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Urteil

OVG 3 B 122.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0709.3B122.18.00
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Leitsätze
1.Der Richterwahlausschuss des Landes Brandenburg ist trotz der dominierenden Mitwirkung von Abgeordneten kein parlamentarisches Gremium und auch kein Ausschuss des Landtags, sondern eine behördenähnliche Einrichtung.(Rn.20) 2. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist der materielle Gehalt der Streitigkeit, d.h. die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist.(Rn.26) 3. Zwar ist bei der Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag die Einschaltung des zuständigen Ausschusses nicht explizit vorgesehen; das Vorgehen ist jedoch durch die Verfahrensautonomie des Landtags gedeckt. Die Gestaltung des Geschäftsgangs unterfällt der Parlamentsautonomie.(Rn.40) 4. Die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses sowie der Stellvertreter unterliegt als genuin politische parlamentarische Entscheidung ohnehin nicht gewöhnlichen Rechtsmaßstäben.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Der Richterwahlausschuss des Landes Brandenburg ist trotz der dominierenden Mitwirkung von Abgeordneten kein parlamentarisches Gremium und auch kein Ausschuss des Landtags, sondern eine behördenähnliche Einrichtung.(Rn.20) 2. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist der materielle Gehalt der Streitigkeit, d.h. die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist.(Rn.26) 3. Zwar ist bei der Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag die Einschaltung des zuständigen Ausschusses nicht explizit vorgesehen; das Vorgehen ist jedoch durch die Verfahrensautonomie des Landtags gedeckt. Die Gestaltung des Geschäftsgangs unterfällt der Parlamentsautonomie.(Rn.40) 4. Die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses sowie der Stellvertreter unterliegt als genuin politische parlamentarische Entscheidung ohnehin nicht gewöhnlichen Rechtsmaßstäben.(Rn.42) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, die den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht, hat keinen Erfolg. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung nicht auf die erstinstanzliche Würdigung zu § 91 BbgRiG eingeht. Abgesehen davon, dass es hier angesichts der offensichtlich fehlenden Voraussetzungen fern lag, den Antrag des Klägers als Wahlanfechtungsantrag auszulegen, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die Klage als Wahlanfechtungsklage oder als Feststellungsklage anzusehen ist. Unter diesen Umständen reicht es aus, dass sich die Berufung allein mit der Würdigung zur Feststellungsklage auseinandersetzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die hier streitige Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag ungültig ist, § 43 Abs. 1 VwGO. I. Der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2018 war aufzuheben, weil dem Richterwahlausschuss des Landes Brandenburg im vorliegenden Verfahren die Beteiligungsfähigkeit fehlt (§ 61 Nr. 2, Nr. 3 VwGO, § 63 Nr. 3 VwGO, § 8 Abs. 1 BbgVwGG) und darüber hinaus seine rechtlichen Interessen nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht berührt sein könnten. 1. Der Richterwahlausschuss des Landes Brandenburg ist trotz der dominierenden Mitwirkung von Abgeordneten kein parlamentarisches Gremium und auch kein Ausschuss des Landtags, sondern eine behördenähnliche Einrichtung (Postier/Lieber, Rechtspflege, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 19 Rn. 9; Lieber, in: ders./Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 109 Anm. 3). Er stellt jedoch keine Behörde gemäß § 61 Nr. 3 VwGO dar. Behörden im Sinne der verwaltungsprozessualen Beiladungsvorschrift sind nach außen Verwaltungstätigkeit ausübende, organisatorisch durch Gesetz geschaffene, vom Wechsel der Amtswalter unabhängige Einrichtungen (OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 3 A 135/85 - juris = NVwZ 1986, 761). Der Richterwahlausschuss übt keine Verwaltungstätigkeit nach außen aus, sondern wirkt lediglich intern an der Entscheidung des zuständigen Ministers mit, durch die ein Richter in ein Richteramt berufen wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 24/96 – juris Rn. 18). Diese Entscheidung ist der späteren Ernennung vorgelagert und wird im gerichtlichen Verfahren als Entscheidung einer „anderen Stelle“ allenfalls inzident geprüft (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 – 2 C 29/83 – juris). 