Urteil
OVG 3 B 27.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0212.3B27.17.00
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Leitsätze
1. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgeführten Gründe allein wegen der (illegalen) Ausreise, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung, wobei die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -).(Rn.17)
2. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgeführten Gründe, wenn es sich um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter handelt, die aufgrund ihrer Ausreise nicht zum Wehr- oder Reservedienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden können (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 -, - OVG 3 B 28.17 -).(Rn.26)
3. Ein bestimmter Herkunftsort oder eine Herkunftsregion lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass den Schutzsuchenden bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung wegen einer ihnen von syrischen Sicherheitskräften unterstellten Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft droht (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 -, - OVG 3 B 28.17 -).(Rn.46)
4. Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 13. November 2018 stellt diese Bewertungen nicht in Frage.(Rn.28)
5. Einem syrischen Staatsangehörigen, der in Syrien Leiter einer Finanzbehörde war, der unerlaubt der Arbeitsstelle ferngeblieben ist und das Land illegal verlassen hat, droht bei einer Rückkehr nicht allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass das Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt und diese zum Anlass für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen nimmt.(Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2017 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgeführten Gründe allein wegen der (illegalen) Ausreise, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der Asylantragstellung, wobei die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -).(Rn.17) 2. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgeführten Gründe, wenn es sich um Männer im wehrdienstpflichtigen Alter handelt, die aufgrund ihrer Ausreise nicht zum Wehr- oder Reservedienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden können (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 -, - OVG 3 B 28.17 -).(Rn.26) 3. Ein bestimmter Herkunftsort oder eine Herkunftsregion lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass den Schutzsuchenden bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung wegen einer ihnen von syrischen Sicherheitskräften unterstellten Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft droht (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 -, - OVG 3 B 28.17 -).(Rn.46) 4. Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 13. November 2018 stellt diese Bewertungen nicht in Frage.(Rn.28) 5. Einem syrischen Staatsangehörigen, der in Syrien Leiter einer Finanzbehörde war, der unerlaubt der Arbeitsstelle ferngeblieben ist und das Land illegal verlassen hat, droht bei einer Rückkehr nicht allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass das Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt und diese zum Anlass für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen nimmt.(Rn.41) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er hierauf keinen Anspruch hat. Die versagende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in dessen Bescheid vom 17. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist hier gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer insbesondere dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die im Asylverfahren anzuwendenden Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze ergeben sich z.T. bereits aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 und sind jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. etwa Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22 und vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Danach gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. des "real risk". Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 – juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Kläger macht keine hinreichenden Gründe geltend, die den Schluss tragen könnten, er sei bereits vor seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Er wurde zwar im Jahr 2013 von Sicherheitskräften der Regierung befragt, weil aufgefallen war, dass er als Beamter nicht an den vom Regime inszenierten Märschen teilgenommen hatte. Nach seinen eigenen Angaben führte diese Überprüfung aber zu dem Ergebnis, dass ihm nichts vorzuwerfen gewesen sei. Weitere gegen ihn gerichtete Maßnahmen wurden nicht ergriffen, obwohl er noch bis zu seiner Ausreise im August 2015 in Aleppo gelebt hat und weiterhin als Beamter tätig gewesen ist. Gegen die Annahme, er sei im Visier der Sicherheitskräfte gewesen, spricht ferner, dass er trotz der von ihm geschilderten Überprüfung nicht vom Posten des Amtsleiters entfernt wurde. Gleiches gilt, soweit er vor seiner Ausreise ohne Probleme einen Reisepass erhalten hat. Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben des Klägers, wonach Kollegen von ihm im Anschluss an eine zunächst harmlos verlaufene Sicherheitsüberprüfung verhaftet worden seien. Insoweit sind allein die jeweiligen Einzelfallumstände maßgeblich. Angesichts dessen kann es entscheidend nur auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Zugehörigkeit des Klägers zu einer Gruppe ankommen, deren Angehörige bei einer Rückkehr nach Syrien generell mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten, die durch anerkannte Verfolgungsgründe motiviert sind. Der Kläger kann insoweit für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet ist in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – (juris) geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus diesen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht. Ferner stellt danach die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal dar. An dieser Rechtsprechung, die der Senat durch Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 20, – OVG 3 B 28.17 – juris Rn. 23 bestätigt hat, wird festgehalten. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen. Daher wird zur weiteren Begründung auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen. Auch in der seitdem ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich insoweit nichts grundsätzlich Neues (vgl. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 14 A 618/18.A – juris Rn. 35 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 A 809/18.A – juris Rn. 16; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. August 2018 – 2 A 694/17 – juris Rn. 22 f.). Gegenteilige Erkenntnisse ergeben sich nicht aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570/18 – juris Rn. 28 ff.; OVG Münster, Urteile vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A – juris Rn. 36 ff. und vom 15. Januar 2019 – 14 A 2212/18.A – juris Rn. 34 ff.). Dieser Bericht stellt keinen regulären Asyllagebericht dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die aktuelle Situation in der Arabischen Republik Syrien (S. 1). Die Möglichkeiten, ein qualifiziertes und aussagekräftiges Lagebild auf der Grundlage eigener Erkenntnisse zu erstellen, sind für das Auswärtige Amt nach dessen eigener Einschätzung durch die Schließung der Botschaft seit Januar 2012 substantiell beschränkt (S. 1). Dementsprechend beruht der Lagebericht vorrangig auf Erkenntnissen, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontaktarbeit vor allem mit syrischen Menschenrechtsorganisationen und Organisationen der Vereinten Nationen gewonnen hat. Unter diesen Umständen ist die Aussagekraft des Berichts, den das Auswärtige Amt selbst (nur) als Momentaufnahme bezeichnet (S. 5), begrenzt. Der Lagebericht bestätigt, dass das syrische Regime nach wie vor gegen Oppositionelle und gegen jene, die dafür gehalten werden, mit äußerster Brutalität und Kompromisslosigkeit vorgeht. Für die hier relevante Frage, ob Rückkehrer, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als Oppositionelle angesehen werden, lässt sich dem Bericht hingegen nichts Verlässliches entnehmen. Soweit auf Seite 21 ausgeführt wird, dass innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der vom Konflikt und der extremen Polarisierung geprägten Bevölkerung Rückkehrer als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten, führt dies nicht weiter. Schon die Bandbreite der aufgezählten Betrachtungsweisen zeigt, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Auch die Auskunft von amnesty international vom 20. September 2018 an den VGH Kassel bestätigt, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass von der syrischen Regierung die Stellung eines Asylantrags grundsätzlich als Ausdruck einer regimefeindlichen Haltung verstanden wird (S. 1). Soweit amnesty weiter ausführt, dass Rückkehrer aus Nachbarländern dem Verdacht ausgesetzt seien, politische Gegner zu sein, weil sich dort zahlreiche Oppositionelle aufhalten, gilt dies schon deshalb nicht für Rückkehrer aus Deutschland, weil diese nicht über die Nachbarländer, sondern direkt über den Flughafen – und damit ohne Berührungspunkte zu Oppositionellen in benachbarten Ländern – einreisen würden. Die weiteren Ausführungen (S. 6 ff.) bestätigen, dass Einreisende aus den unterschiedlichsten Gründen oder auch völlig grundlos verhaftet werden können. Insofern kann die Schlussfolgerung, Rückkehrer(innen) seien aufgrund des im Ausland durchgeführten Asylverfahrens der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (S. 8), nur in dem Sinne verstanden werden, dass im Zuge der beschriebenen willkürlichen Vorgehensweise bei den Einreisekontrollen neben vielen anderen Gründen auch die Asylantragstellung im Ausland Anlass für Verfolgungsmaßnahmen sein kann. Daraus lässt sich aber gerade nicht folgern, dass über die willkürliche Verfolgung Einzelner hinaus der gesamten Gruppe der Rückkehrer eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und sie deshalb der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Das