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Beschluss

OVG 3 L 37.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0708.3L37.18.00
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Leitsätze
Geht es um die Frage, ob einem Ausländer die Möglichkeit eröffnet ist, seinen Lebensunterhalt (zumindest teilweise) aus eigenem Einkommen zu bestreiten und sich für seinen Aufenthalt eine Lebensgrundlage zu erarbeiten, kann nicht von einer unbedeutenden Angelegenheit ausgegangen werden, die die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren als nicht notwendig erscheinen lässt.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Mai 2018 wird geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht es um die Frage, ob einem Ausländer die Möglichkeit eröffnet ist, seinen Lebensunterhalt (zumindest teilweise) aus eigenem Einkommen zu bestreiten und sich für seinen Aufenthalt eine Lebensgrundlage zu erarbeiten, kann nicht von einer unbedeutenden Angelegenheit ausgegangen werden, die die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren als nicht notwendig erscheinen lässt.(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Mai 2018 wird geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Ihr vom Verwaltungsgericht Potsdam mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnter Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, ist begründet. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 - juris Rn. 5; Beschluss vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2017 - OVG 10 L 24.17 - juris Rn. 3). Die Erstattung der Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren ist dabei nicht auf Ausnahmen beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 7 C 8.99 - juris Rn. 9). Hiervon ausgehend ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten schon für das Widerspruchsverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären. Auch wenn es für die Beurteilung der Notwendigkeit angesichts der Bestellung eines Betreuers u.a. für Behördenangelegenheiten auf dessen Bildungs- und Erfahrungsstand und seine persönlichen Verhältnisse ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - OVG 6 M 29.18 - juris Rn. 2; Kunze, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: Januar 2019, § 80 Rn. 99a), kann entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch einen verständigen, hinreichend sachkundigen Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand unterblieben wäre. Dass der Betreuer in der hier in Rede stehenden Materie des Aufenthaltsrechts und der darin enthaltenen Ausgestaltung des Beschäftigungsrechts von Ausländern als rechtskundig zu betrachten wäre, kann trotz seines im Briefkopf aufgeführten „LL.M.“-Abschlusses bei Unkenntnis der dem zugrunde liegenden Ausbildung ebenso wenig angenommen werden wie dies aus der in der E-Mail-Adresse enthaltenen Bezeichnung als „Rechtsbetreuer“ tragfähig abgeleitet werden kann. Vom Zeitpunkt der Mandatierung aus betrachtet erscheint der Sach- und Streitstand auch nicht so einfach gelagert, dass es einer anwaltlichen Tätigkeit nicht bedurft hätte. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beklagten im Dokument über die erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vom 1. Oktober 2016 „Beschäftigung gestattet, siehe Zusatzblatt“ und im Zusatzblatt vom 4. Oktober 2016 „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ musste der Klägerin bzw. ihrem Betreuer unklar erscheinen, ob ihr die Aufnahme einer Arbeit überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eröffnet wurde. Die vom Beklagten hiermit beabsichtigte Regelung, dass der Klägerin nur eine selbständige Erwerbstätigkeit versagt werden sollte, sie jedoch einer abhängigen Beschäftigung sollte nachgehen können, wurde erst in dem auf die anwaltliche Widerspruchserhebung ergangenen Schreiben vom 20. Dezember 2016 erläutert. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts überzeugt nicht, es sei allein darum gegangen, „ob die vorhandene Angabe ‚Erwerbstätigkeit nicht gestattet‘ zu streichen war und stattdessen die zutreffende Angabe ‚selbständige Tätigkeit nicht gestattet‘ aufzunehmen“ gewesen sei, was „keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Probleme aufgeworfen“ habe, denn er bewertet die Schwierigkeit des Falles retrospektiv. Da es für die Klägerin um die Frage ging, ob ihr die Möglichkeit eröffnet ist, ihren Lebensunterhalt (zumindest teilweise) aus eigenem Einkommen zu bestreiten und sich für ihren Aufenthalt eine Lebensgrundlage zu erarbeiten, kann auch nicht von einer unbedeutenden Angelegenheit ausgegangen werden. Angesichts dieser Umstände war die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung durch den Betreuer der Klägerin schon im Widerspruchsverfahren gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil bei stattgebender Entscheidung keine Gerichtsgebühren anfallen (Ziffer 5502 der Anlage 1 zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).