Beschluss
OVG 3 S 91.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1008.OVG3S91.19.00
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Leitsätze
Ein Schulaufnahmebegehren ist nicht deshalb der Ranggruppe gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG zuzuordnen, nur weil bereits in der Benennung einer bestimmten Wunschschule zugleich auch die Auswahl des mit dieser Schule untrennbar verbundenen Schulprogramms liege.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Teilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 2019 sowie den Endbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schulaufnahmebegehren ist nicht deshalb der Ranggruppe gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG zuzuordnen, nur weil bereits in der Benennung einer bestimmten Wunschschule zugleich auch die Auswahl des mit dieser Schule untrennbar verbundenen Schulprogramms liege.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Teilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 2019 sowie den Endbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Beschlüsse. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde erstmalig darauf verweisen, dass sich unter den berücksichtigten, im Einzugsbereich der R…-Grundschule wohnenden Schulanfängern drei Kinder befänden, die erst im Schuljahr 2020/2021 schulpflichtig würden, bei denen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 42 Abs. 2 SchuIG für eine vorzeitige Schulaufnahme nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien, ist diese pauschale Rüge nicht geeignet, den verwaltungsgerichtlichen Teilbeschuss vom 8. August 2019 in Frage zu stellen. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Hinsichtlich der drei in Rede stehenden Kinder T.E., M.S. und C.S. ist in den Zustimmungsverfügungen der Schulaufsichtsbehörde vom 14. Mai 2019 festgehalten, dass bei diesen kein Sprachförderbedarf besteht. Die Beschwerde legt nicht dar, welcher weiteren „Nachweise“ der Aufnahmevoraussetzungen es bedürfe, zumal die Schulbehörden im Rahmen des § 42 Abs. 2 SchulG nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG) frei sind, wie sie die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 3 S 81.19 - juris Rn. 4). Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht sei auf die Problematik der Scheinanmeldungen nicht näher eingegangen und habe die unzureichende Aufklärung durch den Antragsgegner genügen lassen. Die Beschwerdebegründung, die „vollumfänglich ... auf den Vortrag in der Antragsschrift“ Bezug genommen hat, leistet diesbezüglich schon nicht die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Teilbeschluss vom 8. August 2019 ausführlich begründet, aus welchen Gründen es in sechs Fällen (E.D., M.L., J.M., H.M., A.M. und O.R.) offensichtliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinanmeldungen als nicht gegeben und in drei weiteren Fällen (C.B., B.D. und K.M.) angesichts des zeitlichen Abstands der Zuzüge von 19 bis 22 Monaten vor dem Anmeldezeitraum eine anlasslose Überprüfung auf Scheinanmeldungen für nicht geboten erachtet hat. Auf diese Erwägungen gehen die Antragsteller nicht ein. Das Vorbringen der Antragsteller, ihr Aufnahmebegehren sei der Ranggruppe gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG zuzuordnen gewesen, da bereits in der Benennung einer bestimmten Wunschschule zugleich auch die Auswahl des mit dieser Schule untrennbar verbundenen Schulprogramms liege, zumal die zuständige S...-Grundschule als gebundene Ganztagsschule mit jahrgangsübergreifendem Lernen in der Schulanfangsphase, was von ihnen abgelehnt werde, erheblich von dem Profil der gewünschten R...-Grundschule abweiche, überzeugt nicht. Angesichts der Vielgestalt der für die Wahl einer Schule maßgeblichen Beweggründe, für die schon die anderen in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 SchulG aufgeführten Tatbestände besonders relevante und vom Gesetzgeber anerkannte, keineswegs aber abschließende Beispiele sind, kann der von den Antragstellern postulierte Schluss nicht tragen. Abgesehen davon lassen es die Antragsteller wiederum an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss fehlen, der darauf abstellt, dass die Antragsteller im Aufnahmeantrag vom 5. Oktober 2018 keinerlei Angaben zu einer Tatbestandsvariante des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG gemacht hätten und ihr erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung erfolgtes Vorbringen zur Ablehnung einer Beschulung in einer gebundenen Ganztagsschule verspätet gewesen sei. Der Verweis der Antragsteller auf die Regelung des § 4 Abs. 6 GsVO, nach der ein Schulträger den Kindern, die die zuständige Grundschule nicht besuchen sollen, weil es sich dabei um eine gebundene Ganztagsgrundschule handelt, unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einen Platz an einer Grundschule mit einem anderen Angebot zuweist, führt