Beschluss
OVG 9 S 87.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1001.9S87.19.00
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Leitsätze
Ein Schularzt, der aufgrund seines Amtes mit den Anforderungen des schulischen Lernens vertraut ist, ist zur Feststellung, ob einzuschulende Kinder „über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen“ (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG) in der Lage, da er auch hierzu im Rahmen seiner Untersuchung, die notwendigerweise eine Kommunikation zwischen Arzt und Kind umfasst, tragfähige Feststellungen treffen kann.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schularzt, der aufgrund seines Amtes mit den Anforderungen des schulischen Lernens vertraut ist, ist zur Feststellung, ob einzuschulende Kinder „über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen“ (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG) in der Lage, da er auch hierzu im Rahmen seiner Untersuchung, die notwendigerweise eine Kommunikation zwischen Arzt und Kind umfasst, tragfähige Feststellungen treffen kann.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Aufnahme der sog. „Kann-Kinder“ K..., M... und J... sei nicht zu beanstanden, da bei ihnen mit hinreichender Sicherheit festzustellen sei, dass sie die Voraussetzungen des fehlenden Sprachförderbedarfs nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erfüllten. Den vom Antragsgegner vorgelegten schulärztlichen Untersuchungsberichten, auf die zurückzugreifen dem Antragsgegner mangels gesetzlicher Vorgabe einer konkreten Form der Feststellung des nichtbestehenden Sprachförderbedarfs nicht verwehrt sei, lasse sich hinreichend entnehmen, dass bei den Kindern kein Sprachförderbedarf bestehe. Soweit die Antragsteller geltend machen, die erforderliche positive Feststellung des Nichtbestehens von Sprachförderbedarf könne nicht auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung erfolgen, da es dem Schularzt angesichts des Umstands, dass es sich bei einem Sprachförderbedarf in aller Regel nicht um ein gesundheitlich-medizinisches Problem, sondern um eine Sprachentwicklungsverzögerung handele, an der erforderlichen fachlichen Qualifikation fehle, ist dies nicht überzeugend. Gegenstand der Überprüfung des Sprachstands einzuschulender Kinder ist die Frage, ob sie „über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen“ (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Trifft dies nicht zu, sind sie in den Fällen des § 55 SchulG vor der Einschulung gesondert zu fördern oder im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 SchulG nicht für eine vorzeitige Einschulung zuzulassen. Dass ein Schularzt, der aufgrund seines Amtes mit den Anforderungen des schulischen Lernens vertraut ist, nicht in der Lage sein sollte, hierzu im Rahmen seiner Untersuchung, die notwendigerweise eine Kommunikation zwischen Arzt und Kind umfasst, tragfähige Feststellungen zu treffen, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Dagegen spricht auch nicht die Regelung des § 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG, nach der die Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 55 SchulG in öffentlich finanzierten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe bzw. Tagespflegestellen erfolgt. Wie die Antragsteller selbst anführen, gibt § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG kein konkretes Verfahren vor, in welcher Weise das Fehlen eines Sprachförderbedarfs festzustellen ist. Der Gesetzgeber hat das Verfahren der verpflichtenden vorschulischen Sprachstandsfeststellung (Gesetz zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008, GVBl. S. 78) in dem Bewusstsein eingeführt, dass dieses auf die von § 42 Abs. 2 SchulG erfassten Kinder keine Anwendung findet (vgl. Abg-Drs. 16/0794, S. 7), es für diese vielmehr bei der bisherigen Regelung verbleibt, nach der „die Schule bei der Anmeldung … (feststellt), ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht der Schulanfangsphase teilnehmen zu können“. Hieran wurde weder durch das Gesetz zur Einführung der integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14), mit dem der hier relevante Passus in § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG eingefügt wurde (s. Abg-Drs. 16/2624, S. 33), noch im Rahmen der Novellierung des § 55 SchulG durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. 