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Beschluss

OVG 3 K 135/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0603.3K135.20.00
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Leitsätze
1. Nicht gebührenrechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG nur dann unbeachtlich, wenn sie vollständig substanzlos sind, nicht aus konkreten tatsächlichen Umständen außerhalb des Gebührenrechts hergeleitet werden oder keinen hinreichenden Bezug zu dem konkreten Fall aufweisen.(Rn.4) (Rn.5) 2. Eine Prozessvollmacht, die sich ausdrücklich lediglich auf einen Ausgangsrechtsstreit bezieht, gilt nicht auch für eine erst später erhobene Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen anderen (neuen) Streitgegenstand.(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht gebührenrechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG nur dann unbeachtlich, wenn sie vollständig substanzlos sind, nicht aus konkreten tatsächlichen Umständen außerhalb des Gebührenrechts hergeleitet werden oder keinen hinreichenden Bezug zu dem konkreten Fall aufweisen.(Rn.4) (Rn.5) 2. Eine Prozessvollmacht, die sich ausdrücklich lediglich auf einen Ausgangsrechtsstreit bezieht, gilt nicht auch für eine erst später erhobene Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen anderen (neuen) Streitgegenstand.(Rn.6) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. I. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der von der Antragstellerin als Rechtsanwältin beanspruchten Anwaltsvergütung. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin schriftliche Vollmacht „in Sachen W. …. ./. Land Brandenburg, v. d. d. Staatliche Schulamt … wegen Anerkennung des Erzieherdiploms“. Nach Klageerhebung bewilligte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe. Im Juli 2019 erhob die Antragstellerin zu dem Geschäftszeichen des bereits anhängigen Verwaltungsrechtsstreits unter Nennung der dortigen Verfahrensbeteiligten Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer. Nach der Verweisung der Entschädigungsklage an das zuständige Oberverwaltungsgericht bat die Antragstellerin im Hinblick auf die gemäß §§ 12a, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG angeforderten Kosten, die erstinstanzliche Prozesskostenhilfebewilligung auf die Entschädigungsklage zu erstrecken. Dies lehnte das OVG ab. Nach Rücknahme der Entschädigungsklage beantragte die Antragstellerin, gemäß § 11 RVG gegen die Antragsgegnerin Anwaltsvergütung in Höhe von 262,99 Euro festzusetzen. Diese widersprach u.a. mit der Begründung, sie habe keine Vollmacht für die Erhebung der Entschädigungsklage erteilt. Die Antragstellerin machte u.a. geltend, die Klageerhebung sei mit der Antragsgegnerin abgesprochen gewesen und von der erteilten Vollmacht gedeckt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des OVG lehnte die Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG ab und wies den Kostenfestsetzungsantrag zurück, weil die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen ihren Grund nicht im Gebührenrecht hätten. Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Argumente aus dem Kostenfestsetzungsverfahren. II. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29. April 2020 ist unbegründet. Der begehrten Festsetzung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit im Entschädigungsklageverfahren steht § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen, weil die Antragsgegnerin nicht gebührenrechtliche Einwendungen erhoben hat. Derartige Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie vollständig substanzlos sind, nicht aus konkreten tatsächlichen Umständen außerhalb des Gebührenrechts hergeleitet werden oder keinen hinreichenden Bezug zu dem konkreten Fall aufweisen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. April 2020 – 1 E 354/19 – juris Rn. 6 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 11 Rn. 111 ff.). Gemessen daran handelt es sich bei dem Vorbingen der Antragsgegnerin um im Kostenfestsetzungsverfahren beachtliche Einwendungen. Die von ihr behauptete fehlende Bevollmächtigung der Antragstellerin für das Entschädigungsklageverfahren wurzelt außerhalb des Gebührenrechts, ist hinreichend substantiiert und erscheint nicht von vornherein unwahrscheinlich. Sie bedarf vielmehr weiterer Aufklärung, die das Kostenfestsetzungsverfahren im Hinblick auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht leisten kann und muss. Die von der Antragstellerin vorgelegte schriftliche (Prozess-)vollmacht bezieht sich ausdrücklich nur auf den gegen das Staatliche Schulamt geführten Rechtsstreit wegen der Anerkennung des Erzieherdiploms. Sie erfasst hingegen nicht die erst später erhobene Entschädigungsklage nach § 173 Satz 2 VwGO, §§ 198 ff. GVG. Hierbei handelt es sich um einen anderen (neuen) Streitgegenstand, nämlich die Verurteilung zu einer immateriellen pauschalen Entschädigung im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG wegen der unangemessenen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. zum Streitgegenstandsbegriff BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 9 B 63/13 – juris Rn. 13). Hinzu kommt, dass für die Entschädigungsklage nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig war, und sich die Klage nicht gegen das Staatliche Schulamt als im Ausgangsverfahren zuständige Behörde, sondern gegen das Land Brandenburg, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, richten musste. Angesichts dessen war die Antragstellerin aufgrund der für das Ausgangsverfahren erteilten Vollmacht nicht zur Führung eines weiteren Rechtsstreites wegen der Dauer dieses Ausgangsverfahrens ermächtigt. Sollte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen - mündlichen - Auftrag zur Erhebung der Entschädigungsklage erteilt haben, käme es darauf an, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen ist. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie sei nicht über die Kosten des Entschädigungsklageverfahrens informiert worden, ist dies angesichts der Klageerhebung beim unzuständigen Verwaltungsgericht unter dem Rubrum der dort bereits anhängigen Klage und der späteren Bitte der Antragstellerin, die Entschädigungsklage in die Prozesskostenhilfebewilligung einzubeziehen, jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Erinnerungsverfahren Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).