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Beschluss

OVG 3 S 32/20, 3 M 120/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0709.3S32.20.00
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Leitsätze
1. Der Antragsteller kann nicht nachträglich Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren geltend machen, das er gar nicht zu dem geänderten Streitgegenstand geführt hat.(Rn.17) 2. Das Gericht lässt offen, ob im Rahmen der Beschwerdeentscheidung betreffend die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe noch auf den ursprünglichen, beim Verwaltungsgericht gestellten Sachantrag abzustellen ist sowie ob und – falls ja – unter welchen Voraussetzungen eine derartige „Ausblendung“ der in zweiter Instanz angestrebten Antragsänderung möglich ist.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die einstweiligen Rechtsschutz versagende Entscheidung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. März 2020 (OVG 3 S 32/20) wird verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. März 2020 (OVG 3 M 120/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antragsteller kann nicht nachträglich Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren geltend machen, das er gar nicht zu dem geänderten Streitgegenstand geführt hat.(Rn.17) 2. Das Gericht lässt offen, ob im Rahmen der Beschwerdeentscheidung betreffend die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe noch auf den ursprünglichen, beim Verwaltungsgericht gestellten Sachantrag abzustellen ist sowie ob und – falls ja – unter welchen Voraussetzungen eine derartige „Ausblendung“ der in zweiter Instanz angestrebten Antragsänderung möglich ist.(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die einstweiligen Rechtsschutz versagende Entscheidung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. März 2020 (OVG 3 S 32/20) wird verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. März 2020 (OVG 3 M 120/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung hat keinen Erfolg. a) Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung bei dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Die Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2020 erfolgte spätestens am 15. April 2020, dem Tag der Beschwerdeerhebung durch die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts (mit Datum vom 15. April 2020) kein Empfangsbekenntnis zur Gerichtsakte gereicht hat. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 29. April 2020, einem Mittwoch, ab. In dem am 17. April 2020 beim Verwaltungsgericht eingereichten Schriftsatz der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kann entgegen ihrer Ansicht aus dem jüngsten Schriftsatz vom 11. Juni 2020 die erforderliche Beschwerdebegründung nicht gesehen werden. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Der deshalb maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 B 26/16 - juris Rn. 3). Gemessen daran kann der Schriftsatz vom 17. April 2020 nicht als Beschwerdebegründung verstanden werden. Weder war der Schriftsatz ausdrücklich als Beschwerdebegründung gekennzeichnet, noch nahm er Bezug auf die am 15. April 2020 eingelegte Beschwerde. Auch wurde der Schriftsatz zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts eingereicht (VG 8 L 205/20). Darüber hinaus war der Schriftsatz entgegen der Anforderung aus § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO ausdrücklich auch an das Verwaltungsgericht - und nicht an das Oberverwaltungsgericht - adressiert; dass das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen ist, den Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 146 Rn. 39), ist für den objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes ohne Bedeutung. Schließlich lassen es auch die sonstigen Umstände des Falls nicht zu, den Schriftsatz vom 17. April 2020 als Beschwerdebegründung aufzufassen. Insbesondere ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass der Schriftsatz als Äußerung (nebst Antragsänderung) im erstinstanzlichen Verfahren „ins Leere“ ging, weil das Verwaltungsgericht über den Eilantrag vom 4. März 2020 bereits mit dem Beschluss vom 31. März 2020 entschieden hatte. Die Abgabenachricht des Verwaltungsgerichts gegenüber den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erfolgte erst mit Datum vom 21. April 2020. Ob die frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die jetzigen Bevollmächtigten über die erstinstanzliche Zurückweisung des Eilantrags informiert hatte und - wenn ja - zu welchem Zeitpunkt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Übrigen ergingen in der Folge auch sämtliche weiteren Schriftsätze der Bevollmächtigen unter dem Aktenzeichen des erstinstanzlichen Eilverfahrens (und dem Klageverfahren in der Hauptsache VG 8 K 3666/18). Erst in dem Schriftsatz vom 11. Juni 2020 wurde nach dem Hinweis des Berichterstatters aus der Verfügung vom 10. Juni 2020 das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens angeführt. Ebenso wenig können entgegen der Annahme der Bevollmächtigten des Antragstellers