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Beschluss

OVG 3 N 50.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0319.3N50.19.00
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Leitsätze
§ 121 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG räumt der zuständigen Behörde bei der Frage der Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigungen für eine Lehrkraft an einer Ersatzschule ein Ermessen ein.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Festsetzung geändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 121 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG räumt der zuständigen Behörde bei der Frage der Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigungen für eine Lehrkraft an einer Ersatzschule ein Ermessen ein.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Festsetzung geändert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe sind nach den allein maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung solcher Zweifel erfordert, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 36). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, § 121 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG begründe ein Ermessen des Beklagten bei seiner Entscheidung, der Klägerin für eine Lehrkraft, die nicht die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG erfülle, eine befristete Unterrichtsgenehmigung zu erteilen. Das Vorliegen behördlichen Ermessens folge aus dem ermessensöffnenden Wort „kann“. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht weiter erwogen, ob sich das Ermessen auf das „Ob“ der Erteilung oder lediglich das „Wie“ einer Befristung bezieht, und aufgrund eines ansonsten bestehenden Wertungswiderspruchs ein Erteilungsermessen angenommen. Die Klägerin zieht diese erstinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend in Zweifel. Soweit sie geltend macht, § 121 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG eröffne überhaupt kein Ermessen, sondern es handele sich um eine Kompetenznorm, geht sie nicht auf den vom Verwaltungsgericht als für das Vorliegen eines Ermessens maßgeblich angesehenen Wortlaut der Vorschrift ein. Auch erläutert sie ihre Ansicht, das Bestehen behördlichen Ermessens sei mit der Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbar und es seien keine Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer eine befristete Unterrichtsgenehmigung versagt werden könne, nicht hinreichend. Inwiefern bereits allein das Vorliegen einer Ermessensentscheidung unabhängig von der konkreten behördlichen Ermessensausübung ihr Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG verletzt, führt sie nicht aus. Auch verhält sie sich nicht zu der vom Verwaltungsgericht angesprochenen möglichen Ermessenserwägung, wonach ab einer gewissen Anzahl der bereits an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrkräfte, die nur aufgrund befristeter Unterrichtsgenehmigungen tätig sind, die Erteilung weiterer befristeter Unterrichtsgenehmigungen versagt werden könne, und zeigt nicht auf, weshalb dieser Gesichtspunkt mit Art. 7 Abs. 4 GG unvereinbar sein könnte. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Hierfür wäre erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 – OVG 3 N 170.12 – juris Rn. 7). Diesen Vorgaben genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Hinsichtlich der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob § 121 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG eine Kompetenznorm ist oder ein Ermessen eröffnet, erläutert die Klägerin schon nicht die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage, weil sie sich nicht zu dieser Vorschrift, sondern nur zu § 121 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG verhält. Sofern sich die Grundsatzfrage auf § 121 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG beziehen sollte, legt sie nicht hinreichend dar, weshalb diese Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Allein der Umstand, dass keine Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage vorliegt, verleiht ihr keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 – 5 B 49.87 – juris Rn. 3). Auch ihr Verweis auf den Beschluss des OVG Münster vom 10. März 2011 (19 A 494/10 – juris) genügt zur Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit nicht. Diese Entscheidung bezieht sich allein auf das Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, die Klägerin zeigt nicht auf, dass die in diesem Zusammenhang angestellten rechtlichen Erwägungen des OVG Münster auf den vorliegenden Streit, der das Schulgesetz des Landes Brandenburg betrifft, übertragbar wären. Außerdem bedarf die Grundsatzfrage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sich ihre Beantwortung eindeutig aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass § 121 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG der zuständigen Behörde ein Ermessen einräumt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm („kann“), der regelmäßig ein behördliches Ermessen umschreibt (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 40 Rn. 21). Dass mit dieser Formulierung ein Ermessen eröffnet ist, ergibt sich ferner aus dem Vergleich mit dem Wortlaut von § 121 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen in § 121 Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG die Unterrichtsgenehmigung zu erteilen „ist“, also auf sie in diesem Fall ein gebundener Anspruch besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da sich die Klägerin lediglich gegen „Auflagen“ der ihr erteilten befristeten Unterrichtsgenehmigung wendet und deren Bedeutung für die Klägerin als durchschnittlich einzuschätzen ist, setzt der Senat die Hälfte des Auffangstreitwertes fest. Dagegen kommt es maßgeblich nicht darauf an, wie viele der erlassenen „Auflagen“ die Klägerin angegriffen hat. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).