Beschluss
OVG 3 S 11.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1021.3S11.19.00
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Leitsätze
1. Die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung „Spezialitätenrestaurant“ wird maßgeblich durch den Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 BeschV bestimmt.(Rn.3)
2. Deren Ziel ist es, die auf eine bestimmte ausländische Küche spezialisierten Restaurants durch die Zulassung von Fachkräften in die Lage zu versetzen, ihre Produkte landestypisch und unverfälscht anbieten zu können. (Rn.3)
3. Sie ermöglicht einen spezifischen Personalbedarf zu befriedigen, der auf dem hiesigen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht gedeckt werden kann.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung „Spezialitätenrestaurant“ wird maßgeblich durch den Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 BeschV bestimmt.(Rn.3) 2. Deren Ziel ist es, die auf eine bestimmte ausländische Küche spezialisierten Restaurants durch die Zulassung von Fachkräften in die Lage zu versetzen, ihre Produkte landestypisch und unverfälscht anbieten zu können. (Rn.3) 3. Sie ermöglicht einen spezifischen Personalbedarf zu befriedigen, der auf dem hiesigen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht gedeckt werden kann.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2018 gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, mit der dieser die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht hatte, als offensichtlich rechtmäßig erachtet. Dem Antragsteller stehe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 BeschV zu, da es sich bei dem Restaurant „L...“, in dem der Antragsteller beschäftigt werden soll, nicht um ein Spezialitätenrestaurant im Sinne der letztgenannten Bestimmung handele. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung „Spezialitätenrestaurant“ wird maßgeblich durch den Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 BeschV bestimmt. Deren Ziel ist es, die auf eine bestimmte ausländische Küche spezialisierten Restaurants durch die Zulassung von Fachkräften in die Lage zu versetzen, ihre Produkte landestypisch und unverfälscht anbieten zu können. Sie ermöglicht einen spezifischen Personalbedarf zu befriedigen, der auf dem hiesigen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht gedeckt werden kann (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, BeschV § 11 Nr. 1). Erforderlich ist danach - wie die Verordnungsbegründung zu § 26 BeschV a.F. formuliert (BR-Drs. 727/04 S. 39), den die Regelung des § 11 BeschV übernimmt (vgl. BR-Drs. 182/13 S. 32) - eine Prägung des Betriebskonzepts durch eine „echte nationale Küche“, d.h. ein Angebot ausländischer, nach Rezepten des jeweiligen Landes zubereiteter Speisen und Getränke (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. September 1996 - 18 B 1315/95 - juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 11 M 2046/97 - juris Rn. 3). Nur solchen Köchen, die aufgrund ihrer Herkunft und Ausbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um diese landestypischen Speisen („Spezialitäten“) authentisch zuzubereiten, soll durch § 11 Abs. 2 BeschV privilegiert der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit der Aufenthalt im Bundesgebiet eröffnet werden. Die durch die Verordnungsregelung vorgegebene Intention einer Originalität der angebotenen Gerichte wird nicht zuletzt durch die Begrenzung der Beschäftigungsmöglichkeit und des Aufenthalts auf höchstens vier Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV) und die Vorgabe einer Mindestabwesenheit von drei Jahren vor einer erneuten Zustimmung (§ 11 Abs. 3 BeschV) verdeutlicht, die dazu dienen sollen, dass sich die betreffenden Personen wieder im Heimatland mit zwischenzeitlich geänderten Speisezubereitungen vertraut machen (vgl. BR-Drs. 727/04, S. 39). Es ist auch nach dem Vorbringen der Beschwerdebegründung nicht festzustellen, dass das Speisenangebot des Restaurants „L...