die in dem Klageverfahren in der Hauptsache VG 8 K 3666/18 gesondert bei dem Verwaltungsgereicht eingereichten Schriftsätze vom 16. und 17. April 2020 ihrem objektiven Erklärungswert nach als Beschwerdebegründung verstanden werden. b) Aber auch dann, wenn in dem zum Aktenzeichen VG 8 L 205/20 eingereichten Schriftsatz vom 17. April 2020 die erforderliche Beschwerdebegründung gesehen werden könnte, müsste die Beschwerde ohne Erfolg bleiben. Denn mit dem geänderten Antrag aus dem Schriftsatz vom 17. April 2020, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens VG 8 K 3666/18 - die begehrte Ausbildungsduldung zu erteilen, ist die Beschwerde ebenfalls bereits unzulässig. Der Antragsteller nimmt mit dem Sachantrag zweiter Instanz eine im Wege der Beschwerde unzulässige Antragsänderung vor. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Das ergibt sich aus den Darlegensobliegenheiten des Beschwerdeführers sowie der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grund ist für eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 - juris Rn. 11, vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 6, vom 19. Juli 2011 - OVG 11 S 42.11 - juris Rn. 4, und vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.). Das auf (vorläufige) Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) gerichtete Begehren des Antragstellers ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen. Dort hat der Antragsteller mit den in der Antragsschrift vom 4. März 2020 gestellten Anträgen vielmehr das mit seinem jetzigen Ansinnen zwar verwandte, nicht aber identische Begehren verfolgt, dass das für ihn bestehende Verbot der Erwerbstätigkeit aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet wird, ihm die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Es geht auch nicht etwa aus dem Vorbringen zur Begründung des Eilantrags klar hervor, dass es dem Antragsteller der Sache nach schon erstinstanzlich um die Erteilung einer Ausbildungsduldung bestellt war. Im Gegenteil führt der Antragsteller beispielsweise auf Seite 2 der Antragsschrift vom 4. März 2020 aus, durch das ihm auferlegte Beschäftigungsverbot sei es ihm „verwehrt, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten“. Zwar wird dort auch das im Hauptsacheverfahren VG 8 K 3666/18 verfolgte Anliegen des Antragstellers erwähnt, eine Ausbildungsduldung zu erhalten. Des Weiteren legt der Antragsteller auf Seite 3 f. der Antragsschrift dar, dass er seine im Juli 2017 abgebrochene Ausbildung als Kfz-Mechatroniker bei dem Autohaus S... in aufgrund einer entsprechenden Zusage der Ausbildungsstelle wieder aufnehmen könne; er wolle „eine Ausbildung absolvieren“, was im Übrigen „indiziert (…), dass er nicht von Sozialleistungen leben, sondern seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten möchte.“ In der Gesamtschau legt das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers gleichwohl aber nicht den Schluss nahe, der Antragsteller habe bereits vor dem Verwaltungsgericht die Erteilung einer Ausbildungsduldung erstrebt. Tatsächlich hat auch nicht nur der Antragsgegner das Eilrechtsschutzersuchen offenkundig nicht in dieser Weise verstanden (vgl. die Antragserwiderungsschrift vom 24. März 2020). Vielmehr ist auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 31. März 2020 ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Eilantrag „auf die Erteilung einer Erwerbstätigkeitserlaubnis gemäß § 4a Abs. 4 Alt. 2 [AufenthG] i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 32 BeschV, allenfalls auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gerichtet“ gewesen ist (S. 3 BA). Weiter heißt es in der Entscheidung (ebd.): „Sofern der Antragsteller die Aufnahme seiner Ausbildung begehrt, vermag er dies allein im Wege einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG zu erreichen. Ein solcher Antrag ist hier jedoch nicht streitgegenständlich.“ Letztlich bestätigt der Antragsteller mit dem geänderten Sachantrag aus dem Schriftsatz vom 17. April 2020 - so denn Letzterer als Beschwerdebegründung aufgefasst wird -, dass das Verständnis des Verwaltungsgerichts von seinem in erster Instanz verfolgten Begehren auch aus seiner Sicht zutreffend gewesen ist. Hätte der Antragsteller den ursprünglichen Eilantrag anders aufgefasst haben wollen, so hätte er dies mit der Beschwerde geltend machen können und müssen. Der Antragsteller rügt mit der Beschwerde aber gerade nicht, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ein falsches Verständnis des Eilantrags zugrunde gelegt habe. Daran vermag im Ergebnis auch nichts zu ändern, wenn der Antragsteller in der Begründung zu dem geänderten Antrag ausführt, ihm sei es „nicht um die Aufnahme einer Beschäftigung an sich“ gegangen, vielmehr habe er sich zu dem vorläufigen Rechtsschutzantrag aus der Sorge heraus „gezwungen gefühlt“, sein Ausbildungsplatz als Kfz-Mechatroniker ab dem 1. August 2020 könne anderweitig vergeben werden (vgl. Schriftsatz vom 17. April 2020, S. 2). Nicht zuletzt auch im Lichte der von dem Antragsteller nach eigenem Bekunden