schon deshalb nicht weiter, weil diese in der Grundschulverordnung normierte Möglichkeit nicht von den gesetzlichen Vorgaben des § 55a Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG zum Auswahlverfahren für eine andere als die zuständige Grundschule befreit. Die Behauptung, der Antragsgegner habe „offenbar bei sämtlichen Erstwunschbewerbern außer den insgesamt drei Bewerber/Innen mit den Ordnungsnummern Nr. 18, Nr. 529 und Nr. 391 das Vorliegen eines Kriteriums nach der Kriteriengruppe 2 bejaht“, trifft nicht zu. Denn ausweislich der dem Protokoll des Losverfahrens beigefügten Liste A ist zu den einzelnen Bewerbern festgehalten, ob für diese jeweils Gründe im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 („Geschwister, persönl. Bindungen“) oder Nr. 2 („Schulprogramm, Fremdsprache, GGB o. OGB“) SchulG geltend gemacht worden waren. Für sechs Kinder ist die erste Gruppe und für 21 Kinder die zweite Gruppe vermerkt worden. Für die Forderung der Antragsteller, zur Einordnung in die Gruppe nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG genüge nicht das bloße Ankreuzen, vielmehr sei ein Abgleich zwischen der Erstwunschschule und der zuständigen Grundschule vorzunehmen, ob diese das gewünschte Profil nicht ebenso aufweise, fehlt es an einer normativen Grundlage. Sie ist auch in der Sache unzutreffend. Denn das Kriterium des Wunsches eines bestimmten Schulprogramms etc. (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG) erfordert nur ein „Ankreuzen auf dem Antragsformular“. Schon einer gesonderten Begründung der Erziehungsberechtigten bedarf es nicht. Dies ist letztlich Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Elternwunsch für eine bestimmte Ausrichtung der Schule nach Schulprogramm, Sprachenangebot oder Unterrichtsorganisation Vorrang einzuräumen. Ein Wunsch muss nur geäußert werden um zu existieren, ohne dass es einer weiteren Erläuterung zwingend bedürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - OVG 3 S 124.11 -; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 9). Erst recht nicht geboten ist eine Überprüfung des Elternwunsches auf seine Berechtigung durch den Antragsgegner. Ohne Erfolg bleibt auch das auf das durchgeführte Losverfahren bezogene Vorbringen der Antragsteller. Der Einwand, das Protokoll über das Losverfahren lasse entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, dass drei Verlosungen in drei verschiedenen Losgruppen entsprechend der abgestuften Kriterien nach § 55a SchuIG erfolgt seien, greift nicht durch. Auch wenn sich - anders als im Auswahlvermerk vom 4. April 2019 - im Protokoll des Losverfahrens vom 4. April 2019 eine ausdrückliche Erwähnung der getrennten Verlosung nicht findet, ergibt sich schon aus der im Ergebnis der Losung festgehaltenen Reihung der Bewerber zweifelsfrei, dass in dieser Weise verfahren wurde. Denn auf den ersten sechs Plätzen finden sich diejenigen Kinder, zu denen in der Liste A das Merkmal § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG notiert wurde (Ordnungsnummern 3462, 889, 3667, 3453, 3458, 2974). Sodann folgen die 21 Bewerber, zu denen ausweislich der Liste A ein Elternwunsch im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG geäußert worden war. Den Abschluss bilden die drei Kinder, zu denen keinerlei Gründe im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG mitgeteilt worden waren, nämlich der Antragsteller zu 1. (Ordnungsnummer 18) sowie die Ordnungsnummern 529 und 391. An der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Teilbeschluss vom 8. August 2019 lässt es die Beschwerde auch hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlen, dass die fünf Bewerber bei der Auswahl ebenso zu berücksichtigen gewesen seien, deren Anmeldung erst nach dem am 17. Oktober 2018 abgelaufenen Anmeldezeitraum erfolgt sei (N.C., Nr. 1156; B.D., Nr. 3667; F.D. Nr. 3668; M.W., Nr. 1127; M.W., Nr. 1128), denn für diese Anträge sei eine Ausschlussfrist gesetzlich nicht vorgesehen. Dem setzen die Antragsteller allein die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Im Übrigen ist der Verweis auf § 55a Abs. 1 Satz 4 SchulG und die darin enthaltene Vorgabe, bei der Anmeldung die Schule zu benennen, die das angemeldete Kind aufnehmen soll, für die Frage, bis wann eine Anmeldung vorliegen muss, um berücksichtigt zu werden, erkennbar untauglich (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 2 ff., wonach der Anmeldezeitraum gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO keine materielle Ausschlussfrist darstellt). Die von den Antragstellern erhobenen Einwände in Bezug auf die Aufnahme von anderen Bewerbern in die R...