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Beschluss

OVG 3 S 92.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0829.3S92.19.00
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Leitsätze
1. Da ein Träger öffentlicher Gewalt jedoch nicht von vornherein verpflichtet ist, politischen Parteien überhaupt Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen, darf er eine Überlassung auf bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies generell geschieht und alle Parteien gleich behandelt werden.(Rn.3) 2. Zulässig ist es, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die von ihm vorgehaltenen Räume auf die Nutzung durch Kreisverbände oder Bezirksgruppen politischer Parteien beschränkt.(Rn.4) 3. Allein aus dem Umstand, dass entgegen der Praxis aufgrund eines Versehens oder einer Unaufmerksamkeit zwei Veranstaltungen eines Landesverbandes, hier desjenigen der klagenden politischen Partei, in den Räumen des Trägers öffentlicher Gewalt durchführen konnte, führt nicht dazu, dass die bisherige Praxis, deren strikte Einhaltung der Träger öffentlicher Gewalt nunmehr offensichtlich anstrebt, obsolet geworden ist.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da ein Träger öffentlicher Gewalt jedoch nicht von vornherein verpflichtet ist, politischen Parteien überhaupt Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen, darf er eine Überlassung auf bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies generell geschieht und alle Parteien gleich behandelt werden.(Rn.3) 2. Zulässig ist es, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die von ihm vorgehaltenen Räume auf die Nutzung durch Kreisverbände oder Bezirksgruppen politischer Parteien beschränkt.(Rn.4) 3. Allein aus dem Umstand, dass entgegen der Praxis aufgrund eines Versehens oder einer Unaufmerksamkeit zwei Veranstaltungen eines Landesverbandes, hier desjenigen der klagenden politischen Partei, in den Räumen des Trägers öffentlicher Gewalt durchführen konnte, führt nicht dazu, dass die bisherige Praxis, deren strikte Einhaltung der Träger öffentlicher Gewalt nunmehr offensichtlich anstrebt, obsolet geworden ist.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt und erst dann zu einer Überprüfung der gesamten Entscheidung von Amts wegen führen kann, wenn das Rechtsmittel die maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen in Frage stellt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Einwand der Beschwerde, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorgehen des Antragsgegners den Anspruch aller Parteien auf Gleichbehandlung beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 5 PartG nicht verletze, gehe am tatsächlichen Problem vorbei, denn der Antragsteller könne seit seinem Wahlerfolg im Jahr 2017 – im Gegensatz zu den anderen großen politischen Parteien – u.a. wegen massiven Drucks durch verschiedene Organisationen nicht mehr auf private Angebote zurückgreifen und sei daher auf Räume der öffentlichen Hand angewiesen, greift nicht durch. § 5 PartG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1, Art. 3 GG garantiert zwar – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat - eine Gleichbehandlung aller Parteien. Da ein Träger öffentlicher Gewalt jedoch nicht von vornherein verpflichtet ist, politischen Parteien überhaupt Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen, darf er eine Überlassung auf bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies generell geschieht und alle Parteien gleich behandelt werden. Die insoweit bestehende Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Hand wird grundsätzlich nur durch das Willkürverbot begrenzt, das eine Raumvergabepraxis ausschließt, die im Verhältnis zu der Situation, die sie regeln soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2011 – OVG 3 S 141.11 – juris Rn. 4). Gemessen daran kann der Antragsteller nicht verlangen, dass der Antragsgegner den öffentlich-rechtlichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten, die er auf eine Nutzung durch Kreisverbände oder Bezirksgruppen politischer Parteien beschränkt hat, gegen seinen Willen erweitert und darüber hinausgehende Nutzungen zulässt. Dies gilt selbst dann, wenn der Landesverband einer politischen Partei geltend macht, andere (private oder öffentliche) Räumlichkeiten zur Durchführung einer geplanten Veranstaltung stünden nicht zur Verfügung. § 5 PartG, Art. 21 Abs. 1, Art. 3 GG kommt insoweit keine „Auffangfunktion“ zu. Abgesehen davon dürfte es dem Antragsgegner kaum möglich sein, die geltend gemachten tatsächlichen Umstände verlässlich zu überprüfen. So hat auch der Antragsteller im Beschwerdeverfahren lediglich auf Beispiele aus der Vergangenheit hingewiesen, ohne glaubhaft zu machen, dass für die Durchführung des anstehenden Landesparteitags keine anderen privaten oder öffentlichen Räumlichkeiten als das hier streitige Objekt zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde selbst darauf beruft, in anderen Bezirken, namentlich in Pankow und Charlottenburg-Wilmersdorf, seien landesweite Veranstaltungen erlaubt. Ein Anspruch auf Durchführung des Landesparteitages gerade im Bezirk Tempelhof-Schöneberg besteht ohnehin nicht. Die weitere Rüge, die bezirkliche Nutzungsordnung sei so geändert worden, dass sich dies nur auf eine politische Partei – nämlich den Antragsteller – negativ auswirke, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat insoweit – ohne dass die Beschwerde dies substantiiert angreift - festgestellt, dass schon die Vergabepraxis in den Jahren 2017 und 2018, auf die sich der Antragsteller berufen hatte, eine Raumüberlassung nur für im Bezirk gebildete Kreisverbände oder Bezirksgruppen vorsah. Dies entsprach auch der vorherigen Fassung der Nutzungs- und Entgeltordnung, deren Überarbeitung eine Klarstellung der bisherigen, nach dem Willen des Antragsgegners fortzuführenden Praxis zum Ziel hatte. Dass der Antragsteller entgegen dieser Praxis aufgrund eines Versehens oder einer Unaufmerksamkeit auch zwei Veranstaltungen des Landesverbandes in den Räumen des Antragsgegners durchführen konnte, führt – wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - nicht dazu, dass die bisherige Praxis, deren strikte Einhaltung der Antragsgegner nunmehr offensichtlich anstrebt, obsolet geworden ist. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsgegner zufolge nur der Antragsteller die Räumlichkeiten „bezirksübergreifend“ nutzen konnte, nicht aber andere politische Parteien. Dass eine derartige Nutzung auf Bezirksebene für die entsprechenden Untergliederungen des Antragstellers grundsätzlich weiterhin möglich ist, ist unstreitig. Nach alledem beruft sich die Beschwerde schließlich ohne Erfolg darauf, dass andere Bezirke Veranstaltungen von Landesverbänden der politischen Parteien ermöglichten und die Raumvergabe im Land Berlin einheitlich geregelt werden müsse. Abgesehen davon, dass die Bezirke gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 Verfassung von Berlin ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung erfüllen und keine Vorschrift besteht, die insoweit die Kompetenz der Hauptverwaltung (Art. 67 Verfassung von Berlin) begründet, haben politische Parteien – wie ausgeführt – grundsätzlich keinen Anspruch auf Überlassung von Räumen durch die öffentliche Hand. Dass die staatlich teilfinanzierten politischen Parteien nur bei einer uneingeschränkten Zugangsmöglichkeit zu im öffentlichen Eigentum stehenden Räumen den ihnen obliegenden Aufgaben nach Art. 21 GG nachkommen könnten, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerde geltend macht, sie habe auf die Wirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung vertraut, ist diese nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sie ist zivilrechtlicher Natur, wohingegen im vorliegenden Verfahren allein der öffentlich-rechtliche Anspruch des Antragstellers als Partei auf Zugang zu dem von ihm begehrten Raum zu prüfen ist. Auch auf die Frage nach einer möglichen Täuschungshandlung kommt es insoweit nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).