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Beschluss

OVG 3 M 89.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0426.3M89.19.00
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Leitsätze
Die Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16), wonach es für den Familiennachzug zu einem anerkannten minderjährigen Flüchtling auf dessen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ankommt, ist nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags volljährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16), wonach es für den Familiennachzug zu einem anerkannten minderjährigen Flüchtling auf dessen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ankommt, ist nicht auf den Nachzug eines bei Stellung des Visumantrags volljährigen Kindes zum als Flüchtling anerkannten Elternteil übertragbar.(Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die 1998 geborene Klägerin erstrebt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater, einem syrischen Staatsangehörigen, der im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und am 16. Oktober 2015 einen Asylantrag stellte. Am 16. Dezember 2016 beantragten die Klägerin und ihre 2000 geborene Schwester - die Klägerin zu 2 des Ausgangsverfahrens - im Generalkonsulat der Beklagten in Istanbul die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Vater der Klägerin mit Bescheid vom 22. Februar 2017 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg die Beklagte mit Urteil vom 13. November 2017, dem Vater der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Urteil wurde am 16. Dezember 2017 rechtskräftig. Am 7. Februar 2018 lehnte das Generalkonsulat den Visumantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt werde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Vater der Klägerin mit Bescheid vom 20. Februar 2018 unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Remonstrationsbescheid vom 3. Juli 2018 lehnte die Beklagte die Visumanträge der Klägerin und ihrer Schwester ab. Diese haben daraufhin am 26. Juli 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2019 der 2000 geborenen Schwester - der Klägerin zu 2 des Hauptsacheverfahrens - Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Übrigen abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht ist (unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018) zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Familiennachzug zu ihrem Vater, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, nach § 32 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht kommt, weil sie am 1. Januar 2016 das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also schon bei Stellung des Visumantrags am 16. Dezember 2016 nicht mehr minderjährig war. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018 (C-550/16 - juris) und den Umstand berufen kann, dass ihr Vater seinen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung in Deutschland bereits am 16. Oktober 2015 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als sie noch minderjährig war. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 12. April 2018 in einem Vorabentscheidungsverfahren zu Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64). Seine Entscheidung bezieht sich auf die spezifische Frage des in diesen Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 geregelten Nachzugs von Verwandten in gerader aufsteigender Linie zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling. Zwar verweist der Gerichtshof allgemein auf den achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86, wonach die Richtlinie für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung vorsieht, weil ihrer Lage wegen der Gründe, die sie zur Flucht aus ihrem Heimatland gezwungen haben und sie daran hindern, dort ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 32). An anderer Stelle wird jedoch deutlich, dass seine Ausführungen - auch soweit sie die Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes betreffen - sich auf die Besonderheiten des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 beziehen, der den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auferlegt, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht, um damit einen stärkeren Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige sind, zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 43 ff.). Demgegenüber betrifft das vorliegende Verfahren einen allgemeinen Anspruch auf Familienzusammenführung von Flüchtlingen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86, für den hinsichtlich der Definition der Familienangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie deren Art. 4 Anwendung findet. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 sieht die Gestattung der Einreise neben dem Ehegatten nur für minderjährige Kinder vor, für die Unterabsatz 2 ausdrücklich regelt, dass sie das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben dürfen. Volljährigen unverheirateten Kindern des Zusammenführenden können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/86 Einreise und Aufenthalt gestatten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, wofür hier - unbeschadet der Angaben der Klägerin im Visumverfahren zu einem Rheumaleiden - nichts ersichtlich ist. Anders als in dem Vorabentscheidungsersuchen, das dem Urteil vom 12. April 2018 zu Grunde lag, geht es hier also nicht um ein durch die Richtlinie klar definiertes Recht bzw. eine präzise positive Verpflichtung, sondern um eine Regelung zur Familienzusammenführung, die sowohl hinsichtlich des Begriffs der Minderjährigkeit als auch hinsichtlich des Nachzugs volljähriger Kinder auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verweist. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der auf den 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) Bezug nehmenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ein deklaratorischer Akt ist und daher jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die materiellen Voraussetzungen von Kapitel III dieser Richtlinie erfüllt, nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Kapitel II der Richtlinie 2011/95 ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 53 f.). Dies könnte dafür sprechen, dass es auch im Rahmen des allgemeinen Anspruchs auf Familienzusammenführung für die Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden auf den Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz und nicht auf den die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Bescheid oder das die zuständige Behörde - hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu dessen Erlass verpflichtende Urteil ankäme und § 29 Abs. 2 AufenthG insoweit einer unionsrechtskonformen Auslegung bedürfte. Hiervon zu unterscheiden ist indessen die Frage der Minderjährigkeit des den Familiennachzug begehrenden Kindes im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2003/86 zum Zeitpunkt seines Antrags auf Einreise. Hierzu enthält die Richtlinie - wie ausgeführt - schon keine präzise Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die indessen die Grundlage für die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Urteil vom 12. April 2018 zu den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, des Gleichheitsgrundsatzes und der Rechtssicherheit bildet (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 41, 55). Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darauf abstellt, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung nicht in erster Linie von Umständen abhängen solle, die in der Behördensphäre liegen, wie die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder des Antrags auf Familienzusammenführung (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 60, unter Hinweis auf Urteil vom 17. Juli 2014, C-338/13 - juris Rn. 17), kommt es auf diesen Gesichtspunkt schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil die Klägerin ihren Visumantrag erst am 16. Dezember 2016, nach Eintritt der Volljährigkeit, gestellt hat. Dass eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung einer Visumerteilung nach § 36 Abs. 2 AufenthG gegeben wäre, macht die Klägerin weiterhin nicht geltend; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).