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Beschluss

OVG 3 S 83.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1002.OVG3S83.19.00
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Leitsätze
Die in § 56 SchulG geregelte Praxis zur Vergabe der Schulplätze schränkt die Rechte eines Schulbewerbers aus Art. 20 Abs. 1 VvB und § 2 SchulG nicht unzulässig ein.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 56 SchulG geregelte Praxis zur Vergabe der Schulplätze schränkt die Rechte eines Schulbewerbers aus Art. 20 Abs. 1 VvB und § 2 SchulG nicht unzulässig ein.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Ausführungen der Beschwerde, dem Antragsteller sei der Besuch der im Ablehnungsbescheid nachgewiesenen aufnahmefähigen G... Schule aus tatsächlichen Gründen mit Blick auf erheblichen Unterrichtsausfall, fehlende Sozialpädagogen und AG-Leiter sowie die dort herrschenden Umgangsformen unzumutbar, lassen nach wie vor einen für den Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens notwendigen Anordnungsanspruch hinsichtlich eines Schulplatzes an der K... Schule nicht erkennen. Denn selbst im Fall einer tatsächlich gegebenen Unzumutbarkeit könnte sich allein daraus kein Anspruch auf Zugang zur begehrten anderen Schule ergeben. Vielmehr richtet sich ein solcher Anspruch - wie auch das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat - allein nach den im Schulgesetz (hier maßgeblich in § 56 SchulG) und den hierzu ergangenen Verordnungen geregelten Vorgaben und kann der Antragsteller daraus folgend im Fall einer die Aufnahmekapazität der gewünschten Schule überschreitenden Zahl der Anmeldungen, wie er hier gegeben ist, nur verlangen, dass das durch § 56 Abs. 6 SchulG ausgestaltete Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und sein Teilhabeanspruch nicht durch eine rechtswidrige Begünstigung anderer Bewerber verkürzt wird. Die ausführlich begründete Wertung des Verwaltungsgerichts, das Auswahlverfahren der K... Schule weise keine den Antragsteller benachteiligenden Mängel auf, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Der zur Verfügung gestellte Schulplatz an der G... -Schule ist als solcher nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Der Einwand des Antragstellers, die in § 56 SchulG geregelte Praxis zur Vergabe der Schulplätze schränke unzulässig seine Rechte aus Art. 20 Abs. 1 VvB und § 2 SchulG ein, dringt ebenso wenig durch. Denn Art. 20 Abs. 1 VvB gewährt jedem Menschen zwar das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin, dies jedoch nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - juris Rn. 26; Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 31). Dieses Zugangsrecht ist folglich auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Nicht anderes gilt hinsichtlich § 2 SchulG, der gleichermaßen das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Schulen unter die „Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ stellt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Dass § 56 SchulG sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - juris Rn. 26; Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 - juris Rn. 14), nicht genügte, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass es sich bei der Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Förderprognose im Rahmen des Auswahlverfahrens (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Sek I-VO) um ein sachwidriges Kriterium handelt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris Rn. 11). Ohne Erfolg verweist der Antragsteller schließlich darauf, dass es der Antragsgegner in Zuzugsbezirken über längere Zeit versäumt habe, trotz wachsender Bevölkerung ausreichende Schulplätze vorzuhalten. Dies ändert nichts daran, dass ein Aufnahmeanspruch nach den maßgeblichen Bestimmungen des Schulgesetzes nur im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazität einer Schule besteht (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Ein Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg hingegen grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - OVG 3 S 66.09 -; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 3 S 82.19 - juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).