78), eine Änderung vorgenommen. Auch dies bestätigt, dass im Rahmen des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG kein Erfordernis besteht, ein § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG vergleichbares standardisiertes Sprachstandsfeststellungsverfahren durchzuführen. Somit ist der Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG) frei, wie er die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnt. Die Antragsteller stellen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss auch nicht mit Erfolg in Frage, soweit sie einwenden, die Annahme eines fehlenden Sprachförderbedarfs bei M... und J... sei angesichts der Vermerke in den schulärztlichen Untersuchungsberichten unplausibel, M... befinde sich aufgrund Lispelns in logopädischer Behandlung und bei J...bestehe noch ein Sigmatismus. Denn allein eine Ausspracheauffälligkeit und eine im Hinblick hierauf erfolgende logopädische Behandlung begründen ohne weitere Anhaltspunkte, die die Beschwerde nicht bietet, keine tragfähigen Zweifel daran, dass das Kind sprachlich hinreichend in der Lage sein wird, am Schulunterricht teilzunehmen, zumal der Schularzt in beiden Fällen ausdrücklich festgehalten hat, dass eine „Verständigung in deutscher Sprache gut möglich“ gewesen sei. Eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt auch das Vorbringen der Antragsteller nicht, mit dem sie sich gegen die Berücksichtigung des Kindes T... bei den im Einschulungsbereich wohnenden Kindern und der Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Festlegung der zur Bestimmung der wohnortnahen Beschulung maßgeblichen Wohnung im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 41 Abs. 5 SchulG obliege dem Bestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten, wenn im Fall eines paritätischen Wechselmodells keine der elterlichen Wohnungen nach den Kriterien des § 22 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) als Hauptwohnung ermittelt werden könne. Die Rüge der Antragsteller, das damit durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der zuständigen Grundschule eingeräumte Wahlrecht getrenntlebender Eltern, deren Kinder zu je gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei ohne rechtliche Grundlage, überzeugt nicht. Das Schulgesetz verweist in § 55a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 41 Abs. 5 SchulG für die Bestimmung der zuständigen Grundschule auf die melderechtlichen Regelungen des § 20 und § 22 BMG. Hierzu ist anerkannt, dass ein Einwohner, der mit mehreren Wohnungen im Inland keine Wohnung vorwiegend nutzt und bei dem auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort festgestellt werden kann, gegenüber den Meldebehörden zu erklären hat, welche Wohnung Hauptwohnung ist; für minderjährige Einwohner üben in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten das Bestimmungsrecht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 38.14 - juris Rn. 21 ff. zu § 12 MRRG, der § 22 BMG entspricht). Dass diese Auslegung des Melderechts im Anwendungsbereich des Schulgesetzes keine Anwendung finden könne, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig erschließt sich nach dem Beschwerdevorbringen, aus welchen Gründen eine aus dem Bestimmungsrecht folgende Änderung der festgelegten Hauptwohnung durch die Sorgeberechtigten für die Ermittlung der zuständigen Grundschule unbeachtlich sein soll. Vielmehr vollzieht das Schulgesetz gemäß § 41 Abs. 5 SchulG bis an die Grenzen des Rechtsmissbrauchs - für den sich der Beschwerde keine tragfähigen Anhaltpunkte entnehmen lassen - die Meldevorgänge nach. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs.1 VvB) ist nicht erkennbar, da sich die Fallgruppe der in einem tatsächlich praktizierten paritätischen Wechselmodell betreuten Kinder hinreichend von den Gruppen der von alleinerziehenden oder zusammenlebenden Eltern betreuten Kinder unterscheidet. Zu den Fällen einer sogenannten „Scheinanmeldung“ fehlt ebenfalls die Vergleichbarkeit, da die fraglichen Kinder durch den gleichrangigen Aufenthalt und die daran anknüpfenden Lebensbeziehungen einen realen Bezug zum jeweiligen Einschulungsbereich aufweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).