Deutsche Orientinstitut gibt in seiner Auskunft vom 22. Februar 2018 an den VGH Kassel zwar an, es bestehe die Gefahr, dass Rückkehrerinnen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten, Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären. Das gelte besonders für solche Personen, denen die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellt werde (Frage 3). Damit sagt jedoch auch das Deutsche Orientinstitut, dass es letztlich andere Gründe als die bloße Ausreise bzw. der im Ausland gestellte Asylantrag sein müssen, die das Regime veranlassen, einen Rückkehrer der politischen Gegnerschaft zu verdächtigen. Im Übrigen werden keine konkreten Quellen genannt („verschiedene Berichte“). Gegenteilige Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem im April 2018 in Kraft getretenen und als „Enteignungsgesetz“ bezeichneten „Dekret 10“, wonach die syrische Regierung Entwicklungspläne für zerstörte Gebiete erlassen kann. Derartige Regelungen gelten grundsätzlich als weltweit üblich, um den Wiederaufbau und die Entwicklung kriegszerstörter Gebiete voranzubringen. Soweit die bisherigen Grundstückseigentümer innerhalb einer Frist, die zunächst mit 30 Tagen bemessen war und auf ein Jahr erweitert worden ist, ihre Eigentümerstellung nachweisen müssen, damit ihr Grundbesitz nicht versteigert oder in Staatseigentum überführt wird (vgl. dazu ZEIT online vom 2. Juni 2018 „Frist von umstrittenem Enteignungsgesetz verlängert“; Süddeutsche.de vom 23. April 2018 „Assad macht Eigentum zur Waffe“), handelt es sich nicht um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Haltung. Betroffen hiervon sind sämtliche Grundeigentümer, die nicht in ihre Heimatregionen zurückkehren können, um ihre Eigentumsrechte rechtzeitig geltend zu machen, d.h. nicht allein die aus Syrien nach Europa Geflohenen, sondern auch die in die Nachbarstaaten Syriens Geflüchteten und die zahlreichen Binnenvertriebenen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Dekret zumindest auch deswegen erlassen worden ist, weil das syrische Regime die in das (europäische) Ausland Geflüchteten als politische Gegner betrachtet und sanktionieren möchte. Vielmehr ergibt sich allenfalls, dass die Interessen derjenigen Grundeigentümer, die ihre Heimatgebiete verlassen haben, zugunsten der Vermögensinteressen Dritter und des syrischen Staates zurückgestellt werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 2018 – 14 A 817/17.A – juris Rn. 39 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – juris Rn. 72 ff.) und es dem syrischen Regime möglich sein wird, seine Unterstützer mit Grundbesitz zu belohnen und Grundlagen für aus seiner Sicht strategisch günstige Ansiedlungen zu schaffen. Auch aus den vom syrischen Regime durchgeführten Befragungen im Rahmen der „Versöhnungsprozesse“ lässt sich nichts dafür ableiten, dass Rückkehrern wegen der Asylantragstellung im Ausland grundsätzlich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Es ergibt sich bereits aus dem vom Kläger zitierten Bericht „When Assad asks Syrians to come home, here’s what he really means“ (The Hill vom 16. August 2018), dass sich diese Befragungen insbesondere an die Bewohner ehemaliger Rebellengebiete und nicht gezielt an aus dem europäischen Ausland zurückkehrende Geflüchtete richten. Dafür sprechen auch die in dem vom Kläger vorgelegten Fragebogen gestellten Fragen nach Tunneln in Städten und nach Einzelheiten über terroristische Aktivitäten in Syrien (S. 3 des Fragebogens, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 3, 4). Für die Behauptung des Klägers, ausnahmslos alle aus dem Ausland zurückkehrende Geflüchtete müssten das Befragungsformular unterzeichnen und möglicherweise 80% der Betroffenen hätten deshalb mit Schwierigkeiten zu rechnen, fehlen belastbare Erkenntnisse. Es ist weder bekannt, ob tatsächlich alle Rückkehrer mit solchen Befragungen konfrontiert werden, noch welche Konsequenzen das Regime an die jeweiligen Angaben knüpft. Unabhängig davon geht aus dem Inhalt der Befragungen hervor, dass das Regime auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. So wird z. B. nach der Rolle des Befragten in Syrien, nach seiner Teilnahme an Demonstrationen und etwaiger Terroraktivitäten ebenso gefragt wie nach seiner Handynummer und seinen elektronischen Accounts (S. 2 und 3 des Fragebogens, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 3, 4). Diese Vorgehensweise ermöglicht es dem Regime, aus der Gruppe der Befragten politische Gegner herauszufiltern, und spricht gerade nicht für eine politisch motivierte Verfolgung der gesamten Gruppe. Dies wird auch bei einer nur sinngemäßen Übersetzung des Fragebogens hinreichend deutlich. Soweit der Chef des Luftwaffengeheimdienstes, General Jamil Hassan, bei einem Treffen mit 33 Kommandeuren gedroht haben soll, dass für die Rückkehrer bereits Anklageschriften in der Schublade lägen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der General wird nämlich weiter mit der Äußerung zitiert: „Nach ihrer Rückkehr werden wir sie wie Schafe behandeln. Wir