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Urteil

OVG 3 B 18.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1118.OVG3B18.19.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist dahingehend zu interpretieren, dass ein Anspruch auf Zahlung der Zuschüsse erst dann entsteht, wenn der erste Schülerjahrgang, der auch die erste Jahrgangsstufe an derselben Schule besucht hat, dort die letzte Jahrgangsstufe erreicht.(Rn.25) 2. Die Wartefrist des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Wartefristen dienen einem im Grundsatz legitimen Erfolgs- bzw. Bewährungsnachweis.(Rn.26) 3. Dieser Schutz der Privatschulfreiheit ist institutionell ausgerichtet und bezieht sich nicht auf die  einzelne Privatschule, sondern das Privatschulwesen als solches.(Rn.28) 4. Für das Land Berlin besteht keine faktische Errichtungssperre durch die Wartezeitregelung des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG.(Rn.36)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist dahingehend zu interpretieren, dass ein Anspruch auf Zahlung der Zuschüsse erst dann entsteht, wenn der erste Schülerjahrgang, der auch die erste Jahrgangsstufe an derselben Schule besucht hat, dort die letzte Jahrgangsstufe erreicht.(Rn.25) 2. Die Wartefrist des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Wartefristen dienen einem im Grundsatz legitimen Erfolgs- bzw. Bewährungsnachweis.(Rn.26) 3. Dieser Schutz der Privatschulfreiheit ist institutionell ausgerichtet und bezieht sich nicht auf die einzelne Privatschule, sondern das Privatschulwesen als solches.(Rn.28) 4. Für das Land Berlin besteht keine faktische Errichtungssperre durch die Wartezeitregelung des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG.(Rn.36) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zutreffend abgewiesen; der Klägerin steht weder in Bezug auf den Haupt- noch in Bezug auf die Hilfsanträge ein Anspruch auf die begehrten finanziellen Zuwendungen zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Bescheid vom 17. Januar 2017 als Zweitbescheid und nicht bloß als wiederholende Verfügung zu qualifizieren. Der Bescheid hat insgesamt die Rechtslage noch einmal geklärt. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Bescheid vom 26. Juni 2015, gegen den seinerzeit keine Rechtsbehelfe eingelegt worden waren, bestandskräftig geworden ist. Aus Sicht eines objektiven Empfängers analog §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 B 46/17 – juris Rn. 5) stellt sich der angegriffene Bescheid zumindest nach außen als umfassende Neubewertung dar. Direkt oder indirekt werden sämtliche bisher ergangenen Bescheide bis zu dem ersten Förderantrag der Klägerin für das Schuljahr 2012/13 und der gesamte Schriftverkehr dazu in Bezug genommen. Die rechtliche Argumentation, die zur Ablehnung sämtlicher Anträge führte, wird insgesamt entfaltet. 2. Ein Anspruch nach dem Hauptantrag besteht nicht, weil ihm die Wartefrist des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG entgegensteht. Diese Norm verstößt nicht gegen das Grundgesetz. a) Die Wartefrist des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG war in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche noch nicht abgelaufen. In ständiger Rechtsprechung wird diese Regelung dahingehend interpretiert, dass ein Anspruch auf Zahlung der Zuschüsse erst dann entsteht, wenn der erste Schülerjahrgang, der auch die erste Jahrgangsstufe an derselben Schule besucht hat, dort die letzte Jahrgangsstufe erreicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2013 – OVG 3 B 35.11 – juris Rn. 20 f.). Da hier der Beginn des Schulbetriebs auf den Anfang des Schuljahres 2012/13 fiel, endete die Frist bei einer sechsjährigen Grundschulzeit für die Schüler, die zu diesem Zeitpunkt mit der ersten Grundschulklasse begonnen hatten, mit Ablauf des Schuljahres 2016/17. b) Die Wartefrist des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Wartefristen dienen einem im Grundsatz legitimen Erfolgs- bzw. Bewährungsnachweis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 118; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 549 Fn. 899; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 137; Wißmann, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar GG, Art. 7 Rn. 229; Robbers, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 213). Der Staat soll zum Schutz von Haushaltsmitteln eine Prognose treffen dürfen, ob die zu fördernde Schule dauerhaft Bestand haben wird (Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1492). aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Wartefristen für die staatliche Privatschulfinanzierung sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil zur Privatschulfinanzierung vom 8. April 1987 (1 BvL 8, 16/84 – BVerfGE 75, 40) Grund und Umfang der staatlichen Zuschüsse konturiert hatte, hat sich die Folgeentscheidung vom 9. März 1994 (1 BvR 682, 682, 712/88 – BVerfGE 90, 107) ausführlich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Wartefristen in diesem Bereich befasst. Danach greifen Wartefristen nicht in ein vorgegebenes Recht des Schulträgers ein, sondern konkretisieren die staatliche Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88 – BVerfGE 90, 107, 