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Urteil

OVG 3 A 7.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1001.3A7.18.00
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Leitsätze
1. Das Erinnerungsverfahren gemäß § 165 VwGO in Verbindung mit § 151 VwGO ist entschädigungsrechtlich als eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG einzuordnen.(Rn.19) 2. Eine Gemeinde ist einem abgabenrechtlichen Klageverfahren, in dem ein von ihr erlassener Abgabenbescheid angefochten wird, und auch in dem sich anschließenden Kostenerinnerungsverfahren nicht „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ an dem Ausgangsverfahren i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt. Hierfür wäre erforderlich, dass in dem Gerichtsverfahren, für das eine Entschädigung begehrt wird, das Selbstverwaltungsrecht der jeweiligen Körperschaft selbst den Streitgegenstand bildet.(Rn.22) 3. Das in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnde Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden stellt nicht mehr als eine Kompetenzverteilungsgarantie im innerstaatlichen Verhältnis der Kommune zum Land oder zum Bund dar; es betrifft aber nicht das Außenverhältnis der Gemeinde zu den Bürgern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6/13 -, juris Rn. 6).(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erinnerungsverfahren gemäß § 165 VwGO in Verbindung mit § 151 VwGO ist entschädigungsrechtlich als eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG einzuordnen.(Rn.19) 2. Eine Gemeinde ist einem abgabenrechtlichen Klageverfahren, in dem ein von ihr erlassener Abgabenbescheid angefochten wird, und auch in dem sich anschließenden Kostenerinnerungsverfahren nicht „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ an dem Ausgangsverfahren i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt. Hierfür wäre erforderlich, dass in dem Gerichtsverfahren, für das eine Entschädigung begehrt wird, das Selbstverwaltungsrecht der jeweiligen Körperschaft selbst den Streitgegenstand bildet.(Rn.22) 3. Das in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnde Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden stellt nicht mehr als eine Kompetenzverteilungsgarantie im innerstaatlichen Verhältnis der Kommune zum Land oder zum Bund dar; es betrifft aber nicht das Außenverhältnis der Gemeinde zu den Bürgern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6/13 -, juris Rn. 6).(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Ausgleich eines immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des mit Schriftsatz vom 12. November 2014 eingeleiteten und mit ergänzendem Beschluss vom 28. November 2017 abgeschlossenen Erinnerungsverfahrens zum Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2014. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 173 Satz 2 VwGO erhält eine angemessene Entschädigung, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil wird nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG entschädigt. 1. Das hier in Rede stehende Erinnerungsverfahren gemäß § 165 VwGO in Verbindung mit § 151 VwGO ist entschädigungsrechtlich als eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG einzuordnen, der Gerichtsverfahren als jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe legaldefiniert. Es handelt sich um ein dem Erkenntnisverfahren nachfolgendes, der Umsetzung der darin getroffenen Kostengrundentscheidung dienendes Sonderverfahren, das vor einem Gericht geführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris Rn. 13 ff.; s. auch VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 6 C 07.565 - juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 22 M 13.40022 - juris Rn. 11; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 - juris Rn. 11; Beschluss vom 4. August 2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10). 2. Dem Begehren des Klägers steht jedoch entgegen, dass er in Bezug auf den hier verfolgten Entschädigungsanspruch nicht aktivlegitimiert ist. Der Entschädigungsanspruch steht nach § 173 Satz 1 VwGO, § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG einem Verfahrensbeteiligten zu. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG definiert diesen als jede Partei und jeden Beteiligten eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Der Kläger war in dem Erinnerungsverfahren ebenso wie in dem vorausgegangenen abgaberechtlichen Verwaltungsrechtsstreit als Behörde der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft Stadt W... beteiligt, die jedoch zu den von einer Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossenen Trägern öffentlicher Verwaltung zählt. Die Rückausnahme im letzten Halbsatz des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ("soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind") ist im Fall des Klägers nicht einschlägig. Der Kläger war nicht „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ an dem Ausgangsverfahren beteiligt, denn hierfür wäre erforderlich, dass in dem fraglichen Gerichtsverfahren, für das eine Entschädigung begehrt wird, das Selbstverwaltungsrecht der jeweiligen Körperschaft selbst den Streitgegenstand bildet. a. Dieses Verständnis der Norm ist zwar nicht durch deren Wortlaut zwingend vorgegeben, jedoch folgt es aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Zweck der Vorschrift. Der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist mit der Formulierung „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt“ für die hier einschlägige Frage nicht eindeutig. Ob es bei der „Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ um die Durchsetzung des Selbstverwaltungsrechts als solches im gerichtlichen Verfahren zwischen dem Selbstverwaltungsträger und dem Staat gehen muss oder ob es ausreicht, dass sich das streitige Rechtsverhältnis auf die Ausübung bzw. das Gebrauchmachen eines Selbstverwaltungsrechts zurückführen lässt - so dass etwa auch die Stellung einer Gemeinde als Beklagte in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess (Ausübung der Personalhoheit) oder als Klägerin in einem Zivilprozess auf Titulierung einer Mietforderung (Ausübung der Finanzhoheit bzw. der eigenverantwortlichen Haushaltsführung) erfasst wäre -, ist nach der Formulierung der Norm zwingend weder in die eine noch in die andere Richtung zu beantworten. Hingegen verweist die Systematik des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG auf ein engeres Verständnis. Denn dieser schließt zunächst in einer weitgefassten Formulierung „Verfassungsorgane und Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen“ - und nicht nur „staatlicher“ Stellen - aus dem Entschädigungsanspruch aus, wobei nicht nach den staatlichen Ebenen (Bund - Land - Kommune) oder den Formen unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verwaltung differenziert wird. Lediglich die „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ geführten Verfahren eines Trägers der öffentlichen Verwaltung werden wieder einbezogen. Legt man zugrunde, dass insbesondere eine Gemeinde - soweit nicht ein (seltener) Fall der Organleihe vorliegt oder sie im (eher begrenzten) übertragenen Wirkungskreis agiert - in (pflichtigen) Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt, wäre bei einem weiten Verständnis der Rückausnahme der überwiegende Teil der gerichtlichen Verfahren erfasst, an denen eine Gemeinde (insbesondere auch auf der Beklagtenseite) beteiligt ist. Dies ließe die Beschränkung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG für weite Teile der verwaltungsgerichtlichen Verfahren praktisch leerlaufen. Gegen ein solches weites Verständnis der Rückausnahme sprechen maßgeblich auch die Entstehungsgeschichte und der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 15. März 2010, in dem § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG bereits enthalten war (zitiert nach: www.bundesgerichtshof.de), führt zur Begründung aus: „Keine Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 198 sind Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen, soweit sie nicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten an einem Verfahren teilnehmen: dem Staat soll kein Anspruch gegen sich selber zustehen. Nicht unter den Begriff des Verfahrensbeteiligten fallen damit staatliche Stellen, denen die Prozessordnungen bestimmte Funktionen zuschreiben, beispielweise Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe, Vertreter des öffentlichen Interesses und Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht. Aber auch als Parteien oder Beteiligte auftretende staatliche Stellen gelten nicht als Verfahrensbeteiligte und kommen nicht als Anspruchsinhaber in Betracht, es sei denn, sie machen - wie beispielsweise Kommunen - als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend.“ Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem die § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG entsprechende Passage nicht mehr enthalten war, diese wieder aufzunehmen und machte hierzu geltend (BT-Drs. 17/3802, S. 36): „In § 198 Absatz 6 Nummer 2 des Entwurfs sind in der Legaldefinition für Verfahrensbeteiligte, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für einen infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittenen Nachteil verlangen können, die Verfassungsorgane sowie die Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen ausgenommen. Anders als noch im Referentenentwurf vom 15. März 2010 ist aber keine Unterausnahme mehr für Körperschaften vorgesehen, die - wie beispielsweise Kommunen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises - in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Diese Unterausnahme sollte wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Das Argument, dass dem Staat kein Entschädigungsanspruch gegen sich selbst zustehen soll, greift bei Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht, da die betreffende Körperschaft in diesem Fall eine (insbesondere bei den Kommunen auch verfassungsrechtlich geschützte) eigenständige Rechtsposition geltend macht. Hinsichtlich des oben genannten Entschädigungsanspruchs infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens tritt eine Körperschaft, die im Ausgangsrechtsstreit ihr Selbstverwaltungsrecht geltend gemacht hat, dem Staat wie ein außenstehender Dritter gegenüber.“ Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung diesem Vorschlag zu (BT-Drs. 17/3802, S. 42) und der Rechtsausschuss des Bundestages schlug in seiner Beschlussempfehlung vor, die Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG in den Gesetzestext wieder aufzunehmen, wofür er anführte (BT-Drs. 17/7217, S. 7, 28), dass die „Änderung … einem Vorschlag des Bundesrates (entspricht), dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf die Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 10) und die Gegenäußerung der Bundesregierung wird Bezug genommen.“ Aus dieser Entwicklung der hier in Rede stehenden Norm ist abzuleiten, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zentrales Element für die Einbeziehung eines Trägers der Selbstverwaltung in den Beteiligtenbegriff ist, dass dieser im Ausgangsrechtsstreit „gegenüber dem Staat subjektive Rechte“ bzw. „eine eigenständige Rechtsposition“ geltend macht und damit „dem Staat wie ein außenstehender Dritter“ gegenübertritt. Da das jeweilige Selbstverwaltungsrecht diejenige Rechtsposition ist, die die Träger der Selbstverwaltung gegenüber dem Staat abgrenzt und die sie in einem Rechtsstreit gegen diesen verteidigen bzw. ihm gegenüber geltend machen können, folgt daraus, dass das als überlang beanstandete Ausgangsverfahren das Selbstverwaltungsrecht selbst zum Gegenstand gehabt haben muss. Für dieses enge Verständnis der Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG spricht nicht zuletzt der Zweck des Entschädigungsrechts. Die Entschädigung knüpft an den Anspruch auf Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit innerhalb angemessener Zeit an und soll diesen durch einen effektiven Rechtsbehelf sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 20). Dieser Anspruch gründet in den grundrechtlichen Gewährleistungen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 - juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - juris Rn. 26) bzw. des Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 - juris Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - juris Rn. 7) einerseits und dem Recht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK andererseits, der das Recht auf ein Verfahren „innerhalb angemessener Frist“ ausdrücklich normiert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere auch Kommunen zählen jedoch nicht zu den Berechtigten dieser grundrechtlichen bzw. menschenrechtlichen Bestimmungen (zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - juris Rn. 66 f.; Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - juris Rn. 12; Beschluss vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13 - juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - juris Rn. 20 f.; zu Art. 6 Abs. 1 EMRK: EGMR, Entscheidungen vom 31. Mai 1974 - Nr. 5767/72 u.a., Gemeinde Altenwörth u.a. - und vom 8. Dezember 1992 - Nr. 18523/91, Commune de Lambersart - zitiert nach hudoc.echr.coe.int; EGMR, Entscheidungen vom 23. November 1999 - Nr. 45129/98, Municipal Section of Antilly - und vom 1. Februar 2001 - Nr. 55346/00, Ayuntamiento de Mula - zitiert nach hudoc.echr.coe.int; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl. 2009, Art. 6 Rn. 4; Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 1 Rn. 25; Röben, in: Dörr/Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 5 Rn. 48). Dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg juristische Personen des öffentlichen Rechts als berechtigt angesehen hat, die „Grundrechte vor Gericht“ gemäß Art. 52 Abs. 1 bis 4 LV - und damit auch das Recht auf ein zügiges Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV - geltend zu machen (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 26/99 - juris Rn. 10; Beschluss vom 15. April 2011 - VfGBbg 50/10 - juris Rn. 12), kann für die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG hingegen keine Bedeutung haben. Vor diesem Hintergrund ist ein ausdehnendes Verständnis der von § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG erfassten Verfahren, an denen der Träger einer öffentlichen Stelle „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ beteiligt ist, nicht geboten. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, diese Träger nur insoweit den aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Berechtigten im Hinblick auf eine Entschädigung gleichzustellen, wie sie durch das jeweilige gerichtliche Verfahren in dem ihnen exklusiv zustehenden Recht - gleichsam ihrem „Grundrecht“ - selbst unmittelbar betroffen sind, d.h. sie ihr Selbstverwaltungsrecht gegenüber staatlichen Institutionen oder Dritten verteidigen bzw. durchsetzen. b. Das ist jedoch nicht der Fall. Dabei ist davon auszugehen, dass für die hier in Rede stehende Verfahrenskonstellation der Anspruch auf Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Erinnerungsverfahrens im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 165, § 151 Satz 2 VwGO als Nebenanspruch die Natur des Verfahrensgegenstandes des Hauptsacheverfahrens teilt. Das Klageverfahren hatte jedoch nicht das Selbstverwaltungsrecht des Klägers zum Gegenstand. Es handelte sich um eine Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid des Klägers, den dieser auf der Grundlage der ihm zustehenden Kompetenzen, namentlich der Befugnis zur Erhebung von Gebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (§ 1 Abs. 1, § 6 KAG) einschließlich der Festsetzung durch Bescheide (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 AO), erlassen hatte. In einem solchen Streitverhältnis eines kommunalen Verwaltungsträgers mit einem Bürger kommt das Selbstverwaltungsrecht des Klägers jedoch nicht zum Tragen, insbesondere verleiht ihm das Selbstverwaltungsrecht keine materiell-rechtliche Position, die den Grundrechten eines betroffenen Bürgers entgegengehalten werden könnte. Das in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnde Selbstverwaltungsrecht des Klägers stellt insoweit nicht mehr als eine Kompetenzverteilungsgarantie im gewissermaßen innerstaatlichen Verhältnis der Kommune zum Land oder zum Bund dar; es betrifft aber nicht das Außenverhältnis der Gemeinde zu den Bürgern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen, weil der Sache im Hinblick auf die Auslegung von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Kläger, Bürgermeister der Stadt begehrt Entschädigung für die überlange Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens, das sich an ein abgabenrechtliches Klageverfahren angeschlossen hat. Die Stadt betreibt die Wasserversorgung sowie die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der im Stadtgebiet liegenden Grundstücke durch einen „Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt “ (§§ 1, 2 der Betriebssatzung für den "Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt " vom 18. März 2004). Mit am 22. Dezember 2010 verkündetem Urteil hob das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) auf die Klage der Bescheid-Adressaten ) einen Bescheid über Gebühren für die Wasserversorgung und die dezentrale Schmutzwasserentsorgung des hiesigen Klägers und Beklagten des abgabenrechtlichen Verfahrens teilweise auf und stellte das Verfahren im Übrigen ein. Die Kostenentscheidung sah eine Quotelung zwischen den Verfahrensbeteiligten vor. Am 17. März 2011 stellte der hiesige Kläger und Beklagte des abgabenrechtlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einen ersten Kostenfestsetzungsantrag, mit dem er Aufwendungen für seine Bevollmächtigten geltend machte. Gegen den hierauf am 25. Oktober 2012 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger am 9. November 2012 Erinnerung ein, über die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2014 entschieden hat. Zugleich mit der Erinnerung reichte der Kläger des hiesigen Verfahrens und Beklagte des abgabenrechtlichen Verfahrens einen weiteren Kostenfestsetzungsantrag vom 8. November 2012 ein, mit dem er ergänzend Parteiauslagen geltend machte. Nachdem der Kläger eine Entscheidung angemahnt hatte, erging unter dem 30. Oktober 2014 ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin, in dem sie die von den Klägern des abgabenrechtlichen Verfahrens an den hiesigen Kläger und Beklagten des abgabenrechtlichen Verfahrens zu erstattenden weiteren Kosten auf 13,78 Euro festsetzte und den Antrag im Übrigen zurückwies. Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung vom 12. November 2014 machte der Kläger des hiesigen Verfahrens geltend, dass die an ihn zu erstattenden Kosten auf 14,10 Euro festzusetzen seien. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin am 29. Dezember 2014 „aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit“ einen weiteren Erstattungsbetrag von 0,32 Euro zugunsten des Klägers fest. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 wies der Kläger des hiesigen Verfahrens und Beklagte des abgabenrechtlichen Verfahrens darauf hin, dass der Abhilfeentscheidung vom 29. Dezember 2014 die Kostengrundentscheidung fehle. Die Urkundsbeamtin teilte mit, dass nicht beabsichtigt sei, eine Kostenentscheidung zu treffen. Nachdem der Kläger die Erinnerung für erledigt erklärt und beantragt hatte, den Klägern bzw. der Staatskasse die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, teilte die Urkundsbeamtin erneut mit, dass keine Kostenentscheidung getroffen werde. Da der Kläger weiterhin eine Entscheidung anmahnte, legte die Urkundsbeamtin nach Nicht-Abhilfe das Verfahren dem Gericht vor. Der Kläger bat das Verwaltungsgericht unter dem 4. August 2016 um Entscheidung und erhob mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017 Verzögerungsrüge. Auf richterliche Verfügung wurde das Kostenerinnerungsverfahren ausgetragen und die Akte erneut der Kostenbeamtin vorgelegt, die am 28. November 2017 den Abhilfebeschluss vom 29. Dezember 2014 dahingehend ergänzte, dass die Landeskasse die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen habe. Dieser Beschluss wurde am 18. Dezember 2017 versandt. Mit seiner Entschädigungsklage macht der Kläger geltend, das streitbegründende Erinnerungsverfahren sei ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Ein Kostenfestsetzungs- und -erinnerungsverfahren sei im Hinblick auf diese Norm nicht als Bestandteil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens anzusehen. Der Kostenfestsetzungsantrag setze ein selbständiges Verfahren in Gang. Wegen einer unangemessenen Dauer des Erinnerungsverfahrens von mindestens 31 Monaten stehe ihm eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3.100 Euro zu. Das Erinnerungsverfahren und somit auch die Ergänzung der fehlenden Kostengrundentscheidung zu dem Abhilfebeschluss hätten innerhalb von insgesamt sechs Monaten abgeschlossen werden können. Der Ausschlusstatbestand des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG sei nicht einschlägig. Der Kläger sei in dem Erinnerungsverfahren Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung gewesen. Der Ausschluss beruhe auf der Erwägung, dass dem Staat kein Entschädigungsanspruch gegen sich selbst zustehen solle. Er habe im Verfahren eine eigene Antrags- und Beschwerdebefugnis gehabt. Im Gegensatz zum Land oder zu den Landkreisen sei er für das Ausgangs- und das Erinnerungsverfahren nicht kostenbefreit gewesen, sondern im vollen Umfang mit den Gerichtsgebühren für diese Verfahren belastet. Schon der Ausschluss von der staatlichen Gebührenbefreiung verdeutliche, dass er nicht unter diejenigen staatlichen Stellen falle, denen ein Entschädigungsanspruch versagt sei. Insbesondere handele es sich hier nicht um eine landesunmittelbare oder auch nur mittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern um eine Selbstverwaltungskörperschaft. Er habe den Kostenerstattungsanspruch im Erinnerungsverfahren in Wahrnehmung seines Selbstverwaltungsrechts im Rahmen der finanziellen Eigenverantwortlichkeit geltend gemacht. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung, die 3.100 Euro nicht unterschreiten sollte, für die überlange Verfahrensdauer des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geführten Erinnerungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch lägen nicht vor. Das Kostenfestsetzungs- und -erinnerungsverfahren sei ein gesondertes Gerichtsverfahren, dessen Gegenstand nicht der Klagegegenstand des Hauptsacheverfahrens, sondern ein eigenständiger Kostenerstattungsanspruch sei. Ausgehend davon stehe einem Entschädigungsanspruch des Klägers die Regelung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG entgegen. Da es sich bei der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches nicht um die Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts handele, verbleibe es bei dem Grundsatz, dass dem Staat gegen sich selbst kein Entschädigungsanspruch zustehe. Rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sei nicht das Recht des Klägers auf Selbstverwaltung, sondern die Kostengrundentscheidung im Urteil vom 22. Dezember 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.