werden die schlechten aussortieren und die guten nutzen“ (Zeit online vom 19. August 2018 „Was Rückkehrern in Assads Syrien droht“). Daraus folgt gerade nicht, dass sämtliche Rückkehrer als Oppositionelle angesehen werden, sondern – im Gegenteil – es bestätigt, dass differenziert wird zwischen „schlechten“ und „guten“ Rückkehrern. Es bedarf offenbar auch aus Sicht des Generals weiterer Merkmale, damit ein Rückkehrer als „schlecht“ und folglich als politischer Gegner angesehen wird. Der vom Kläger gestellte Beweisantrag Nr. 1, mit dem er zum Beweis der Tatsache, dass das aktuelle syrische Regime Rückkehrer aufgrund ihres Auslandsaufenthalts als oppositionsnah einstufe und ihnen bereits aus diesem Grunde eine systematische, politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung einhergehend mit Folter drohe, beantragt hat, Gutachten und amtliche Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Petra Becker (Stiftung Wissenschaft und Politik), des Auswärtiges Amtes und des UNHCR einzuholen, war abzulehnen, weil er auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Der Beweisantrag behauptet zwar, dass das syrische Regime Rückkehrer aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes als oppositionsnah einstufe und ihnen daher politisch motivierte Verfolgung drohe, nennt hierfür aber keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen sich dies ergeben könnte. Soweit der Kläger zur Begründung lediglich auf den als Erkenntnismittel schon in das Verfahren eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 abstellt, kann dessen Würdigung nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein. Unabhängig davon konnte der Beweisantrag auch nach § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt werden, weil der Senat angesichts der in das Verfahren eingeführten – auch aktuellen – Erkenntnismittel über die erforderliche Sachkunde verfügt, ohne dass es der Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder Auskünfte – zum Teil derselben Institutionen – bedurfte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 – 9 B 381.98 – juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 1996 – 10 ZU 3881/95 – juris Rn. 9). Zwar kann die Einholung weiterer Gutachten oder Auskünfte nötig werden, wenn substantiiert geltend gemacht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisses nach Erstellung der beigezogenen Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise geändert haben. Eine solche substantiierte Geltendmachung enthält der Beweisantrag des Klägers, der lediglich eine Passage aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 zitiert, jedoch nicht. Er legt vor allem nicht dar, weshalb es weitere, insbesondere über den aktuellen Lagebericht hinausgehende Erkenntnisse geben sollte, die den genannten Sachverständigen und Institutionen zugänglich sind. Auch die in der zitierten Passage enthaltene Äußerung des damaligen Generalmajors Issam Zaher al-Deen von September 2017 stellt keine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Sie war bereits Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – (juris Rn. 35). Vorliegend spricht zwar einiges dafür, dass der Kläger aufgrund seines Alters nicht mehr zur Gruppe derjenigen gehört, die sich durch die Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben. Doch selbst wenn er noch im wehrdienstfähigen Alter wäre – Berichten zufolge wurden auch Männer, die die Altersgrenze bereits überschritten haben, noch zum Wehrdienst eingezogen (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, 25. Januar 2018, S. 39) –, könnte er deshalb nicht über den ihm gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat durch Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – (juris Rn. 21 ff.), – OVG 3 B 28.17 – (juris Rn. 24 ff.) geklärt, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefahren drohen, die darauf beruhen, dass ihnen ohne weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Zur weiteren Begründung wird auf die genannten Urteile Bezug genommen. Die Mehrheit der Obergerichte teilt diese Einschätzung (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 – 1 A 10215/17.OVG – juris UA S. 13 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 14 A 667/18.A – juris Rn. 41 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 30. November 2017 – 2 A 236/17 – juris UA S. 9 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570/18 – juris Rn. 32 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris Rn. 90 ff.; OVG Schleswig Urteil vom 17. August 2018 – 2 LB 30/18 – juris Rn. 41 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 – juris Rn. 25 ff. unter Aufgabe der bisher vertretenen Auffassung). Weder der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 noch die in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 (– OVG 3 B 23.17 – und – OVG 3 B 28.17 –) noch nicht berücksichtigten, zur gegenteiligen Einschätzung gelangenden Urteile des OVG Greifswald vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – (juris), des OVG Weimar vom 15. Juni 2018 – 3 KO 162/18 – und des VGH Kassel vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – (juris) sowie – 3 A 809/18.A – (juris) führen zu einer anderen Bewertung. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 enthält keine neuen Erkenntnisse zu der hier relevanten Frage, ob allen Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und sie daran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sind (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 LB 570/18 – juris Rn. 32 ff; OVG Münster, Urteile vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A – juris Rn. 46 und vom 15. Januar 2019 – 14 A 2212/18.A – juris Rn. 44). Ihm kommt im Übrigen – wie oben ausgeführt – wegen der substantiell eingeschränkten Möglichkeiten des Auswärtigen Amtes, ein Lagebild aufgrund eigener Erkenntnisse zu erstellen, ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft zu. Soweit dem Lagebericht zufolge angesichts des Missbrauchs der Anti-Terror-Gesetze davon auszugehen ist, dass diese auch bei zurückkehrenden Wehrdienstentziehern zur Anwendung kämen (S. 12), wird diese Aussage im nächsten Satz dahingehend eingeschränkt, dass von Verhaftungen und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung bei unterstellter Regimegegnerschaft berichtet werde. Wann dies aber der Fall ist, ergibt sich daraus nicht. Zudem konnte das Auswärtige Amt die dieser Aussage zugrunde liegenden Berichte nicht verifizieren (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018, S. 12). Das vom Auswärtigen Amt angesprochene Präsidialdekret Nr. 18/2018 (vgl. Lagebericht vom 13. November 2018, S. 12 oben), das syrischen Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt, spricht eher gegen die Annahme, Wehrdienstentziehung werde grundsätzlich mit politischer Gegnerschaft gleichgesetzt. Dort wird ausdrücklich differenziert zwischen normalen Wehrdienstentziehern, denen die Straffreiheit zugutekommen soll, und jenen, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Soweit dem Lagebericht zufolge Fälle bekannt geworden sind, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert worden oder dauerhaft „verschwunden“ seien und dies im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (z.B. Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen könne (Lagebericht, S. 23), bestätigt dies zwar ein weiteres Mal ein möglicherweise verschärftes Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher. Es sagt aber nichts darüber aus, inwieweit es sich um zielgerichtete staatliche Verfolgungsmaßnahmen handelt, denen grundsätzlich alle Wehrdienstentzieher ausgesetzt sind. Dies gilt auch für die Ausführungen auf Seite 24 zur drohenden Einziehung in den Militärdienst. Soweit das OVG Greifswald (Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris Rn. 41 f., 46 f.) die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung von Wehrdienstentziehern in Syrien bejaht, legt es einen unzutreffenden materiell-rechtlichen Maßstab zugrunde (so auch OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 66). Es geht davon aus, dass eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung auch dann möglich ist, wenn sich wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Tatsachenlage nicht ermitteln lässt, sondern in der Gesamtsicht der vorhandenen Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also ein non-liquet besteht. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Danach besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn für den Schutzsuchenden die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung festgestellt werden kann (vgl. Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22). Demgegenüber kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass einem Schutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 – juris Rn. 8). Unter diesen Voraussetzungen kann der Anspruch nicht zuerkannt werden, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bietet, ohne jedoch eine dahin gehende Feststellung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu erlauben (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 68 ff.). Dies ist hier der Fall. Die Erkenntnislage erlaubt, wie das OVG Berlin-Brandenburg in den Urteilen vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – (juris Rn. 21 ff.) und – OVG 3 B 28.17 – (juris Rn. 24 ff.) bereits festgestellt hat, weiterhin nicht die Feststellung, dass diejenigen Syrer, die sich dem Wehrdienst entziehen, in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung zu erwarten haben, sondern eine – willkürliche – unmenschliche Behandlung, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigt. Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des VGH Kassel vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – (juris Rn. 40, 42) und – 3 A 809/18.A – (juris Rn. 41, 43). Der Annahme, das syrische Regime betrachte nicht zuletzt deswegen, weil es einem starren „Freund-Feind-Schema“ verhaftet sei, jeden Wehrdienstentzieher als Gegner, der wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung mit Verhaftung und in diesem Zuge mit schwersten Menschenrechtsverletzungen zu rechnen habe, steht bereits die in denselben Urteilen getroffene Feststellung entgegen, dass Wehrdienstentziehern je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter drohten (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 34 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 35). Diese Bandbreite der in Betracht kommenden Folgen lässt nicht den Schluss zu, dass ohne Betrachtung der Einzelfallumstände von der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Reaktion des syrischen Regimes auszugehen ist (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 33, 41). Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus der von dem VGH Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 38 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 39) angeführten Mitteilung des UNHCR („International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ – Update V, November 2017, deutsche Fassung April 2018), unabhängige Beobachter hätten darauf hingewiesen, dass die syrische Regierung Wehrdienstentziehung wahrscheinlich als politische, regimefeindliche Handlung ansehe. Bei den vom UNHCR (Originalfassung: S. 39 f., deutsche Fassung: S. 43 f.) zitierten Quellen handelt es sich lediglich um Wertungen, die zum einen bereits aus sich heraus zu unbestimmt sind, um verlässlich die Annahme einer Gefährdung der Wehrdienstentzieher im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zu rechtfertigen. Zum anderen lässt sich nicht hinreichend nachvollziehen, welche tatsächlichen Geschehnisse in die Berichte eingeflossen sind und wie seriös die ungenannten Informanten sind, auf die sich die Quellen beziehen (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 40). Der vom VGH Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 37 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 38) des Weiteren angeführte Bericht „Fact Finding Mission Report Syrien“ des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom August 2017, S. 21 und 45, in dem es heißt, die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck politischen Dissenses, nennt als Beleg seiner Einschätzung den UNHCR-Bericht „Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; ‚Illegal Exit‘ from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria“ vom Februar 2017, deutsche Version April 2017, der dieselbe Bewertung enthält. Die vom UNHCR (deutsche Version: S. 23) insoweit genannten Quellen belegen im Wesentlichen allein die in Betracht kommende scharfe Form der Bekämpfung der Wehrdienstentziehung durch den syrischen Staat und verweisen im Übrigen darauf, dass die Konsequenzen der Wehrdienstentziehung vom Profil des Betroffenen, seinen Verbindungen und dem Gebiet seiner Herkunft abhängig sein können, sodass sie die vom UNHCR angenommene einheitliche Bewertung der Wehrdienstentziehung als politisches Abweichlertum durch das syrische Regime nicht tragen. Die weiteren Darlegungen des VGH Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 34 ff. und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 35 ff.) und die von ihm angeführten Erkenntnisquellen beschreiben das verschärfte Vorgehen des syrischen Staates gegen Wehrdienstentziehung sowie die Rücksichtslosigkeit der Kampfführung auch gegenüber der Zivilbevölkerung und im Vorgehen gegen vermeintliche Gegner, ohne einen Bezug zu flüchtlingsrechtlich erheblichen Anknüpfungspunkten bei Maßnahmen gegen Wehrdienstentzieher erkennen zu lassen. Auch die Darlegungen des OVG Weimar in seinem Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 162/18 – führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Bei den vom OVG Weimar wiedergegebenen Einschätzungen von L... und F..., die es der für den VGH Kassel erstellten Auskunft des UNHCR vom 30. Mai 2017, S. 7, entnimmt (Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 162/18 – UA S. 36 f.) und denen zufolge die syrischen Stellen Wehrdienstentziehung als politischen Akt betrachten, handelt es sich lediglich um Wertungen, die einerseits bereits aus sich heraus zu unbestimmt sind und bei denen es sich andererseits nicht hinreichend nachvollziehen lässt, welche tatsächlichen Geschehnisse in die Berichte eingeflossen bzw. wie seriös die ungenannten Informanten sind, auf die sich die Quellen beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 40). Die vom OVG Weimar (Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 162/18 – UA S. 36) angeführte, in der „Schnellrecherche der SFH Länderanalyse“ vom 12. März 2015 (nicht 2018) enthaltene Äußerung eines namentlich nicht genannten Syrien-Experten, der zufolge alle, die sich dem Regime entziehen, als Oppositionelle betrachtet würden, wird im Anschluss daran von dem Experten dergestalt eingeschränkt, dass er der Meinung ist, vor allem Personen, die eine wichtige Position zum Beispiel in der Forschung oder im Militär inne gehabt hätten, würden als Landesverräter bezeichnet und sogar im Ausland gesucht. Zur etwaigen Gefährdung einfacher Wehrpflichtiger, die sich durch