121). Diese Förderpflicht ist Ausfluss einer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG angesichts der eigenverantwortlichen Miterfüllung der durch die Norm gerade auch der Privatinitiative überlassenen allgemeinen (öffentlichen) Bildungsaufgabe (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 66). Angesichts des sozialen Sonderungsverbots ist ein kostendeckender Betrieb zumindest allgemeinbildender Schulen nicht möglich. Soll die Privatschulfreiheit nicht leerlaufen, ist die strukturell defizitäre Situation des Privatschulwesens durch staatliche Zuschüsse abzumildern. Dieser Schutz der Privatschulfreiheit ist institutionell ausgerichtet. Nicht die einzelne Privatschule, sondern das Privatschulwesen als solches gilt es zu sichern (BVerwG, Urteil vom 17. März 1988 – 7 C 99/86 – juris Rn. 7 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 6 C 18/10 – juris Rn. 14). In ständiger Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang der große Gestaltungsspielraum der kompetenziell zuständigen Länder betont (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 66 f.); BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 117; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 133 ff.; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1487; a.A. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 110). Der Förderauftrag bestehe keinesfalls in voller Kostenerstattung. Die staatliche Förderung solle lediglich sicherstellen, dass private Schulträger die Genehmigungsanforderungen erfüllen können (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 116; weitergehend Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 110). Auch insoweit ist der Förderauftrag institutionell, d.h. auf das Privatschulwesen als Ganzes bezogen, nicht auf eine konkrete Schule. Geschuldet ist lediglich ein Beitrag zu den entstehenden Kosten (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 116), das Existenzminimum soll gesichert werden (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 68; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1497 ff.). Eine Eigenbeteiligung des Schulträgers dient dazu, die Verbindung der Schule mit ihm und seinen Zielen sicherzustellen. Aus Art. 7 Abs. 4 GG folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Hilfe, dieser ist gesetzesmediatisiert: „Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird durch das Gesetz bestimmt.“ (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 117). Als Grenze für eine Wartefrist wird in der Entscheidung von 1994, dem Sinn der Freiheitsgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG entsprechend, die praktische Möglichkeit der Neugründung privater Schulen angesehen, um schulischen Pluralismus zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 115 f.). Der von den Privatschulgründern gewollte Schulpluralismus erfordert auch Opfer von dieser Seite, insbesondere in Form besonderen finanziellen Einsatzes (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 120; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 1491). Ein gewisses Erfolgs- und Unternehmensrisiko muss daher beim Träger der jeweiligen Privatschule verbleiben. bb) Die Argumente, welche die Klägerin gegen diese gefestigte Rechtsprechung vorbringt, greifen nicht durch. (1) Hintergrund der gesamten Privatschulfinanzierung ist nicht die staatliche Kostenersparnis (a.A. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 7 Rn. 109). Art. 7 Abs. 4 GG hat eine grundsätzlich andere Intention. Es geht primär um Freiheitsschutz im schulischen Bereich (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 114 u. 116; Loschelder, Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. 4, 2011, § 110 Rn. 76). 1948/49 ging es im Entstehungskontext des Grundgesetzes darum, staatliche Totalitätsansprüche im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler zurückzuweisen, wie sie unter dem privatschulfeindlichen Nationalsozialismus bestimmend waren (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 405 f., 522). Die Privatschulfreiheit kann daher als „Verlängerung“ der Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) verstanden werden (Jestaedt, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 7, 3. Aufl. 2009, § 156 Rn. 48). Wie die Entstehungsgeschichte von Art. 7 Abs. 4 GG zeigt, ging es darum, ein staatliches Schulmonopol zu relativieren und damit eine freie Schulwahl der Eltern zu ermöglichen, ohne die staatliche Schulaufsicht aufzugeben (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 61; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 410, 523 f.; Loschelder, Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. 