2. Der Richterwahlausschuss als solcher könnte durch das vorliegende Verfahren auch nicht in seinen rechtlichen Interessen berührt sein. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn der Beizuladende zu dem Kläger oder zu dem Beklagten in einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern könnte (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 11 A 50/97 - juris = NVwZ-RR 1999, 276). Dabei muss es stets um die Rechtsstellung, die Rechtsposition des Beizuladenden gehen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 65 Rn. 9; Schneider, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 65 Rn. 3). Durch die Beiladung sollen die rechtlichen Interessen eines Nichtbeteiligten am Ausgang des Rechtsstreits durch umfassende Untersuchung des Streitstoffs im Sinne von Prozessökonomie gewahrt werden (Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 19 ff.). Der Richterwahlausschuss als solcher hat jedoch grundsätzlich kein rechtliches Interesse daran, welche richterlichen ständigen Mitglieder durch den Landtag gewählt werden. Seine Rechtsstellung wird durch seine konkrete Zusammensetzung nicht berührt. II. Die Präsidentin des Landtags ist gemäß Art. 69 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg - LV - vertretungsbefugt und konnte damit auch die Prozessvollmacht ausstellen. Insoweit ist in Übereinstimmung mit der Staatspraxis eine „Generalvollmacht“ durch die Verfassung selbst anzunehmen (Lieber, in: ders./Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 69 Anm. 7.1; im Ergebnis so auch für den Bundestagspräsidenten Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Handkommentar, 12. Aufl., Art. 40 Rn. 2). Die Vertretungsbefugnis des Ministerpräsidenten für das Land nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 LV bezieht sich demgegenüber auf die völkerrechtliche und innerbundesstaatliche Vertretung, d.h. die Vertretung „nach außen“; im Übrigen gilt in Brandenburg für die Vertretungsbefugnis das bzw. der Gedanke des Ressortprinzips (Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 91 Anm. 2). III. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. a) Dem Oberverwaltungsgericht ist als Berufungsgericht nicht die Prüfung verwehrt, ob es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 5 GVG prüft das Oberverwaltungsgericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, zwar nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17a Abs. 5 GVG ist aber auf das hier betroffene Verhältnis zwischen dem Verwaltungsrechtsweg und dem Gang zu den Verfassungsgerichten nicht anwendbar, weil es nicht um die Abgrenzung unterschiedlicher Rechtswege geht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2011 – 3a B 5.11 - juris = LKV 2011, 566; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 40 Rn. 183a). b) Die von dem Kläger begehrte Feststellung, dass die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag ungültig ist, hat eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zum Gegenstand. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung verfassungsrechtlicher von verwaltungsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist der materielle Gehalt der Streitigkeit, d.h. die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 – 9 A 16/15 – juris Rn. 18; Urteil vom 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 – juris Rn. 15). Nach Art. 109 Abs. 1 Satz 1 LV entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss über die Berufung in ein Richteramt. Auch wenn der Richterwahlausschuss – anders als z.B. im Land Berlin, wo verfassungsrechtliche Vorgaben für die Mitwirkung des Richterwahlausschusses fehlen - in Art. 109 Abs. 1 LV auf der Verfassungsebene normiert ist und Vorgaben – insbesondere zur Dominanz und der Vertretung sämtlicher Landtagsfraktionen – in der Landesverfassung selbst gemacht werden, ergeben sich die Einzelheiten aus dem den Gesetzesvorbehalt des Art. 109 Abs. 1 Satz 5 LV insofern ausfüllenden Brandenburgischen Richtergesetz (zum Zusammengreifen von Landesverfassung und Brandenburgischem Richtergesetz