-Grundschule im Wege des Nachrückens dringen ebenso wenig durch. Sie halten die Vergabe von Schulplätzen im Nachrückverfahren für rechtswidrig, da das Aufnahmeverfahren bereits durch bestandskräftige Bescheidung der Aufnahmeanträge beendet und der originäre Aufnahmeanspruch damit untergegangen gewesen sei. Ihrem originären Aufnahmeanspruch, den sie durch die Erhebung des Widerspruchs behalten hätten, könne eine Schulplatzvergabe auf der Grundlage einer Zusicherung nicht entgegengehalten werden. Das Nachrückverfahren entbehre einer rechtlichen Grundlage. Die Gestaltung des Auswahlverfahrens in seinen wesentlichen Punkten, wozu auch die Durchführung eines Nachrückverfahrens zähle, sei jedoch aufgrund der Grundrechtsbezogenheit allein Aufgabe des Gesetzgebers. Bereits der Ausgangspunkt der Antragsteller trifft nicht zu. Denn das Nachrückverfahren ist kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 - OVG 3 S 77.17 -), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14). Es findet für Grundschulen seinen maßgeblichen normativen Anknüpfungspunkt in der Abfolge von Aufnahmeentscheidungen, die in § 4 Abs. 4 GsVO vorgegeben ist, der wiederum seine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 54 Abs. 7 SchulG hat. Insbesondere wenn § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Zuweisung von Kindern aus dem Einschulungsbereich, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben, vorrangig vor einer Berücksichtigung von Kindern aus anderen Einschulungsbereichen entsprechend der Rangfolge nach § 55a Abs. 2 SchulG vorsieht, ist damit der wesentliche Anwendungsfall für ein Nachrücken im Bereich der Grundschulaufnahme angelegt. Es ist die Grundlage für die Praxis des Antragsgegners, zunächst sämtliche im Einschulungsbereich wohnenden Kinder für eine Aufnahme vorzusehen, auch wenn für sie der Wunsch auf Besuch einer anderen Grundschule (§ 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG) geäußert wurde und über diesen im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung - hier der 4. April 2019 - noch nicht abschließend entschieden wurde. Kommt ein solches Kind sodann zu einem späteren Zeitpunkt an der gewünschten anderen Schule zum Zuge, wird damit ein nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO zu vergebender Platz frei. Die Aufstellung einer Nachrückerliste im Ergebnis der einheitlichen Aufnahmeentscheidung (einschließlich Losverfahren) und nach den gesetzlich determinierten Kriterien des § 55a Abs. 2 SchulG stellt somit sicher, dass die Aufnahmechancen jedes Bewerbers entsprechend seinem ihm nach § 55a Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG zukommenden Rangplatz gewahrt werden. Auf die Einlegung eines - im Fall des ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens offensichtlich aussichtslosen - Rechtsbehelfs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch eine etwaige Bestandskraft des Ablehnungsbescheides steht insoweit nicht entgegen, da in einem Nachrückfall das jeweilige Verwaltungsverfahren durch den Antragsgegner wiederaufgenommen werden kann (§§ 48 ff. VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG), was der Antragsgegner hier für jeden zunächst nicht erfolgreichen Bewerber - so auch für die Antragsteller - durch die ausgesprochene Zusicherung implizit mit abgesichert hat. Klar zu trennen ist das Nachrückverfahren von den Konstellationen der um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber, wenn nach der Wertung des Verwaltungsgerichts das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte andere Schülerin oder einen bestimmten anderen Schüler hätte vergeben werden dürfen. In diesen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann. Die durch eine vorrangige - fehlerhafte - Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, eingetretene Verletzung des gesetzlich normierten Rechts eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, wird regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4). Welchen Platz die im Eilverfahren erfolgreichen Bewerber aufgrund der Aufnahmeentscheidung ursprünglich als Nachrücker innehatten, ist hierbei grundsätzlich ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14). Ungeachtet der Frage, dass das pauschal gehaltene Vorbringen der Antragsteller, dass „vorstehendes ... auch für die S...-Grundschule“ gelte, „bei der ebenfalls nachträglich frei gewordene Schulplätze zulasten der Antragsteller im Wege des rechtswidrigen Nachrückverfahrens an bereits bestandskräftig abgelehnte Bewerber/Innen vergeben worden“ seien, den Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Endbeschluss vom 14. August 2019 nicht genügen kann, ist es auch in der Sache unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich bei den Nachrückern - abgesehen von zwei Zuzügen in den Einschulungsbereich - um solche gehandelt habe, die den jeweils besten Rang auf der Nachrückerliste inne gehabt hätten und deren ablehnenden Bescheide noch nicht bestandskräftig gewesen seien. Abgesehen davon dringt die Beschwerde insoweit nach den bereits dargelegten Gründen jedenfalls auch in der Sache nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).