4, 2011, § 110 Rn. 69, 73; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 92). Es geht um Vielfalt und Pluralismus im Schulbereich (Robbers, in: von Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 166 f.). Das Bundesverfassungsgericht zeigt dies anhand einer Kontroverse zwischen den Abgeordneten des Parlamentarischem Rates Seebohm und Heuss: Seebohm verlangte namens der Deutschen Partei (DP) bei den Verhandlungen über den Schulartikel des Grundgesetzes diesen dahingehend zu ergänzen, dass wegen der Ersparnis staatlicher Ausgaben, diesen die Kosten zu ersetzen seien (PRDrS 11.48-298). Theodor Heuss wies genau dieses Ansinnen zurück und betonte demgegenüber den Freiheitsaspekt der Privatschulfreiheit (HA StenBer. S. 558; zitiert nach BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 59 und 60). Die Privatschulfreiheit ist damit freiheitlich zu interpretieren, ein gewisser Schulpluralismus soll gewährleistet sein. Das Bundesverfassungsgericht führt dann in seinem Grundsatzurteil aus: „Die staatliche Schutzpflicht privater Ersatzschulen findet ihre Rechtfertigung jedenfalls nicht vorrangig in einer Art Aufwendungsersatz für die Wahrnehmung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben durch Private, sondern in der Förderung eigenverantwortlicher Miterfüllung der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gerade auch der Privatinitiative überlassenen allgemeinen (öffentlichen) Bildungsaufgaben.“ (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 66; ähnlich bereits BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 – 2 BvG 1/55, BVerfGE 6, 309, 355; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, 200 f.: „Offensein des Staates für die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann“). Dies wurde in der Folgejudikatur des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen: Art. 7 Abs. 4 GG wird als „Freiheitsrecht“ eingeordnet; entscheidend ist nicht die Ersparnis staatlicher Aufwendungen, sondern das Bieten von Alternativen hinsichtlich der Erziehungsziele, der Lehrinhalte, der Lehrmethoden sowie der weltanschaulichen Basis des Unterrichts (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 114). Im Ergebnis bedeutet dies, dass private Schulen von einer bloßen Komplementärfunktion zu den staatlichen Schulen einen eigenen, unabhängigen Ort erhalten. Es geht konkret um alternative Unterrichtskonzepte, um die eigenverantwortliche Prägung der Schule (Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 102). Die von der Klägerin ins Feld geführte staatliche Kostenersparnis wäre im Ergebnis eine aufgedrängte Bereicherung; der Staat ist verpflichtet, für alle Schülerinnen und Schüler Schulplätze zur Verfügung zu stellen und gewährleistet dies auch. Privatschulen entlasten ihn insofern praktisch kaum, wenn man – wie in Berlin – nach der Gründungsphase ohnehin von einer Kostenerstattung in Höhe von 93 Prozent der Lohnkosten ausgeht. Der Verweis der Klägerin auf Art. 20 Verfassung von Berlin in diesem Zusammenhang greift nicht durch, denn die Vorschrift betrifft nur öffentliche Bildungseinrichtungen, d.h. solche, die in der Trägerschaft des Landes Berlin stehen (Stöhr, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 20 Rn. 5; Driehaus, in: ders., Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 2). (2) Für das Land Berlin kann keine faktische Errichtungssperre durch die Wartezeitregelung des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG festgestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Wartefristen in der Privatschulfinanzierung festgestellt, dass sich der aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Schutz- und Förderauftrag nicht nur auf die Institution Privatschulwesen im Sinne bereits bestehender Schulen bezieht, sondern dass Neugründungen „praktisch möglich bleiben“ müssen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 115 f.). Insgesamt müsse für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Wartefristregelung eine „Gesamtschau“ erfolgen, die neben der Dauer der Frist auch die während dieser Zeit erfolgten freiwilligen Leistungen, Schulgelderstattungen, die Höhe der regulären Leistungen sowie etwaige Ausgleichszahlungen einzubeziehen habe (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 121). In dem seinerzeit entschiedenen bayerischen Fall betrug die Wartefrist zehn Jahre, es erfolgten jedoch freiwillige staatliche Zahlungen während dieser Zeit. Die hier zu beurteilende fünfjährige Wartefrist für Grundschulen ist halb so lang; allerdings hat es seit Jahren in Berlin keine freiwilligen Leistungen während der Wartezeit gegeben; entsprechende Haushaltstitel wurden wegen der durchgehend angespannten Haushaltslage in Berlin nicht ausgebracht. Das Bundesverfassungsgericht hat die seinerzeitige bayerische zehnjährige Wartefrist als „außergewöhnlich lang“ bezeichnet (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107 (123)). Selbst wenn andere Bundesländer teilweise heute kürzere Wartefristen als das Land Berlin normiert haben, hält sich die Berliner Regel noch im Bereich des Hinnehmbaren und Üblichen. Vorliegend gibt es – dem allgemeinen Trend einer kontinuierlichen Ausdehnung der Privatschulen entsprechend (vgl. nur Faber/Werner, Gründung von Privatschulen in Bayern – Hindernisse und Hürden, BayVBl. 