“ in einem für die Prägung notwendigen weit überwiegenden Teil aus solchen landestypischen Gerichten besteht, zu deren unverfälschter Zubereitung es eines aus China stammenden Koches bedürfte. Es unterliegt bereits Bedenken, ob die Wertung des Verwaltungsgerichts tragfähig in Frage gestellt wird, die Speisekarte belege, dass nicht nur chinesische Speisen, sondern Gerichte aus verschiedenen asiatischen Ländern angeboten würden, da sich darin neben indonesischen Gerichten wie Krupuk, Nasi Goreng und Bami Goreng auch japanisches Sukiyaki, thailändische Saté-Sauce und Pommes Frites fänden. Die Beschwerde macht insoweit unter Verweis auf eine eidesstattliche Versicherung der Restaurantbetreiberin C... vom 15. Februar 2019 geltend, bei Sukiyaki handele es sich um die Falschbezeichnung eines chinesischen Gerichts, was geändert worden sei, auch seien die drei asiatischen Soßen ebenso wie Krupuk, Nasi Goreng, Bami Goreng und Pommes Frites aus dem Angebot genommen worden. Zweifel, dass es sich dabei um lediglich verfahrensangepasstes Vorbringen handeln könnte, wecken jedoch die Angaben auf der Webseite des Restaurants (w..., abgerufen am 16. Oktober 2019), in denen wie schon nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Speisekarte weiterhin von acht Soßen die Rede ist, aus denen beim „Mongolischen Barbecue“ auszuwählen sei, und weiterhin Krupuk aufgeführt wird. Auch die in der Speisekarte aufgeführten eher indisch bzw. thailändisch inspiriert erscheinenden Fleisch-, Fisch- und Gemüsegerichte mit Currysoßen, zu denen sich die Beschwerde nicht äußert, bestätigen im Übrigen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Unabhängig von der Fassung der Speisekarte spricht maßgeblich das „Mongolische Barbecue - Asiatische Live-Koch-Buffet“ in der hier in Rede stehenden Form gegen eine Einordnung von „L...“ als Spezialitätenrestaurant. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die dabei entstehenden Gerichte den Kriterien unverfälschter, authentischer landestypischer chinesischer Speisen entsprechen, die auf die Zusammenstellung, Zubereitung und Präsentation durch einen ausgebildeten Spezialitätenkoch angewiesen sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass für die Vorbereitung der Zutaten, insbesondere den Zuschnitt von Fleisch und Gemüse, oder das Garen von Reis und Nudeln besondere Kenntnisse erforderlich sind. Was unter einem Zerteilen der Zutaten „entsprechend der chinesischen Kochkunst“ zu verstehen sein soll, erläutert die Beschwerde nicht. Auch der Hinweis, die Zutaten würden „mit landestypischen Marinaden und Gewürzen vorab zubereitet“, zeigt die Notwendigkeit spezieller Kenntnisse nicht, ist damit doch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Fertigung dieser Marinaden und die Zusammenstellung der Gewürze gerade dem Koch im Restaurant obliegen und insoweit nicht auf von Dritten bezogene Fertigprodukte zurückgegriffen wird. Zudem obliegt die Zusammenstellung des jeweiligen Gerichts nach der vom Restaurant auf seiner Webseite propagierten Konzeption dem Gast, der aus dem bereitgestellten Fleisch-, Fisch- und Gemüseangebot nach eigenem Gusto eine Auswahl treffen, „zur Geschmacksabrundung“ Knoblauch, Frühlingszwiebeln, Ingwer oder Chili hinzufügen und sich für eine von acht vorbereiteten Soßen entscheiden könne, wobei das „Entdecken … (der) eigenen Kreativität“ betont wird. Diese Zutaten seien sodann dem Koch zu übergeben, dem die Zubereitung obliege. Worin in diesem lediglich das Erhitzen betreffenden Schritt der abschließenden Zubereitung das Erfordernis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten der chinesischen Küche liegen soll, wird auch aus den Ausführungen der Beschwerde nicht deutlich. Der Hinweis, das Braten erfolge mit einer landestypischen Soße, vermag in diesem Zusammenhang aufgrund seiner mangelnden Substanz ebenso wenig zu überzeugen wie die pauschal bleibende Äußerung, die Gäste könnten das Essen so zusammenstellen, dass am Ende immer ein chinesisches Gericht dabei herauskomme. Im Gegenteil spricht mehr dafür, dass eine solche freie Kombination der einzelnen Zutaten nur eher zufällig zu landestypisch chinesischen Gerichten führen, in der großen Mehrzahl aber keine Spezialität im beschriebenen Sinne ergeben wird. Da nach den vorliegenden Informationen, nicht zuletzt dem Raum, den dieses Barbecue in der Werbung gerade auch des Internetauftritts des Restaurants einnimmt, in dem ihm unter dem Schlagwort „Konzept“ eine eigene Seite gewidmet ist, vieles darauf hindeutet, dass es sich dabei nicht lediglich um einen gänzlich untergeordneten, zu vernachlässigenden Teil des Angebots, sondern einen das Geschäftskonzept wesentlich (mit)prägenden Teil der Speisen handelt, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, noch von einer erforderlichen Prägung des Restaurants durch eine echte chinesische Küche auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).