Postier/Lieber, Rechtspflege, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 19 Rn. 6 f.; vgl. auch Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 353 f.). So regeln §§ 11 – 25 BbgRiG die Zusammensetzung, die Wahl, den Status sowie Fragen des Geschäftsgangs des Richterwahlausschusses. Das Verfahren der Wahl der richterlichen Mitglieder ist zweistufig ausgestaltet: Nach § 15 Abs. 1 BbgRiG wählt die Richterschaft Kandidatinnen und Kandidaten, die dann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgRiG vom Landtag gewählt werden. Für die Wahl der dem Landtag vorzuschlagenden Kandidatinnen und Kandidaten enthalten die §§ 88 ff. BbgRiG Regelungen. Gemessen daran ist der Richterwahlausschuss in der Landesverfassung zwar erwähnt, die maßgeblichen Vorschriften zu seiner Ausgestaltung sind jedoch unterverfassungsrechtlich normiert. Eine wertende Gesamtbetrachtung führt dazu, dass der hier zugrundeliegende Streit im Schwerpunkt einfachgesetzlich und damit verwaltungsrechtlich geprägt ist. Soweit verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz von Bürgern gegen genuin parlamentarische Akte wie die parlamentarische Zustimmung zum Haushaltsplan durch Parlamentsbeschluss (statt durch Gesetz) in Hamburg (OVG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 1985 – Bf I 79/83 - juris) oder die Festsetzung des Termins der Landtagswahl durch den Landtag (BayVerfGH, Entscheidung vom 14. August 1974 – Vf. 42-VI-74 - juris) abgelehnt worden ist und auch das Schrifttum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz von (beliebigen) Bürgern gegen Parlamentsbeschlüsse für nicht statthaft hält (vgl. z.B. Schmelter, Rechtsschutz gegen nicht zur Rechtsetzung gehörende Akte der Legislative, 1977, S. 154 ff.; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 778 f.; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 40 Rn. 32e, 33), handelt es sich um eine hier nicht einschlägige Fallkonstellation. Der Kläger wendet sich nicht als (beliebiger) Bürger gegen einen Beschluss des Landtags, sondern streitet aufgrund einer justizinternen Wahl um einfachgesetzlich normierte Rechte, die seine Stellung als richterliches Mitglied im Richterwahlausschuss betreffen, wobei der Richterwahlausschuss – wie ausgeführt – kein Verfassungsorgan darstellt. 2. Die einzig in Betracht kommende Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. a) Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage ist hier nicht, weil darin ein spezieller Rechtsbehelf gesehen werden könnte, durch die in § 91 Abs. 1 BbgRiG eröffnete Möglichkeit eines Wahlanfechtungsverfahrens gesperrt. Dieses Wahlanfechtungsverfahren bezieht sich nicht auf die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag, sondern nur auf justizinterne Wahlen nach dem Brandenburgischen Richtergesetz, d.h. hier auf die Wahl der dem Landtag vorzuschlagenden und auf eine Vorschlagsliste aufzunehmenden Richterinnen und Richter nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG. Für eine gegenteilige Auslegung (dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2015 – 14/15 – juris Rn. 15) bleibt kein Raum. Wortlaut und systematische Stellung der Vorschrift, die als Bestandteil von Kapitel 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes allein „Wahlen nach diesem Gesetz“ betrifft (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG), geben keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber im Brandenburgischen Richtergesetz Einzelheiten des parlamentarischen Geschäftsgangs des Landtags für die Wahl von Mitgliedern des Richterwahlausschusses geregelt hat. Soweit sich § 12 BbgRiG auf die Wahl des Richterwahlausschusses durch den Landtag bezieht, handelt es sich nicht um eine Wahl „nach diesem Gesetz“ im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG. Dies bestätigt auch der ebenfalls für alle Wahlen nach dem Brandenburgischen Richtergesetz geltende § 90 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG, wonach die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung erlässt, die das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Eine Ermächtigung, das Wahlverfahren bei der Wahl durch den Landtag zu regeln, folgt daraus nicht. Dementsprechend ist die als Rechtsverordnung erlassene Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz vom 22. September 2011 (GVBl. II/11, Nr. 59) in