2009, S. 198; Pieroth/Barczak, Die Freien Schulen in der Standortkonkurrenz, in: Avenerius/Pieroth/Barzcak, Die Herausforderung des öffentlichen Schulwesens durch Privatschulen, 2012, S. 71, 78 ff.) auf Landesebene in Berlin keine Anzeichen für das Bestehen einer faktischen Errichtungssperre für private (Grund-)Schulen. Auch das Kriterium der faktischen Errichtungssperre ist nach dem institutionellen Grundverständnis des Art. 7 Abs. 4 GG auf die Institution Privatschulwesen als solche, nicht auf einzelne konkrete Schulen zu beziehen. Laut Auskunft des Beklagten sind zwischen dem Schuljahr 2008/09 und - einschließlich - dem Schuljahr 2017/18 insgesamt 29 Grundschulen in freier Trägerschaft im Land Berlin gegründet worden; vier dieser Schulen haben entweder den Schulbetrieb nicht aufgenommen oder er wurde wieder eingestellt; drei Anträge auf private Grundschulen befinden sich in der Bearbeitung. Der Landesverband Deutscher Privatschulen Berlin/Brandenburg e.V. hat in einem Schreiben vom 11. Juni 2019 mitgeteilt, dass pro Jahr etwa 15 Anfragen von Initiativen oder Organisationen eingingen, die eine private Schule gründen wollten. Ein wie auch immer gearteter „Stillstand“ in der Gründung privater Grundschulen im Sinne einer faktischen Errichtungssperre kann damit nicht festgestellt werden. (3) Die Wartezeitregelung des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Berliner Schulrecht – anders als teilweise andere Länder – keine ausdrückliche rückwirkende Erstattung für die in der Gründungsphase angefallenen Kosten vorsieht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2013 – 3 B 35.13 - juris; a.A. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2017, Art. 7 Rn. 111). In seinem Beschluss von 1994 hat das Bundesverfassungsgericht für eine „lange Wartefrist“ zur Vermeidung einer faktischen Errichtungssperre „einen wie immer gearteten Ausgleich“ verlangt; dies ist auch eines von mehreren Kriterien für die „Gesamtschau“, die der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Wartefristregelung zugrunde zu liegen habe (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 121). Als „lange Frist“ lag die zehnjährige bayerische Wartefrist für Gymnasien zugrunde (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 123). Zwar findet in Berlin, wie in den meisten anderen Ländern, kein ausdrücklicher Ausgleich nach Einsetzen der Regelförderung statt. Die Höhe der Förderung mit 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten dient in der Sache angesichts der Tatsache, dass die Zuschüsse nur eine Teilfinanzierung, einen „Beitrag zu den Kosten“ im Sinne der Sicherung des „Existenzminimums“ der Schulen bieten soll (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 68; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 116) auch der Abfederung der Kosten der Gründungs- und Wartephase. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht die verstärkte Opferbereitschaft der „Gründungseltern“ hervorhebt: „Wer solche bildungspolitischen Ziele verfolgt, muß eine Bereitschaft zu finanziellen Opfern mitbringen, die über das hinausgehen, was bloße Benutzer einer eingeführten und etablierten Bildungseinrichtung für ihre Kinder zu leisten bereit sind.“ (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 120; auch Wißmann, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar GG, Art. 7 Rn. 228). (4) Die Wartezeitregelung des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dort nicht die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit der Wartefrist vorgesehen ist. Der Gesetzgeber ist zunächst darauf angewiesen, auch im vorliegenden Bereich generell-abstrakte Regelungen zu erlassen, d.h. zu typisieren. Dies ist schon wegen des Erfordernisses von Rechtssicherheit unabdingbar und ist auch Ausfluss der Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers hinsichtlich des prinzipiellen Förderanspruchs. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts greifen Wartefristen gar nicht in ein vorgegebenes Recht des Schulträgers ein, sondern konkretisieren die staatliche Förderpflicht (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 121). Daher soll hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht in Betracht kommen. Unabhängig davon kann hier in dieser generell-abstrakten Ausprägung keine Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift als solcher erkannt werden: Die Wartefrist verfolgt einen verfassungslegitimen Zweck, indem sie sicherstellen will, dass zum Schutz staatlicher Haushaltsmittel nur lebensfähige Privatschulen gefördert werden; die Frist ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen, denn diejenigen Schulen, die schon die Wartefrist nicht überstehen, haben von vornherein ein ihre Dauerhaftigkeit gefährdendes wirtschaftliches Manko. Soweit die Klägerin vorträgt, es fehle an der Erforderlichkeit, weil nicht im Einzelfall nachgewiesen werden könne, dass von vornherein die Gefahren, die durch die Wartefrist gebannt werden sollten, nicht bestünden, trifft dies so pauschal nicht zu; der Landesgesetzgeber selbst hat typisiert Ausnahmen von der Wartefrist vorgesehen, etwa wenn der Schulträger im Land Berlin bereits bekannt und bewährt ist, weil er eine Schule der gleichen Schulform erfolgreich und im Wesentlichen fehlerfrei führt, § 101 Abs. 7 SchulG. Auf dieser generell-abstrakten Ebene stellt auch die Möglichkeit eines Antrags nach § 101 Abs. 4 Satz 4 SchulG eine die Erforderlichkeit gewährleistende Ausnahmeregel dar. Freilich handelt es sich hierbei um eine „Kann“-Bestimmung, d.h. der Behörde wird Ermessen eingeräumt. Außerdem koppelt der tatbestandliche Passus „nach Maßgabe des Haushalts“ die Gewährung an die haushaltsmäßige Bereitstellung entsprechender