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Beschluss

OVG 3 S 62.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0828.3S62.19.00
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Leitsätze
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schulleitung zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung nach § 33 Abs. 4 SopädVO der Schulaufsichtsbehörde einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet, an den diese nicht gebunden ist, auch wenn sie sich daran aufgrund der fachlichen und pädagogischen Kenntnisse der Schulleitung regelmäßig orientieren wird.(Rn.4) 2. Schüler von Kooperationsschulen sind nicht zu bevorzugen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schulleitung zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung nach § 33 Abs. 4 SopädVO der Schulaufsichtsbehörde einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet, an den diese nicht gebunden ist, auch wenn sie sich daran aufgrund der fachlichen und pädagogischen Kenntnisse der Schulleitung regelmäßig orientieren wird.(Rn.4) 2. Schüler von Kooperationsschulen sind nicht zu bevorzugen.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings nicht schon mangels eines bestimmten Antrags (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) unzulässig. Die unterbliebene Stellung eines bestimmten Antrages ist unschädlich, wenn sich das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel dem Beschwerdevorbringen hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – OVG 3 S 87.09 – und Beschluss vom 12. Mai 2017 – OVG 2 S 11.17 – juris Rn. 3). Das ist hier der Fall. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eindeutig, dass der Antragsteller weiterhin das Ziel verfolgt, in die Schule a... aufgenommen zu werden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Ansicht der Beschwerde, die Auswahlentscheidung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Schulleitung der Schule a... an der Auswahlentscheidung vor dem Auswahlausschuss beteiligt gewesen sei, kann nicht überzeugen. Denn an der Auswahlentscheidung war nicht ein Aufnahmeausschuss nach § 34 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) beteiligt, sondern diese Entscheidung hat zutreffend allein die Schulaufsichtsbehörde nach § 33 Abs. 4 SopädVO getroffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 24 [zur vergleichbaren Vorgängervorschrift in § 33 Abs. 3 SopädVO a.F.]). Im Hinblick auf ihre Ausführungen, die Schulleitung habe die Auswahlkriterien ausgesucht, einen Entscheidungsvorschlag in Form einer Tabelle erstellt und diesen an die Schulaufsicht weitergeleitet, die ihn übernommen habe, erläutert die Beschwerde nicht, inwiefern dies zur Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens führt. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, weshalb sie es rechtlich für bedenklich hält, wenn die Schulleitung zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung nach § 33 Abs. 4 SopädVO der Schulaufsichtsbehörde einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet, an den diese nicht gebunden ist, sich aber daran aufgrund der fachlichen und pädagogischen Kenntnisse der Schulleitung regelmäßig orientieren wird. Der Verweis der Beschwerde auf das Anhörungserfordernis in § 34 Abs. 3 Satz 1 SopädVO betrifft den hier nicht einschlägigen Fall der Beteiligung eines Aufnahmeausschusses. Ihre Ausführungen zu § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) können nicht überzeugen, weil sich die hier streitige Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf maßgeblich nach § 37 des Schulgesetzes (SchulG) und § 33 SopädVO richtet. Auch der weitere mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, Schüler von Kooperationsschulen seien zu bevorzugen, greift nicht durch. Sie legt schon nicht dar, welche konkreten Schülerinnen oder Schüler der Antragsgegner aufgrund dieses Kriteriums vorrangig vor dem Antragsteller aufgenommen und damit seiner Ansicht nach seinen Aufnahmeanspruch rechtswidrig verkürzt hat. Zudem setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat letztlich tragend seiner Entscheidung zugrunde gelegt, bei allen Bewerbern, bei denen dieses Kriterium für ihre Aufnahme maßgeblich gewesen sei, habe der Antragsgegner eine konkrete Begründung angegeben, weshalb im jeweiligen Einzelfall der Besuch einer Kooperationsgrundschule zu berücksichtigen sei. Bei den Kindern, bei denen eine einzelfallbezogene Begründung fehle, sei das Kriterium der Kooperation mit der Grundschule nicht ausschlaggebend gewesen. Weder diese Feststellungen zum Aufnahmeverfahren noch die vom Verwaltungsgericht als ausreichend angesehenen Einzelfallwürdigungen in Bezug auf den Besuch einer Kooperationsgrundschule hat die Beschwerde angegriffen. Aufgrund dieser auf die konkreten Bewerber bezogenen Begründung kommt es nicht darauf an, ob unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls allein der Besuch einer Kooperationsgrundschule ein zu berücksichtigendes Aufnahmekriterium darstellt – was die Beschwerde in Zweifel zieht –, ob und inwiefern getrennt von konkreten Umständen der aufgenommenen Bewerber die Kooperation der Schule a... mit Grundschulen gelebt wird und ob die entsprechenden Vereinbarungen ausgelaufen sind. Aus den gleichen Gründen greift auch der Einwand der Beschwerde zu kurz, es fehle ein Bezug zu den Besonderheiten des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs, die nach § 33 Abs. 4 SopädVO bei der Aufnahmeentscheidung zu berücksichtigen sind. Zu ihrem weiteren Vorbringen, an zwei an den Grundschulen durchgeführten Aufnahmegesprächen habe eine Vertreterin der Schule a... teilgenommen, was bei den anderen Auswahlentscheidungen nicht der Fall gewesen sei, legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern dies den geltend gemachten Aufnahmeanspruch stützt. Im Übrigen dienten die Gespräche vom 8. November 2018, auf die sich die Beschwerde vermutlich bezieht, nicht der Auswahl für die Schule a..., sondern der Beratung der jeweiligen Erziehungsberechtigten zum Übergang ihres Kindes in die Sekundarstufe I. Ferner führt die Beschwerde nicht aus, weshalb es sich nachteilig auf den Aufnahmeanspruch des Antragstellers ausgewirkt hat, dass die Schulleitung keine Kenntnis von der tatsächlichen Anzahl der zu vergebenden Schulplätze gehabt habe. Denn über die Aufnahme der Bewerber hat nicht die Schulleitung der Schule a... entschieden, sondern die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Dass diese bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Anzahl zu vergebender Schulplätze ausgegangen ist, behauptet die Beschwerde nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).