ihre Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, verhält sich diese Aussage nicht. Die weitere Annahme des OVG Weimar (Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 162/18 – UA S. 38), wonach der Umstand, dass in Syrien ähnliche, nicht politische Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit keine entsprechende Behandlung und Härte wie die Wehrdienstentziehung nach sich zögen, begründe die Vermutung einer politischen Verfolgung, wird durch den in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – (juris Rn. 53) nicht gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfolgung von Taten im Blick, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen. Da jedoch nicht festzustellen ist, dass Wehrdienstentziehung vom syrischen Staat als politische Handlung betrachtet wird, sind schon die Voraussetzungen der Vermutungsregel nicht erfüllt. Angesichts dessen ist dem OVG Weimar zwar darin zuzustimmen, dass die Gerichtetheit einer Verfolgungshandlung nicht von deren Monokausalität abhängt. Es können vielmehr weitere Motive eine Rolle spielen. So kann es z. B. dem Regime neben der Verfolgung wegen einer unterstellten oppositionellen Haltung auch um eine Stärkung der militärischen Schlagkraft gehen. Dennoch muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gerichtetheit der Maßnahme sprechen, was hier nicht der Fall ist. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr von politischer Verfolgung betroffen zu sein, folgt schließlich nicht aus der Tätigkeit des Klägers als Leiter des Finanzamtes in Aleppo. Es lässt sich den vorhandenen Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass Staatsbediensteten wegen ihrer illegalen Ausreise grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und sie daher mit Verfolgung rechnen müssen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 2 LB 811/18 – juris Rn. 36 [Lehrer]; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris Rn. 61 [Lehrer]; OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 – 1 A 10215/17.OVG – juris UA S. 19 [Beamter in Finanzverwaltung]; OVG Saarlouis, Urteil vom 14. November 2018 – 1 A 609/17 – juris Rn. 41 ff [Lehrer]; OVG Schleswig, Urteil vom 8.November 2018 – 2 LB 50/18 – juris Rn. 75 [Landvermesser]). Nach der Auskunftslage ist Staatsbediensteten die Ausreise zwar ohne Erlaubnis verboten. Welche Konsequenzen bei einer Rückkehr denjenigen drohen, die das Land unerlaubt verlassen haben, hängt jedoch von der Position des Betroffenen und seinen Motiven für die Ausreise ab. Die Betroffenen müssen mit einer Untersuchung rechnen, die eine Aufklärung der Gründe zum Ziel hat. Abhängig vom Ergebnis wird dann versucht, eine Lösung zu finden, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern (vgl. hierzu Danish Immigration Service, 05/2017, insbesondere S. 20, 58; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, S. 1). Ausgehend davon ist schon eine Verfolgungshandlung nicht beachtlich wahrscheinlich. Doch selbst wenn im Einzelfall eine schwere Strafe drohen sollte, ist von der erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund, hier mit einer vermeintlichen oppositionellen Gesinnung, nur bei Hinzutreten besonderer Umstände auszugehen. Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn der Betroffene eine deutlich hervorgehobene Position im Verwaltungsapparat innehatte. Dann mag es im Einzelfall beachtlich wahrscheinlich sein, dass das eigenmächtige Verlassen der Arbeitsstelle als Bruch der Loyalität und als Ausdruck einer Gegnerschaft wahrgenommen wird. Dies dürfte etwa für Beschäftigte in der militärischen Forschung, Angehörige von Sicherheitskräften und Militär oder vergleichbar sensiblen Bereichen gelten (vgl. Danish Immigration Service, 05/2017, S. 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, S. 2). Auf den Kläger lässt sich dies jedoch nicht übertragen. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Finanzverwaltung als sensibler Bereich anzusehen ist, war der Kläger in seiner Funktion als Amtsleiter in erster Linie nicht für Fragen der Besteuerung, sondern für Personalführung und Geschäftsverteilung zuständig. Seinen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit beispielsweise eng mit politischen Entscheidungsträgern zusammengearbeitet und damit einhergehend Kenntnis von sensiblen Informationen o. Ä. erlangt hätte. Auf die Frage, ob die politische Ausrichtung bei seiner Tätigkeit eine Rolle gespielt habe, gab der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dies sei nur bei der Stellenvergabe, später aber nicht mehr der Fall gewesen. Hierzu passt der Umstand, dass dem Kläger keine beruflichen Schwierigkeiten entstanden sind, weil er nicht an Demonstrationen zur Unterstützung der Regierung teilgenommen hat. Unabhängig davon deutet einiges darauf hin, dass der Kläger in den Augen des syrischen Regimes nicht mehr zur Gruppe leitender Staatsbediensteter gezählt wird, weil er nach eigenen Angaben wegen des Erreichens der Altersgrenze bei einer Rückkehr ohnehin nicht mehr als Staatsbediensteter tätig sein könnte. Bei dem vom Kläger angeführten