Mittel, was in den letzten Jahren in Berlin stets unter Hinweis auf die angespannte Finanzlage unterblieben ist. In Bezug auf den eigentlichen, originären, aus Art. 7 Abs. 4 GG folgenden Finanzierungsanspruch wären solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nicht möglich. Dieser Anspruch ist zwar auch an die finanzwirtschaftliche Gesamtlage gekoppelt, wenn das Bundesverfassungsgericht formuliert, die Förderung stehe „von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann; darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung auch anderer Gemeinschaftsbelange und der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu befinden“ (BVerfG, Urteil vom 9. März 1987 – 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 68 unter Rückgriff auf entsprechende Passagen im ersten numerus-clausus-Urteil; BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 -1 BvL 6/99, BVerfGE 112, 74, 84 f.). Das stellt eine Kongruenz zum Finanzeinsatz im Bildungsbereich insgesamt her. Es bedeutet aber keine generelle Abhängigmachung der originären, grundrechtlich gebotenen Kernfinanzierung von Privatschulen von der jeweiligen Haushaltslage (was verfassungswidrig wäre, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107, 124; zur Abgrenzung etwa Vogel, Eindämmen oder Kooperation? Rechtsfragen zum Verhältnis von staatlichen und freien Schulen in Zeiten des Schülerschwundes, DÖV 2011, 661, 667; Schwabenbauer, Privatschulfinanzierung unter Haushaltsvorbehalt, DÖV 2011, 672 ff.). Diese nach der Wartefrist einsetzende Kernfinanzierung steht, da insofern ein gesetzlicher Anspruch besteht, gerade nicht unter Haushaltsvorbehalt. Der Haushaltsvorbehalt betrifft nur eine Unterausnahme von der Ausnahme der Wartefrist und kann dort hingenommen werden. Dass darüber hinaus nicht in jedem Einzelfall den Privatschulen der „Gegenbeweis“ ermöglicht wird, ist eine Entscheidung, die vom Einschätzungs- und Typisierungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt ist. (5) Es besteht keine Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Normen wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit, weil § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, insbesondere i.V.m. § 101 Abs. 4 Satz 2 SchulG einerseits unklar hinsichtlich der Kostenstruktur der Zuschüsse seien, andererseits fälschlicherweise suggerierten, die von Anfang an gewährte Förderung der ergänzenden Betreuungsangebote sowie der verlässlichen Ganztagsschule dienten der Privatschulfinanzierung. Der Landesgesetzgeber hat sich entschieden, den Förderauftrag für Ersatzschulen pauschalierend vorzunehmen. Er knüpft in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG an die vergleichbaren Personalkosten i.S.v. § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG an und setzt den Fördersatz pauschal auf 93 Prozent dieser Größe fest. Damit sind sämtliche Kosten abgegolten, auch für Sachmittel oder Investitionen. Der Bezugspunkt der vergleichbaren Kosten ist insofern lediglich eine Rechengröße. Damit kommt es nicht auf die Kalkulation der einzelnen Privatschule an. Diese Pauschalierung, gegen die angesichts der Höhe als solche nichts einzuwenden ist, stellt kein Problem der rechtsstaatlich geforderten Normenklarheit dar. Die Norm als solche ist hinreichend klar, weil sie nur auf eine Rechengröße abstellt und – sobald diese feststeht – einfach, rechtssicher und überprüfbar angewendet werden kann. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Aufdeckung der Kalkulation des Landesgesetzgebers, wie er zu dieser Größe kommt (so etwa Vogel, Eindämmen oder Kooperation? Rechtsfragen zum Verhältnis von staatlichen und freien Schulen in Zeiten des Schülerschwunds, DÖV 2011, 661, 667 f.), besteht zumindest so lange nicht, wie die Zuschüsse vor dem Hintergrund der Verfassungsrechtsprechung für die Institution Privatschulwesen auskömmlich sind. Verständlichkeit und Normenklarheit beziehen sich auf die Adressaten der Rechtsnorm, d.h. die Bürger und die Verwaltung. Es geht nicht um Transparenz der inneren politischen Motivation im Rahmen der Schaffung der Norm, sondern um ein Kommunikationsproblem. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zu Systematik und Nachvollziehbarkeit im inneren Gesetzgebungsverfahren für die Bestimmung der „Hartz-IV-Regelsätze“ ist nicht übertragbar. Dort spielt das aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG folgende persönliche Existenzminimum als Maßstab die zentrale Rolle (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1, 3, 4/09, BVerfGE 125, 175, 222 ff.). Das innere Gesetzgebungsverfahren ist anders als die Art. 76 ff. GG und die GOBT im Regelfall gerade nicht durchnormiert. Die Maßstäbe der angeführten Rechtsprechung sind nicht verallgemeinerungsfähig. Davon unterscheidet sich vorliegende Fallkonstellation kategorial. Schulen als solche können niemals Menschenwürde besitzen (a.A. Vogel, Eindämmen oder Kooperation? Rechtsfragen zum Verhältnis von staatlichen und freien Schulen in Zeiten des Schülerschwunds, DÖV 2011, 661, 668). Dass die Verfassungsrechtsprechung bei der Definition des Umfangs des aus Art. 7 Abs. 4 GG folgenden Förderanspruchs teilweise auch vom „Existenzminimum“ gesprochen hat, liegt auf einer anderen Ebene und meint einen anderen Sachverhalt. Bei der Lektüre der Normen kann auch nicht der Eindruck entstehen, die besonderen Zuschüsse zur Finanzierung ergänzender Betreuungsangebote und zur Gewährleistung einer verlässlichen Ganztagsschule seien ebenfalls Mittel der nach Art. 7 Abs. 4 GG geforderten Privatschulkernfinanzierung. Der Gesetzestext differenziert sprachlich und regelungstechnisch zwischen diesen unterschiedlichen Fördertatbeständen. cc) Die Regelungen des Berliner Landesrechts verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2013 – 3 B 35.13 - juris Rn. 40 ff.). 