ihrem § 1 ausdrücklich auf justizinterne Wahlen beschränkt. Der begrenzte Anwendungsbereich des § 91 BbgRiG wird ferner durch § 90 Abs. 2 BbgRiG abgerundet, der bei Lücken in der Wahlordnung subsidiär die Wahlvorschriften des Personalvertretungsrechts für anwendbar erklärt. Schließlich wird die Beschränkung der Wahlvorschriften auf justizinterne Wahlen auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelungen bestätigt. Als Begründung zu den „einheitlichen Wahlvorschriften“ wird auf die Systematik des bisherigen Berliner Richtergesetzes verwiesen; „einheitlich“ bezieht sich dabei auf die Wahlen zu den Vorschlagslisten für die Wahl zum Richterwahlausschuss, zu den Richterräten und zu den Präsidialräten, mithin stets auf justizinterne Wahlen; von der Wahl des Richterwahlausschusses durch die Landesparlamente ist nicht die Rede (Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg, LT-Drs. 5/2774, S. 4, 39). Nach alledem können sich die einfachgesetzlichen Wahlvorschriften des Brandenburgischen Richtergesetzes mit Ausnahme von § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BbgRiG, den Kapitel 5 nicht erfasst, nicht auf den Wahlakt im Landtag beziehen. Die Ausgestaltung bleibt dem Parlamentsrecht, insbesondere der Geschäftsordnung des Landtags überlassen. b) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Darunter ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32/94 - juris Rn. 18). Dem Kläger steht als auf der Liste der Wahlvorschläge für den Landtag befindlicher Richter ein schutzfähiges passives Wahlrecht zu, das ihm eine eigene Rechtsposition einräumt. Zudem besteht eine Wiederholungsgefahr, da der angegriffene Wahlvorgang der bisherigen Staatspraxis entsprach. Damit ist der Kläger zugleich analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. V. Der Wahlvorgang im Brandenburgischen Landtag am 2...war rechtmäßig, es sind keine rechtlich relevanten Wahlfehler unterlaufen. 1. Die Abstimmung im Landtag über die ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses war eine Wahl im parlamentsrechtlichen Sinn. Eine solche setzt nicht stets die Auswahl zwischen mehreren Personen voraus. Dies zeigt schon Art. 63 Abs. 1 GG, der offensichtlich von einem Wahlvorschlag des Bundespräsidenten für das Amt des Bundeskanzlers ausgeht. Zudem bestand hier die Auswahlmöglichkeit aus den acht aus den justizinternen Wahlen hervorgegangenen Richterinnen und Richtern jederzeit. Dass der Landtag mithilfe eines seiner Ausschüsse dieses Wahlverfahren im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts mit dem Ergebnis eines einheitlichen Wahlvorschlags vorstrukturiert hat, ändert daran nichts, da der Ausschuss lediglich Empfehlungen abgegeben hat, denen das Plenum nicht hätte folgen müssen. 2. § 88 BbgRiG, der eine geheime Wahl vorschreibt, ist nicht verletzt, weil er hier nicht einschlägig ist. Die dort aufgestellten Wahlgrundsätze und die weiteren, in Kapitel 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes normierten Regelungen sind - wie dargelegt - nur auf justizinterne Wahlen, nicht hingegen auf die Wahlen im Landtag anwendbar. Die Frage der offenen oder geheimen Wahl richtet sich damit nach Parlamentsrecht. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GO Landtag Brandenburg erfolgen bei fehlendem Widerspruch Abstimmungen oder Anträge mit Wahlvorschlägen grundsätzlich offen. Zwar hatte der Rechtsausschuss aus den insgesamt acht vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten für die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses jeweils zwei für die Mitgliedschaft und jeweils zwei weitere für die Stellvertretung vorausgewählt; Satz 2 dieser Norm trifft vorliegend gleichwohl nicht zu, da über den Wahlvorschlag insgesamt, d.h. alternativlos abgestimmt wurde. Hätte es vor der Abstimmung im Plenum Änderungen dieses Verfahrens gegeben oder wären aus dem Landtag andere Wahlvorschläge aus der Liste gekommen, hätte dies womöglich anders sein müssen. Im Rahmen der Parlamentsautonomie kann der Landtag zudem von den selbstgesetzten Regeln im Einzelfall abweichen; es gibt – genau wie im Deutschen Bundestag (§ 126 GOBT) – kein Verbot der Geschäftsordnungsdurchbrechung. Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 100 GO Landtag Brandenburg weder vorgetragen noch ersichtlich. Aber selbst ein Verstoß gegen die rein geschäftsordnungsrechtliche Bestimmung des § 71 hätte nicht ohne weiteres eine gerichtlich feststellbare Rechtswidrigkeit des Wahlvorgangs zur Folge, weil die Geschäftsordnung nur dann gerichtlicher Prüfungsmaßstab ist, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen eine Norm der Verfassung liegt. 3. Die Wahl des Klägers durch den Landtag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgRiG, der den Kernbereich parlamentarischer Autonomie unangetastet lässt, hat „aus“ der Vorschlagsliste im Sinne von §§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; 15 BbgRiG heraus stattgefunden und bezog sich auf „jedes Mitglied“ im Sinne von § 12 Abs. 2 BbgRiG. Dem als Drucksache vervielfältigten, den Abgeordneten übersandten und damit öffentlichen „Antrag mit Wahlvorschlag“ des Rechtsausschusses des Landtages waren als Anlagen die Anschreiben des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz einschließlich der Wahlergebnisse aus den justizinternen Wahlen für die Vorschlagsliste beigefügt. Dort waren alle acht Vorschläge für die zwei ständigen Mitglieder aus der Richterschaft nach Stimmergebnissen geordnet unter Angabe der jeweiligen Stimmenzahl aufgeführt. Die abstimmenden Abgeordneten waren mithin vollständig über die Vorschläge aus der Justiz informiert. Dass durch die Einschaltung des Rechtsausschusses ein Beschlussvorschlag erstellt wurde, über den dann das Plenum insgesamt und einheitlich abgestimmt hat, ist unschädlich, da auch dieses Vorgehen Ausfluss des Selbstorganisationsrecht des Landtags ist und aus dem Plenum heraus jederzeit vor der Abstimmung Einzelwahl der beiden Mitglieder und ihrer Stellvertreter hätte beantragt werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Landtag bzw. seine Präsidentin waren befugt, den Rechtsausschuss zu beauftragen, eine Empfehlung für die Wahl vorzubereiten. Zwar ist bei der Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag - anders als bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofs (§ 92 Abs. 2 und 3 GO Landtag Brandenburg) und anders als bei der Wahl des Landesdatenschutzbeauftragten (§ 93 Abs. 2 Satz 2 GO Landtag Brandenburg) - die Einschaltung des zuständigen Ausschusses nicht explizit vorgesehen; das Vorgehen ist jedoch durch die Verfahrensautonomie des Landtags gedeckt. Die Gestaltung des Geschäftsgangs unterfällt der Parlamentsautonomie (allgemein Kretschmer, Geschäftsordnungen deutscher Volksvertretungen, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 9 Rn. 116; für Brandenburg Schulze, Der Landtag, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 11 Rn. 41). Die Ausschüsse sind dabei wesentliche Bestandteile einer nach den Prinzipien eines Arbeitsparlaments organisierten Volksvertretung (vgl. auch Schulze, Der Landtag, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 11 Rn. 26; allgemein Zeh, Gliederung und Organe des Bundestages, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 3, 3. Aufl., § 52 Rn. 41). Sie bereiten u.a. Entscheidungen des Plenums vor (Lieber, in: ders./Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 70 Anm. 1; Geis, Parlamentsausschüsse, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 3, 3. Aufl., § 54 Rn. 1). Die Fachausschüsse richten sich dabei regelmäßig an den Zuständigkeiten der (Landes-)Regierung aus, so dass der Rechtsausschuss dem mit der Richterauswahl und -ernennung befassten Justizministerium korrespondiert. Die Ausschüsse werden dabei auf Aufforderung oder als Ausdruck ihres Selbstbefassungsrechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig, Art. 70 Abs. 3 LV § 75 Abs. 1 GO-Landtag Brandenburg. Der von dem Kläger geforderte Rückgriff auf die Wahlvorschriften des Gerichtsverfassungsrechts zur Bestimmung des Schöffen (§§ 30 ff. GVG) kommt nicht in Betracht. Das Brandenburgische Richtergesetz und das Parlamentsrecht des Landtags stellen ein umfassendes und abschließendes Regelungsgeflecht zur Verfügung, sodass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Im Übrigen fehlt es auch an einer wertungsmäßigen Vergleichbarkeit der Interessenlagen. 