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Beschluss

OVG 3 M 96.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0606.3M96.19.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Klage setzt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist.(Rn.3) 2. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz entfällt die Pflicht zur Angabe der Anschrift nur ausnahmsweise. Das gilt etwa dann, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (hier bejaht bei Unmöglichkeit der Angabe eines Straßennamens aufgrund dessen Nichtvorhandensein).(Rn.3) 3. Besitzen die Eltern eines minderjährigen Ausländers ein nationales Visum, reicht dies grundsätzlich als "Aufenthaltstitel" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG aus, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. März 2019 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt … beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Klage setzt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist.(Rn.3) 2. Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz entfällt die Pflicht zur Angabe der Anschrift nur ausnahmsweise. Das gilt etwa dann, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (hier bejaht bei Unmöglichkeit der Angabe eines Straßennamens aufgrund dessen Nichtvorhandensein).(Rn.3) 3. Besitzen die Eltern eines minderjährigen Ausländers ein nationales Visum, reicht dies grundsätzlich als "Aufenthaltstitel" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG aus, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird.(Rn.4) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. März 2019 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt … beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 166 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Die Klage dürfte nicht schon deshalb unzulässig sein, weil sie nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspräche. Anders als das Verwaltungsgericht meint, spricht alles dafür, dass der Kläger hinreichend bezeichnet ist, so dass die mit Verfügung des Gerichts vom 11. Juli 2018 ergangene Aufforderung zur Ergänzung unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ins Leere ging. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt (§ 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11 m.w.N.). Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 30). Die Wohnanschrift kann u.a. für die behördliche oder gerichtliche Zuständigkeit sowie vor allem für die Identifizierung und Individualisierung des Klägers von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 28 ff.); ihre Angabe ist grundsätzlich auch im Visumverfahren und auch dann erforderlich, wenn Kläger - wie hier - ein minderjähriges Kind ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - OVG 3 M 127.11 - juris Rn. 2). Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz entfällt die Pflicht zur Angabe der Anschrift nur ausnahmsweise, etwa wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 7.11 - juris Rn. 11). Der Kläger hat in der Klageschrift seinen Wohnort - wie auch den der zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch bei ihm lebenden Eltern - mit „Arzot bei Damaskus“ angegeben. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass damit der im Visumantrag für den Kläger und seine Eltern angegebene Ort Artouz bei Damaskus gemeint ist. Soweit es indessen die Ortsangabe unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Stadt mit mehreren tausend Einwohnern handele, für nicht ausreichend und eine Angabe von Straßenname und Hausnummer für erforderlich hält, berücksichtigt es nicht hinreichend, dass der in Deutschland als Flüchtling anerkannte Bruder A. des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im April 2017 angegeben hatte, in der Stadt Artouz gebe es keine Straßennamen. Dies spricht für eine Unmöglichkeit der vom Verwaltungsgericht vermissten Angaben. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall eines im Ausland, zumal in einem Krisengebiet, lebenden Klägers die Angabe der genaueren Wohnanschrift weder dessen Erreichbarkeit, insbesondere für Zustellungen (vgl. § 56 Abs. 3 VwGO), noch die Durchsetzung gerichtlicher Kostenforderungen (zu diesen Funktionen der Angabe der ladungsfähigen Anschrift vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 34 ff.) in gleicher Weise sichern kann wie bei einem im Inland wohnenden. War der Kläger, dessen Identität keiner der Beteiligten in Frage stellt, mit der Angabe seines in Syrien gelegenen Wohnorts Artouz hinreichend bezeichnet, so kommt es nicht darauf an, dass die Angabe einer DHL-Station, über die Post den Kläger erreiche, erst mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. August 2018, nach Ablauf der gesetzten Frist, erfolgte. Die auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichtete Klage hat auch im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der elterliche Besitz eines nationalen Visums als „Aufenthaltserlaubnis“ für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausreicht, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12). Hier sind den Eltern des Klägers Visa nach § 36 Abs. 1 AufenthG zum Nachzug zu ihrem am 2003 geborenen Sohn A. erteilt worden. Da ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dieser Vorschrift - die ihrerseits gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Grundlage eines Nachzugsanspruchs des Klägers sein kann - jedenfalls bis zum Eintritt der Volljährigkeit des A. am 20. März 2021 bestehen dürfte, ist das Aufenthaltsrecht der Eltern im Bundesgebiet nicht von vornherein eng begrenzt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 4). Insofern kommt unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GR-Charta) auch ein atypischer, ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) rechtfertigender bzw. gebietender Fall in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 13). Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass sich in Syrien noch zwei volljährige, 1998 und 1999 geborene Brüder des Klägers aufhalten, dürfte angesichts des geringen Alters des 2008 geborenen Klägers und seines dementsprechend gesteigerten Schutz- und Betreuungsbedarfs (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 32) der Annahme eines atypischen Falls nicht ohne weiteres entgegenstehen. Dass es an ausreichendem Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) fehle, hat zwar die Beklagte, nicht aber der Beigeladene geltend gemacht; letzterer hat im April 2018 dem Antrag des Klägers auf Familienzusammenführung in Verbindung mit dem Antrag der Eltern zugestimmt. Ob der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegte Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung den Wohnbedarf des Klägers, seiner Eltern und des Bruders A. deckt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Ihm ist ein Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, weil dies nach dem Gegenstand des Verfahrens und den Umständen erforderlich ist.