3. Auch für die Hilfsanträge bestehen keine Ansprüche der Klägerin. a) Die Ausnahmeregelung von der Wartefrist in § 101 Abs. 7 SchulG ist tatbestandlich nicht erfüllt, denn die Klägerin betreibt keine Schule gleicher Schulform in Berlin. Die Regelung selbst ist verfassungsmäßig. Der Landesgesetzgeber darf Ausnahmetatbestände von der generellen Wartefrist normieren. Auch bei diesen Ausnahmetatbeständen darf der Gesetzgeber wiederum typisieren. Ein Ersatzschulträger, der bereits erfolgreich und im Wesentlichen fehlerfrei eine Schule führt, bietet bei typisierender Betrachtungsweise eine gewisse Gewähr dafür, dass auch eine Neugründung durch ihn erfolgreich sein wird und damit der Intention der Wartefrist Genüge getan ist. Dass der Landesgesetzgeber dabei an Schulen im eigenen Land anknüpft, ist nachvollziehbar, weil die Schulaufsichtsbehörden nur hier einen verlässlichen Überblick über das Verhalten des privaten Schulträgers besitzen. Außerdem sind aufgrund der Landeskompetenz im Schulbereich die rechtlichen Anforderungen von Land zu Land unterschiedlich. Durch das Anknüpfen an parallele Schulen im selben Bundesland werden Vergleichbarkeit und Kontrolle möglich. b) Auch aus § 101 Abs. 4 Satz 4 SchulG, der als solcher – wie dargelegt – verfassungskonform ist, besteht kein Anspruch. Die Schulaufsichtsbehörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Haushaltsgesetzgeber wegen der dauerhaft angespannten Haushaltslage seit Jahren keine Mittel für diesen Zweck in den Landeshaushalt eingestellt hat. An der schlechten Haushaltslage bestehen angesichts der Tatsache, dass Berlin seit Jahren der größte Nettoempfänger im Länderfinanzausgleich ist, keine Zweifel. Die haushaltsmäßige Bereitstellung ist noch vor der Ermessensausübung jedoch tatbestandliche Voraussetzung für diesen Anspruch. 4. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob etwaige Ansprüche verjährt oder verwirkt sind, wie durch Einrede des Beklagten vorgetragen, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe erfüllt ist. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es handelt sich hier jedoch um Vorschriften des Berliner Landesrechts, die entscheidungserheblich im Streit stehen. Die insoweit berührten grundsätzlichen Fragen zu Art. 7 Abs. 4 GG sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Senat ist darauf beschränkt, diese Rechtsprechung auf den Einzelfall der Klägerin anzuwenden. Die Beteiligten streiten über die Höhe der staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung einer Ersatzschule in Gestalt einer privaten Grundschule, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Wartefrist. Die Klägerin, eine gemeinnützige private Stiftung, ist u.a. Trägerin zweier Schulen: Neben der staatlich anerkannten F...in K..., die mehrere Schulformen, darunter Grundschule und Gymnasium, umfasst, ist die Klägerin seit 2012 zudem Trägerin der als Ersatzschule anerkannten privaten Grundschule F...in Berlin. Diese Schule nahm zum Schuljahr 2012/13 mit Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen eins bis sechs den Schulbetrieb auf. Seit dem 1. August 2017 ist sie staatlich anerkannt und erhält Ersatzschulzuschüsse nach dem Berliner Schulgesetz. In demselben Gebäude in Berlin betreibt die Klägerin zudem seit dem Schuljahr 2011/12 ein Gymnasium, welches für die Sekundarstufe I seit dem Schuljahr 2014/15 und für die Sekundarstufe II seit dem Schuljahr 2015/16 staatlich anerkannt ist und Ersatzschulzuschüsse erhält. Die F... hat derzeit rund 180 bis 200 Schülerinnen und Schüler. Ungefähr die gleiche Anzahl von Schülerinnen und Schülern besucht das Gymnasium. Für beide Schularten beträgt der durchschnittliche Elternbeitrag etwa 300 Euro monatlich. Nicht berücksichtigt ist dabei, dass für sieben bis acht Prozent der Schülerinnen und Schüler Stipendien ausgereicht werden. Derzeit besteht den Angeben der Klägerin zufolge ein Gesamtdefizit für beide Schularten in Höhe eines Millionenbetrages. Die Schule würde gerne weitere Schülerinnen und Schüler aufnehmen, was aufgrund der räumlichen Situation in angemieteten Räumen derzeit nicht möglich ist. Seit Aufnahme des Schulbetriebs streiten Klägerin und Beklagter über die konkrete Höhe der staatlichen Ersatzschulzuschüsse. Der Beklagte teilte der Klägerin im August 2013 mit, dass die Wartefrist des § 101 Abs. 4 Satz 1 SchulG einzuhalten sei. Für die private Grundschule der Klägerin bedeutete dies ein Wartefrist von fünf Jahren, da erst dann der erste Schülerinnen- und Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe – bei Berliner Grundschulen mit im Regelfall sechs Jahren Schulzeit – erreicht haben kann. Unter dem 25. September 2014 beantragte die Klägerin eine vorgezogene Ersatzschulfinanzierung nach § 101 Abs. 4 Satz 4 SchulG. Durch Bescheid vom 26. Juni 2015 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Mit „Widerspruch“ durch Schreiben vom 17. Juli 2015 übersandte die Klägerin zugleich ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. B..., Universität H..., „Zur Vereinbarkeit der Finanzierung der Freien Schule durch das Land Berlin mit Verfassungsrecht“. Mit Schreiben vom 17. August 2015 beantragte die Klägerin erneut Zuschüsse nach der vorgezogenen Ersatzschulfinanzierung gem. § 101 Abs. 4 Satz 4 SchulG für das Schuljahr 2016/17. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 beantragte sie darüber hinaus eine rückwirkende Erstattung in Höhe von 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten ab dem Beginn des Betriebs der Schule im Schuljahr 2012/13 gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG bis einschließlich des Schuljahres 2016/17. Die Wartefrist, auf die sich der Beklagte berufe, sei verfassungswidrig und nichtig. Hilfsweise beantragte sie für denselben Zeitraum die verminderten Zuschüsse gemäß § 101 Abs. 7 SchulG. Für diesen Fall wurde zugleich ein Differenzausgleich zur vollen Förderhöhe nach Ablauf der Wartefrist beantragt. Höchsthilfsweise beantragte die Klägerin noch die Gewährung von 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten für den gesamten Zeitraum. Mit Schreiben vom 17. November 2016 erinnerte die Klägerin an ihren Antrag vom Juni 2016. Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf bisherige Versagungen den Antrag vom 20. Juni 2016 ab. Auf erneute Nachfrage der Klägerin vom 14. Februar 2017 teilte der Beklagte am 16. Februar 2017 per E-Mail mit, dass über den Antrag der Klägerin bereits mit Bescheid vom 10. Januar 2017 entschieden worden sei und begründete die Ablehnung erneut. Er bezog sich auf das sich seinerseits auf den Antrag vom Juni 2016 beziehende Erinnerungsschreiben vom 17. November 2016. Der Beklagte teilte in der E-Mail vom 16. Februar 2017 die Auffassung der Klägerin, die Wartefrist sei verfassungswidrig, ausdrücklich nicht. Unter dem 16. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie für die Schuljahre 2012/13 bis 2016/17 einen auf 2.010.853,89 Euro bezifferten Anspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG verlangt hat. Diese hat sie wie folgt begründet: Die Wartefrist des Berliner Schulgesetzes verstoße gegen Art. 7 Abs. 4 GG und sei daher nichtig. Die ratio der Ersatzschulförderung liege primär darin, dass der Staat durch private Schulen eigene Aufwendungen erspare. Zudem sei die auch im Vergleich zu anderen Bundesländern außerordentlich lange Wartefrist unverhältnismäßig, da sie nur eine generell-abstrakte Anordnung treffe und Einzelfallprüfungen nicht zulasse. Wäre vorliegend eine Einzelfallprüfung zulässig gewesen, hätte die Klägerin nachweisen können, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Schule gesichert sei; die Wartefrist wäre dann nicht erforderlich gewesen. Zudem betreibe die Klägerin bereits seit Jahren eine vergleichbare Schule in B...; auch deshalb sei die Wartefrist im konkreten Fall hier nicht erforderlich gewesen. Da die Kann-Zuschüsse seit Jahren nicht mehr im Berliner Haushalt vorgesehen seien, handele es sich um eine faktische Errichtungssperre für Privatschulen. Da es sich bei der Privatschulfinanzierung um den Ersatz ersparter staatlicher Haushaltsaufwendungen handele, gebiete die Verfassung zudem einen rückwirkenden anteiligen Ausgleich der Kosten während der Wartezeit nach Ablauf derselben. Die zugrundeliegenden Normen des Berliner Schulgesetzes seien ferner wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit nichtig, weil die Abgrenzung von Personal- und Sachkosten in dem 93-Prozent-Zuschuss nicht deutlich werde und es zu einer Vermischung der Kosten der Ersatzschulfinanzierung mit Kosten für Betreuung der Kinder komme. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 101 Abs. 9 SchulG verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie. Die Klägerin regte einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG an. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem weder verjährt noch verwirkt. Der Beklagte hat entgegnet, dass die gesetzliche Wartefrist, die er für verfassungskonform hält, unstrittig erst zu Beginn des Schuljahrs 2017/18 abgelaufen sei. Die Wartefristregelung verfolge einen legitimen Zweck. Eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass keine faktische Errichtungssperre bestanden habe. Zudem hätten sich Synergien mit dem bereits bestehenden Gymnasium ergeben. Staatliche Zuschüsse zu Privatschulen beruhten nicht darauf, dass der Staat finanziell entlastet werde; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 7 Abs. 4 GG seien Zuschüsse geboten, weil private Schulträger regelmäßig nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft eine Schule zu betreiben. Auch sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berliner Schulgesetz in § 101 Abs. 7 die Ausnahme von der Wartefrist daran festmache, dass in Berlin erfolgreich eine Schule gleicher Schulform vom selben Träger betrieben werde. Ansprüche vor dem 1. Januar 2014 seien verjährt; Ansprüche bis