ausdrücklich beabsichtigten Antragsänderung können diese Ausführungen nicht dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller damit einen Grund darlegen wollte, aus dem die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei; ebenso wenig stellt dieses Vorbringen eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist auch keine Ausnahmesituation gegeben, in der die Antragsänderung als zulässig anzusehen sein könnte. Dem Antragsteller wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den geänderten Antrag bereits in erster Instanz zu stellen. Disponiert ein Antragsteller vor Gericht ineffektiv, ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, ein Gesetz abweichend von der Intention des Gesetzgebers auszulegen, um fehlende Effektivität zu kompensieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 7). Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass es dem Antragsteller möglich wäre, erneut in erster Instanz um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzusuchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 7). Allein das Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung vermag es nicht zu rechtfertigen, in zweiter Instanz auf die Antragsänderung einzugehen. Der Gesetzgeber hat dem Oberverwaltungsgericht mit der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO ausdrücklich aufgegeben, nur die dargelegten Gründe in der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen. Diese Regelung hat tatsächlich in vielen Fällen den Effekt, die Verfahren zu beschleunigen und zu erleichtern. Wenn in Einzelfällen das Gegenteil eintritt, wie es in der Sache des Antragstellers sein mag, dann entfällt für das Oberverwaltungsgericht nicht die Gesetzesbindung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 7). 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist zurückzuweisen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz hier schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil der Antragsteller an seiner ursprünglichen Rechtsverfolgung nicht mehr festhalten möchte, sondern den Gegenstand des Eilrechtsschutzersuchens auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 17. April 2020 im Beschwerdeverfahren als ausgetauscht betrachtet wissen will. Allerdings ist es dem Antragsteller jedenfalls insoweit von vornherein verwehrt, noch Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verlangen, als es ihm gerade um das geänderte, auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gerichtete Begehren geht. Über dieses Begehren hatte das Verwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt zu entscheiden. Folglich konnte und musste sich auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht zu den Erfolgsaussichten dieses Begehrens verhalten, sondern hat sich allein auf die ursprüngliche, auf Erteilung eine Beschäftigungserlaubnis gerichtete Fassung des Eilantrags bezogen. Der Antragsteller kann nicht nachträglich Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren geltend machen, das er zu diesem - dem geänderten - Streitgegenstand gar nicht geführt hat. Die Situation ist derjenigen vergleichbar, in der nach der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über das Prozesskostenhilfegesuch eine Klage geändert wird. In einem solchen Fall ist die geänderte Klage nicht von dem bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag erfasst. Die Klageänderung ist mit der ursprünglichen „beabsichtigten Rechtsverfolgung" im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht mehr identisch (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 2 O 222/09 - juris Rn. 7). Denkbar erscheint daher allenfalls, dass im Rahmen der Beschwerdeentscheidung betreffend die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe noch auf den ursprünglichen, beim Verwaltungsgericht gestellten Sachantrag abzustellen ist (so wohl OVG Bautzen, Beschluss vom 29. März 2017 - 5 D 122/16 - juris Rn. 5). Ob eine derartige „Ausblendung“ der in zweiter Instanz angestrebten Antragsänderung möglich ist und - falls ja - unter welchen Voraussetzungen, bedarf hier indes keiner Vertiefung. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich auch unter Zugrundelegung des ursprünglichen Begehrens des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller für den am 4. März 2020 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite stand und das Eilrechtsschutzersuchen deshalb unzulässig war. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller mit seinem den alleinigen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildenden Anliegen auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zuvor zunächst an die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners gewandt hat (vorheriger Antrag bei der Behörde; vgl. nur VGH München, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 CE 16.523 - juris Rn. 16; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 22). Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen qualifizierten Vorbefassung des Antragsgegners mit einem prüffähigen, auf die Erlaubnis einer bestimmten Beschäftigung gerichteten Antrag. