hat (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 45 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5/86, 1 BvL 6/85 - juris Rn. 17 ff.), auf ihn übertragbar sind. Das Erfordernis, eine nicht bestandene Prüfung (zumindest) einmalig wiederholen zu können, folgt für berufsbezogene Abschlussprüfungen aus deren Charakter als subjektive Berufszugangsschranken, was zur Folge hat, dass mit Blick auf individuelle Unwägbarkeiten und Schwankungen des Schwierigkeitsgrades ein Ausschluss jeder Wiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen „könnte“ (so BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 96). Die hier fragliche Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse regelt nicht den Zugang zu einem Beruf als Abschluss einer - schulischen, universitären oder praktischen - Ausbildung, sondern den Zugang zu einer Grundschule besonderer pädagogischer Prägung, nämlich mit einem besonderen sprachlichen Profil. Kinder, die die in § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP vorgesehene sprachliche Anforderung des (altersgemäß) muttersprachlichen Beherrschens der deutschen oder der jeweiligen nichtdeutschen Sprache und damit die Mindesteignung nicht erfüllen, werden statt an der gewünschten SESB in die nach § 55a SchulG zuständige Grundschule aufgenommen. Nichts anderes gilt im Fall der Übernachfrage für diejenigen Kinder, die die Mindesteignung nachgewiesen haben, an die aber nach Durchführung des in § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Auswahlverfahrens, ggf. nach Losentscheid (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP), kein Schulplatz vergeben werden konnte. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es verstoße nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, dass Kinder, die gemäß § 42 Abs. 2 SchulG bei Durchführung des Tests noch nicht schulpflichtig seien oder nach der Teilnahme am Sprachtest gemäß § 42 Abs. 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt würden, den Sprachtest im folgenden Jahr erneut ablegen könnten. Dies sei lediglich Folge der gesetzgeberisch gewollten Möglichkeiten der vorzeitigen Einschulung bzw. der Zurückstellung, führe aber nicht zu einer regulären Wiederholungsmöglichkeit des Sprachtests. Der Hinweis der Beschwerde, es handele sich jeweils um „zwischen fünf und sechs Jahre“ alte Kinder, die den Test nicht bestanden hätten, der „einzige Unterschied“ liege darin, „dass die einen Kinder schulpflichtig werden, während die anderen zur Schule gehen dürfen“, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Durchführung des Sprachtests „im Rahmen der Einschulung“ (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) erfolgt, sich also auf die Einschulung zu Beginn eines bestimmten Schuljahres bezieht. Bezogen auf dieses Schuljahr ist eine Wiederholung des Tests nach § 3 Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP nicht zulässig, insoweit werden alle Kinder gleich behandelt. Dass im Falle einer Zurückstellung im folgenden Jahr erneut eine Anmeldung zur SESB erfolgen kann, verbunden mit der Durchführung eines erneuten Sprachtests, der - abhängig davon, ob ein anderer Test entwickelt und genehmigt wird (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP) - mit dem aktuellen übereinstimmen kann, aber nicht muss, ändert daran nichts. Einen Vorteil der nach nicht bestandenem Sprachtest zurückgestellten Kinder im Folgejahr hat das Verwaltungsgericht im Übrigen mit der Erwägung verneint, dass Kinder dieses Alters kaum imstande sein dürften, sich die Testinhalte so einzuprägen, dass sie sie ein Jahr später für sich gewinnbringend einsetzen könnten. Hierzu äußert sich die Beschwerde nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).