4. Auch inhaltlich ist die Wahl nicht zu beanstanden. Als genuin politische parlamentarische Entscheidung unterliegt sie ohnehin nicht gewöhnlichen Rechtsmaßstäben. Allenfalls das verfassungsrechtliche Willkürverbot könnte eine Grenze darstellen. Ob dieser Maßstab besteht, muss hier nicht entschieden werden, denn die Intention von vorbereitendem Rechtsausschuss wie wählendem Plenum, das Vorschlagsvotum der brandenburgischen Justiz nach der Anzahl der erzielten Stimmen zu berücksichtigen, ist nicht willkürlich. Diese Entscheidung sucht vielmehr die in dem Wahlergebnis sich niederschlagenden Interessen der Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg zu berücksichtigen. Der Landtag wäre zu diesem Vorgehen von Rechts wegen nicht gezwungen – als freie Entscheidung ist dieses Vorgehen jedoch keinesfalls willkürlich. VI. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, da der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten wirksam bevollmächtigt war. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der vom Verwaltungsgericht Beigeladene hat in der Berufungsinstanz keinen Antrag gestellt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO gebietet es die Billigkeit, da der Beigeladene ohnehin nicht anwaltlich vertreten war, seine außergerichtlichen Kosten nicht dem Kläger aufzuerlegen. VIII. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10; 711 ZPO. IX. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO angeführten Gründe vorliegt. Es stellen sich insbesondere keine rechtlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen steht hier die nicht revisible Auslegung von Landesrecht im Streit. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die am 2...durch den Landtag Brandenburg erfolgte Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses sowie der Stellvertreter ungültig ist. Der Kläger kandidierte als Richter bei der Wahl zur Vorschlagsliste für die ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses (§ 15 Abs. 1 BbgRiG) und erzielte bei der am 2... durchgeführten Wahl das drittbeste Stimmergebnis. Eine von verschiedenen Wahlberechtigten nach § 91 BbgRiG betriebene Wahlanfechtung blieb ohne Erfolg (VG Potsdam, Urteil vom 9. Oktober 2018 – 11 K 2658/14 -). Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übersandte die nach Stimmenzahl geordnete Vorschlagsliste, die acht Richterinnen und Richter aufführte, mit einem Anschreiben an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz, welches die Liste an die Präsidentin des Brandenburgischen Landtags weiterleitete. Wegen festgestellter Fehler wurden Anschreiben samt korrigierter Liste erneut übersandt. Der Kläger stand jeweils auf Platz drei der Liste. Die Landtagspräsidentin übergab dem noch nicht konstituierten Rechtsausschuss das Anschreiben des Ministers samt Liste der Kandidatinnen und Kandidaten mit der Bitte, darüber zu beraten und einen Vorschlag zur Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses zu unterbreiten. Das zweite Schreiben des Ministers mit den Korrekturen wurde von der Landtagspräsidentin ebenfalls dem Rechtsausschuss zugeleitet. In seiner konstituierenden Sitzung am 4. Dezember 2014 beriet der Rechtsausschuss des Landtags die Wahl und beschloss einstimmig, die beiden durch ihre Stimmenzahl bestplatzierten Kandidaten dem Landtag als ständige Mitglieder, die beiden nach der Stimmenzahl nächstfolgenden Kandidaten als deren Vertreter dem Landtagsplenum zur Wahl vorzuschlagen. Dieser Vorschlag des Ausschusses wurde in der Landtagsdrucksache „Antrag mit Wahlvorschlag des Rechtsausschusses zur Wahl der nicht-parlamentarischen Mitglieder des Richterwahlausschusses“ festgehalten. Als Anlage war die Liste der nach Stimmenzahl gereihten acht Kandidaten beigefügt. Aufgrund des erzielten Ergebnisses wurde der Kläger dem Plenum als stellvertretendes ständiges richterliches Mitglied vorgeschlagen. In der Plenarsitzung am 2...stimmte der Landtag über den Antrag mit den Wahlvorschlägen des Rechtsausschusses offen und ohne Aussprache insgesamt einheitlich ab. Sämtliche anwesenden Landtagsabgeordneten stimmten dem Antrag zu. Der die Sitzung leitende Vizepräsident des Landtags stellte fest, der Antrag des Ausschusses sei mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten angenommen, die in dem Antrag aufgeführten Personen seien als nichtparlamentarische Mitglieder des Richterwahlausschusses gewählt worden. Die Präsidentin des Landtags teilte dem Kläger mit, dass er als Stellvertreter eines ständigen richterlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses gewählt worden sei. Der Kläger hat daraufhin eine „außerordentliche Wahlanfechtung“ erhoben und vorsorglich Widerspruch beim Landtag eingelegt. Die Verwaltung des Landtags teilte ihm mit, beide Rechtsbehelfe seien nicht statthaft. Eine von dem Kläger zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erhobene Verfassungsbeschwerde blieb wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs ohne Erfolg. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz sei nicht von vornherein ausgeschlossen, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht offensichtlich unzulässig (Beschluss vom 18. September 2015 – 14/15 – juris). Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen beantragt festzustellen, dass die Wahl der ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihrer Stellvertreter durch den Landtag Brandenburg vom 18. Dezember 2014 ungültig gewesen sei. Sie sei mit verschiedenen Fehlern behaftet. Nachdem das Verwaltungsgericht den Richterwahlausschuss des Landes Brandenburg beigeladen hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 2018 abgewiesen. Es hat dahingestellt sein lassen, ob die Wahlanfechtung des Klägers unzulässig, oder eine etwaige Feststellungsklage unbegründet sei. Die Wahlanfechtung des Klägers nach § 91 BbgRiG sei mangels Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist verspätet erhoben und genüge nicht dem geforderten Quorum von drei Wahlberechtigten. Eine Feststellungsklage, dass die Wahl ungültig sei, sei nicht begründet. Mit seiner von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht vor allem geltend: Das Passivrubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei falsch, weil die Landtagspräsidentin nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Der Rechtsausschuss des Landtags habe den Wahlvorschlag für das Plenum gesetzeswidrig verkürzt, indem er von der acht Personen umfassenden Kandidatenliste im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgRiG nur zwei Kandidaten – diejenigen auf den Listenplätzen 1 und 2 - als ständige Mitglieder des Richterwahlausschusses berücksichtigt habe. Da der Landtag nur über den Wahlvorschlag des Ausschusses abgestimmt habe, fehle es an der gebotenen Wahl „aus der Vorschlagsliste“. Für das Plenum des Landtags habe keine Auswahlmöglichkeit bestanden, eine echte Wahl habe nicht stattgefunden. Es liege auch ein Verstoß gegen § 88 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG vor, wonach Wahlen geheim und unmittelbar durchzuführen seien. Auch dies habe der Landtag ignoriert. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2018 zu ändern und festzustellen, dass die am 2...im Landtag Brandenburg erfolgte Wahl der ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertreter nach § 12 BbgRiG ungültig ist, hilfsweise festzustellen, dass die außergerichtlichen Kosten des auf der Beklagtenseite tätigen vollmachtlosen Vertreters dieser selbst trägt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unzulässig, weil es an einem ordnungsgemäßen Berufungsantrag im Sinne von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fehle, denn der Kläger habe lediglich seinen Sachantrag aus der ersten Instanz wiederholt, ein Aufhebungsantrag fehle. Ferner stelle die Begründung der Berufung nicht das gesamte erstinstanzliche Urteil in Frage. Darüber hinaus verteidigt der Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Vertretungsbefugnis der Landtagspräsidentin ergebe sich aus dem Landesrecht. § 12 BbgRiG schreibe für das Wahlverfahren des Landtags nichts Konkretes vor. Da auch das Plenum Kenntnis von dem acht Richterinnen und Richter umfassenden Vorschlag als Ergebnis der justizinternen Wahlen gehabt habe, stehe nichts entgegen, dass es über eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses abgestimmt habe. Insofern handele es sich nicht um eine „gekürzte Liste“ in Bezug auf die Wahlvorschläge. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgericht des Landes von der Anwendbarkeit von § 88 BbgRiG auf den Wahlvorgang im Landtag aus; wegen der Unzulässigkeit der Wahlanfechtungsklage nach § 91 BbgRiG könne im Rahmen einer Feststellungsklage jedoch die Einhaltung von § 88 BbgRiG nicht geprüft werden. Durch Beschluss vom 9. Juli 2019 hat der Senat den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2018 aufgehoben.