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Beschluss

OVG 3 N 139.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0522.3N139.19.00
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Leitsätze
1. Für den Erlass der Betreibensaufforderung bedarf es im Hinblick auf Art. 19 Abs 4, 103 Abs. 1 GG bestimmter, sachlich begründeter Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers.(Rn.2) 2. Daran fehlt es, wenn der Kläger zwar seine Klage trotz zweimaliger Aufforderung zur Begründung und damit einhergehenden Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG nicht begründet hat, er aber bereits bei Klageerhebung das Klageziel genannt, den angefochtenen Bescheid bezeichnet und gebeten hat, ausreichend Zeit gewährt zu bekommen, um Rechtsbeistand erhalten zu können, sowie vor Gericht mündlich gehört zu werden.(Rn.2) 3. Anders könnte dies Aussehen, wenn das Gericht eine individuell gefasste Anfrage zu bestimmten, konkret bezeichneten Punkten, die aus seiner Sicht für den Fortgang des Verfahrens erheblich gewesen wären, stellt.(Rn.2)
Tenor
Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Erlass der Betreibensaufforderung bedarf es im Hinblick auf Art. 19 Abs 4, 103 Abs. 1 GG bestimmter, sachlich begründeter Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers.(Rn.2) 2. Daran fehlt es, wenn der Kläger zwar seine Klage trotz zweimaliger Aufforderung zur Begründung und damit einhergehenden Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG nicht begründet hat, er aber bereits bei Klageerhebung das Klageziel genannt, den angefochtenen Bescheid bezeichnet und gebeten hat, ausreichend Zeit gewährt zu bekommen, um Rechtsbeistand erhalten zu können, sowie vor Gericht mündlich gehört zu werden.(Rn.2) 3. Anders könnte dies Aussehen, wenn das Gericht eine individuell gefasste Anfrage zu bestimmten, konkret bezeichneten Punkten, die aus seiner Sicht für den Fortgang des Verfahrens erheblich gewesen wären, stellt.(Rn.2) Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird auf den Antrag des Klägers zugelassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Kläger legt hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) verletzt hat, indem es zu Unrecht die Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG bejaht hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 - juris Rn. 24; Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2019 - 2 BvR 12/19 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 - juris Rn. 3). Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit ihrer Zustellung lagen bereits die Voraussetzungen für den Erlass der Betreibensaufforderung vom 29. Juni 2018 nicht vor. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG bedarf es hierfür bestimmter, sachlich begründeter Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Solche konkreten Zweifel können zwar auch daraus ergeben, dass der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten - hier die in § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG normierte Pflicht zur Klagebegründung - verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119.00 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 - juris Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hatte in der Klageschrift vom 10. Oktober 2017 nicht nur das Klageziel - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzberechtigung - genannt und den angefochtenen ablehnenden Bescheid bezeichnet, sondern auch gebeten, „ausreichend Zeit gewährt zu bekommen, um Rechtsbeistand erhalten zu können, da eingetragene Vereine im Moment so überlastet sind, dass zeitnahe Möglichkeiten kaum gegeben sind, diesen zu erhalten, auch bei Rechtsanwälten sind Schwierigkeiten zeitnahe Termine zu erhalten“. Zudem hat er beantragt, „mündlich bei Gericht gehört zu werden“. Angesichts dessen ist der Umstand, dass der Kläger auf die zweimalige Aufforderung (vom 27. April und vom 5. Juni 2018), er möge seine Klage binnen vier Wochen begründen, nicht reagiert und keine Klagebegründung vorgelegt hat, nicht geeignet, Zweifel am Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses zu begründen. Eine individuell gefasste Anfrage zu bestimmten, konkret bezeichneten Punkten, die aus seiner Sicht für den Fortgang des Verfahrens erheblich gewesen wären (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 - juris Rn. 9 f.), hat das Verwaltungsgericht nicht gestellt. Auch mit der Betreibensaufforderung selbst hat das Verwaltungsgericht eine solche konkrete Anfrage nicht gestellt; der Zusatz „insbesondere darzulegen, warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein soll“ stellt lediglich eine andere Formulierung für die Aufforderung zur Vorlage einer Klagebegründung dar. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.