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Beschluss

OVG 3 S 9.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0321.3S9.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 3 AufenthV handelt es sich um ein nicht selbständig einklagbares Verwaltungsinternum.(Rn.3) 2. Die Vorabzustimmung stellt einen Unterfall der nach § 31 Abs. 1 AufenthV vor der Visumerteilung durch die Auslandsvertretung einzuholenden Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde dar.(Rn.3) 3. Ihre Nichterteilung hat zwar faktisch negative Auswirkungen für den Visumantragsteller, weil in diesem Fall die Auslandsvertretung rechtlich gehindert ist, das beantragte Visum zu erteilen.(Rn.3) 4. Die Erteilung der Vorabzustimmung hat keine Bindungswirkung für die Entscheidung der Auslandsvertretung.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 3 AufenthV handelt es sich um ein nicht selbständig einklagbares Verwaltungsinternum.(Rn.3) 2. Die Vorabzustimmung stellt einen Unterfall der nach § 31 Abs. 1 AufenthV vor der Visumerteilung durch die Auslandsvertretung einzuholenden Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde dar.(Rn.3) 3. Ihre Nichterteilung hat zwar faktisch negative Auswirkungen für den Visumantragsteller, weil in diesem Fall die Auslandsvertretung rechtlich gehindert ist, das beantragte Visum zu erteilen.(Rn.3) 4. Die Erteilung der Vorabzustimmung hat keine Bindungswirkung für die Entscheidung der Auslandsvertretung.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellerinnen eine Vorabzustimmung zur Erteilung von Visa zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem in Berlin lebenden Ehemann und Vater zu erteilen, als unzulässig abgelehnt. Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 3 AufenthV handele es sich um ein nicht selbständig einklagbares Verwaltungsinternum. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 - juris Rn. 15) für die Zustimmung zur Visumerteilung - damals noch zu § 5 Abs. 5 DVAuslG - festgestellt, dass diese lediglich verwaltungsintern zu erklären und im Verwaltungsrechtsweg nicht selbständig erzwingbar sei. Entsprechendes gilt nach der einhelligen Meinung im Schrifttum generell für die nunmehr in § 31 AufenthV für die in dessen Absatz 1 aufgeführten Fälle vorgesehene Zustimmung der Ausländerbehörde, die nach § 31 Abs. 3 AufenthV insbesondere in den dort im Einzelnen aufgeführten oder in dringenden Fällen vor Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung als Vorabzustimmung erteilt werden kann (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn. 169 zu § 6; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 66 zu § 6 AufenthG; Fehrenbacher, HTK-AuslR, Anm. 3.4 zu § 31 Abs. 1 AufenthV und Anm. zu § 31 Abs. 3 AufenthV; Hailbronner, AuslR, Rn. 91 zu § 6 AufenthG; Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, Rn. 9 zu § 6 AufenthG; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 2 Rn. 223; s.a. Ziff. 6.4.3.2 VwV AufenthG). Soweit die Beschwerde hiergegen geltend macht, § 31 Abs. 3 AufenthV räume demjenigen, der eine Vorabzustimmung wünsche, ein Antragsrecht ein, so folgt daraus noch nicht, dass die Vorabzustimmung eine auf Außenwirkung gerichtete Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG träfe. Nach dem Regelungszusammenhang des § 31 AufenthV stellt die Vorabzustimmung einen Unterfall der nach § 31 Abs. 1 AufenthV vor der Visumerteilung durch die Auslandsvertretung einzuholenden Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde dar. Ihre Nichterteilung hat zwar faktisch negative Auswirkungen für den Visumantragsteller, weil in diesem Fall die Auslandsvertretung rechtlich gehindert ist, das beantragte Visum zu erteilen. Außenwirkung erlangt indessen erst deren Bescheid über die Ablehnung des Visumantrags. Wird die Zustimmung hingegen erteilt, so hat dies keine Bindungswirkung für die Entscheidung der Auslandsvertretung. Insbesondere gibt es keinerlei Regelung, die die abschließende Prüfung bestimmter Voraussetzungen der Visumerteilung der Ausländerbehörde vorbehalten würde. Die Auslandsvertretung hat den Visumantrag vielmehr aus eigenem Recht umfassend zu prüfen und kann ihn auch dann ablehnen, wenn die Ausländerbehörde zustimmt (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn. 171 zu § 6; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 62 zu § 6 AufenthG; Fehrenbacher, HTK-AuslR, Anm. 3.4 zu § 31 Abs. 1 AufenthV). Aus diesem Grunde fehlt es jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag. Unabhängig davon, dass die Vorabzustimmung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, bis zur Visumerteilung zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn. 174 zu § 6; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, Rn. 66 zu § 6 AufenthG; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 2 Rn. 223), weil sie gerade kein Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum ist, würde eine Verpflichtung des Antragsgegners zu ihrer Erteilung die Rechtsstellung der Antragstellerinnen nicht verbessern, weil sie zur Einreise nach Deutschland ein durch die Auslandsvertretung zu erteilendes Visum benötigen. Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist hierfür zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung. Sie hat nicht einmal zwingend eine Beschleunigung des Visumverfahrens zur Folge, auf die es den Antragstellerinnen ankommt. Die Auslandsvertretung hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie weiteren Aufklärungsbedarf hat und ggf. welchen. Insofern erscheint auch das - unwidersprochene - Vorbringen des Antragsgegners plausibel, dass die Zeitersparnis durch Erteilung einer Vorabzustimmung nur geringfügig sei, weil die Antragstellerinnen in jedem Fall zweimal in der Auslandsvertretung vorsprechen müssten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).