einschließlich des Schuljahrs 2015/16 seien verwirkt, weil sie rückwirkend erst nach Ablauf der Antragsfrist beantragt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2019 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, insbesondere stehe kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid entgegen. Der Bescheid vom 10. Januar 2017 eröffne in vollem Umfang erneut eine Rechtsschutzmöglichkeit für die Klägerin, da sich seine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont v.a. wegen der Bezugnahmen auf sämtliche vorhergegangenen Anträge und den zwischenzeitlichen Schriftverkehr als umfassende Neubewertung im Sinne eines Zweitbescheids erweise. Ein Anspruch bestehe jedoch nicht, da die Wartezeitregelung, für die der Landesgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitze, verfassungskonform sei. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende staatliche Förderpflicht im Sinne der Garantie eines Existenzminimums der Ersatzschule finde ihren Grund nicht in der Ersparung staatlicher Aufwendungen, sondern um die dort angelegte Freiheitsentfaltung durch Gründung von Privatschulen zu ermöglichen. Die Wartefrist solle vor diesem Hintergrund einen Erfolgsnachweis der Schulgründung ermöglichen und diene damit auch dem Schutz von Haushaltsinteressen. Die Gefahr faktischer Errichtungssperren bestehe bei einer Gesamtbewertung vorliegend nicht. Die Gesamtsituation der Berliner Ersatzschulen bestätigten diese Feststellung. Die Klägerin sei auch ohne staatliche Zuschüsse im Zusammenwirken mit dem Gymnasium in der Lage gewesen, die Schulgründung erfolgreich zu realisieren. Weder sei es von Verfassungs wegen geboten, die Ausnahme von der Wartefrist auch auf Schulen desselben Trägers außerhalb Berlins auszudehnen, noch, die Gründungskosten rückwirkend zu erstatten. Dass in der Erstattung von 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten auch Sachkosten mitenthalten seien, führe nicht zu einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit. Auf die Einreden der Verjährung und Verwirkung seitens des Beklagten komme es mangels Bestehens eines Anspruchs nicht an. Das Berliner Landesrecht gebe zudem keine Anspruchsgrundlagen für die beiden Hilfsanträge her. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kriterien für die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Wartefrist seien in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Eine Gesamtschau, die berücksichtige, dass die Wartefrist in Berlin außergewöhnlich lang sei, keinen rückwirkenden Kostenausgleich nach Ablauf der Wartefrist vorsehe, keine gesetzlichen Ansprüche auf Zuschüsse während der Wartezeit garantiere bei nach Ablauf der Wartfrist eher niedriger Bezuschussung, keine Einzelfallprüfung ermögliche und in verfassungswidriger Weise unklar sei, führe zur Verfassungswidrigkeit der Wartefristregelung. Die Ausnahmeregelung des § 101 Abs. 7 SchulG könne und müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass auch der erfolgreiche Betrieb einer vergleichbaren Schule in einem anderen Bundesland ausreichend sei. Der Anspruch auf rückwirkende Erstattung der Kosten während der Wartefrist ergebe sich aus dem der gesamten Ersatzschulfinanzierung zugrundeliegenden Gedanken, dass die Ersparnis staatlicher Haushaltsmittel ausgeglichen werden solle. § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 i.V.m. Abs. 4 SchulG verstießen gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit, da suggeriert werde, auch die Finanzierung außerunterrichtlicher Betreuungs- und Förderangebote erfüllten die nach Art. 7 Abs. 4 GG gebotene Ersatzschulfinanzierung. Die Empirie spreche zudem zumindest in Bezug auf private Grundschulen in Berlin für das Vorliegen einer faktischen Errichtungssperre. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 zu ändern und den Bescheid der Senatsverwaltung vom 10. Januar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin als Trägerin der Grundschule F... in den Schuljahren 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 finanzielle Zuschüsse in Höhe von 2.010.853,89 Euro zur Verfügung zu stellen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin als Trägerin der Grundschule F... in den Schuljahren 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 1. finanzielle Zuschüsse in Höhe von 79 Prozent der vergleichbaren Personalkosten, 2. finanzielle Zuschüsse in Höhe der Differenz zwischen 79 Prozent und 93 Prozent (also 15 Prozent von 93 Prozent) zur Verfügung zu stellen, weiter hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin als Trägerin der Grundschule F... in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 finanzielle Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent der in § 101 Abs. 2 und 3 SchulG genannten Zuschüsse zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, dass von einer faktischen Errichtungssperre für private Grundschulen in Berlin nicht die Rede sein könne; zwischen den Schuljahren 2008/09 und 2017/18 sei es zu insgesamt 29 Neugründungen gekommen. Drei Anträge seien noch nicht entschieden. Die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einreden der Verjährung und Verwirkung würden aufrechterhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.