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Systematisch handelt es sich hierbei um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Maor, in: Beck OK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Ed., § 4a AufenthG Rn. 21; J. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 4a AufenthG Rn. 42). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV nimmt diese Vorschrift in Bezug. Danach regelt die Beschäftigungsverordnung unter anderem, in welchen Fällen einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann. Eine entsprechende Regelung trifft § 32 BeschV. In seinem Absatz 1 sieht dieser vor, dass Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (Satz 1). Die §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 41 AufenthG gelten entsprechend (Satz 2). Absatz 2 regelt Fälle, in denen die Erlaubniserteilung zustimmungsfrei ist. Hiernach kann eine Beschäftigungserlaubnis im Sinne von § 4a Abs. 4, 2. Var. AufenthG, § 32 Abs. 1 BeschV immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Beschäftigung beantragt und erteilt werden. Hat sich die Ausländerin oder der Ausländer nicht dazu verhalten, für welche konkrete Beschäftigung die Erlaubnis erteilt werden soll, lässt sich nämlich weder ersehen, ob die Erlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, noch kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung - soweit erforderlich - erteilen könnte (vgl. für die insoweit vergleichbare frühere Rechtslage nur VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2014 - C 13.1035 - juris Rn. 13). Den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners lässt sich im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem am 4. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag kein behördlicher Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entnehmen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller den Antragsgegner vorgerichtlich mit dem Begehren befasst hatte, die Erlaubnis gerade für die Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung zu erhalten. Insbesondere kann insoweit nicht an den von der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers mit Datum vom 18. August 2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung angeknüpft werden, den die Bevollmächtigte später, mit Schreiben vom 26. März 2018 nochmals erneuert und ausdrücklich um einen Antrag auf Erteilung der für die Ausbildungsaufnahme zugleich erforderlichen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 9) Beschäftigungserlaubnis ergänzt hatte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es an einem klaren Bezug des Eilrechtsschutzersuchens auf die Beschäftigung gerade im Rahmen des von dem Antragsteller angestrebten Ausbildungsverhältnisses fehlt; die von dem Antragsteller zum Gegenstand seines Eilantrags gemachte Beschäftigungserlaubnis betrifft - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - vielmehr „lediglich generell alle selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten“. Richtigerweise hätte der Antragsteller das Rechtsschutzziel, vorläufig seine Ausbildung aufnehmen zu können, schlechterdings auch nicht mit einem auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen können. Vielmehr hätte er von Anfang an die (vorläufige) Erteilung einer Ausbildungsduldung zum Gegenstand seines Eilantrags machen müssen. Ob die hierfür zugleich erforderliche Beschäftigungserlaubnis hätte erteilt werden können, wäre sodann inzident zu prüfen gewesen, wobei das insoweit grundsätzlich eröffnete behördliche Ermessen im Regelfall „auf Null“ reduziert ist, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 60c AufenthG für die Erteilung der Ausbildungsduldung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 9, und vom 28. August 2019 - OVG 3 S 70.19 - juris Rn. 7 m. w. Nachw.). Dass ausnahmsweise eine sofortige Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes geboten gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich etwas anderes nicht aus dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. April 2020 (dort S. 1 f.), er habe das vorläufige Rechtsschutzverfahren eingeleitet, „um den Verlust seines Ausbildungsplatzes vorzubeugen“; er habe „diesbezüglich die nötigen Schritte einleiten wollen, um die Ausbildung beginnen zu können“. Wie dargelegt, ließ das erstinstanzlich von dem Antragsteller verfolgte Begehren einen spezifischen Zusammenhang zu der von ihm angestrebten Ausbildungsaufnahme nicht in der gebotenen Deutlichkeit erkennen und war überdies ungeeignet, dem Antragsteller dazu zu verhelfen, die Ausbildung beginnen zu können. Eine besondere Dringlichkeit dafür, dass ihm für eine anderweitige, sonstige Beschäftigung zeitnah eine (vorläufige) Erlaubnis erteilt wird, hat auch der Antragsteller selbst nicht vorgebracht. Davon unabhängig bliebe es insoweit dabei, dass der Antragsteller Angaben dazu hat vermissen lassen, um welche konkrete Beschäftigung es dabei gehen soll. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).