Urteil des OVG Koblenz vom 12. April 2018 – 1 A 10988/16 – (juris Rn. 45 ff.), in dem für den Leiter einer Schule mit 450 Schülern angenommen wurde, dass dessen illegale Ausreise als Loyalitätsbruch und Ausdruck politischer Gegnerschaft angesehen werde und bei einer Rückkehr eine politische Verfolgung beachtlich wahrscheinlich sei, handelt sich um eine auf identischer Erkenntnislage basierende Würdigung eines Einzelfalls, aus der sich keine Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall ziehen lassen. Angesichts der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel (insbesondere Danish Immigration Service, 05/2017, und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung) verfügt der Senat über die erforderliche Sachkunde, ohne dass es der Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder Auskünfte bedurfte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 – 9 B 381.98 – juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 1996 – 10 ZU 3881/95 – juris Rn. 9). Der vom Kläger gestellte Beweisantrag Nr. 2, mit dem er zum Beweis der Tatsache, dass Beamten in leitender Position, die sich unerlaubt vom Dienst entfernt, sich sodann ins westliche Ausland begeben und Asyl beantragt haben, schon deshalb eine individuelle Regimegegnerschaft zugeschrieben werde und dieser Personenkreis deshalb im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsse, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, beantragt hat, Gutachten und amtliche Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, von Petra Becker (Stiftung Wissenschaft und Politik), des Auswärtiges Amtes, von amnesty international und des UNHCR einzuholen, konnte daher nach § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt werden. Zwar kann die Einholung weiterer Gutachten oder Auskünfte nötig werden, wenn substantiiert geltend gemacht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Erstellung der beigezogenen Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise geändert haben. Eine solche substantiierte Geltendmachung enthält der Beweisantrag des Klägers jedoch nicht. Es wird weder dargelegt, weshalb die vorhandenen Erkenntnisse nicht ausreichend wären, noch woher die aufgeführten Institutionen bzw. Personen darüber hinausgehende und gegenteilige Erkenntnisse haben sollten. Auch wenn die Expertise von internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder amnesty international für Auskünfte zur Menschenrechtslage grundsätzlich ohne weiteres anzunehmen ist, ergibt sie sich hingegen für die spezielle Fragestellung angesichts der schwierigen Datenlage nicht von selbst. Die bloße Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2018 – VG 4 K 790.16 A – kann eine Darlegung nicht ersetzen. Abgesehen davon, dass der dortige Sachverhalt in seinen Einzelheiten vom hier zugrunde liegenden abweicht, beruht die Entscheidung gerade nicht auf einer anderen Erkenntnislage. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ebenfalls den Bericht des Danish Immigration Service, 05/2017, und die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien (Arbeitsverweigerung) herangezogen (UA S. 8) und darauf gestützt eine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen. Unabhängig davon lässt der Beweisantrag substantiierte tatsächliche Anhaltspunkte vermissen, die den Schluss auf die Einschätzung des Klägers zuließen, der heterogenen Gruppe von Beamten in leitenden Positionen, die sich unerlaubt vom Dienst entfernt haben und die ins westliche Ausland ausgereist sind, würde generell und undifferenziert eine politische Gegnerschaft unterstellt. Im Übrigen ist der Antrag nicht hinreichend konkret, weil der Begriff des „leitenden Beamten“ einer Würdigung und Präzisierung bedarf. Schließlich lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass Syrern allein wegen der Herkunft aus – oder wie hier der Registrierung der Familie in – einem von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dies bereits entschieden für Schutzsuchende aus Homs (Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – juris Rn. 46) und aus Aleppo (Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris Rn. 26). Auf diese Urteile wird Bezug genommen. Für eine Herkunft aus Idlib bzw. eine familiäre Bindung dorthin gilt mangels abweichender Erkenntnisse nichts anderes. Der UNHCR ist von seiner früheren grob pauschalierenden Auffassung abgerückt, dass "Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind", und zu diesen Risikoprofilen zähle, wenn Zivilisten "in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben" (UNHCR „Erwägungen zum Schutzbedarf“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38, Unterpunkt 1). Zwar ist der UNHCR nach wie vor der Auffassung, Berichten sei zu entnehmen, "dass die Regierung im Allgemeinen weiterhin Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zumindest zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, mit der bewaffneten Opposition in Verbindung bringt." Das sei "Berichten zufolge Teil einer umfassenden Politik". Er hält es aber nicht mehr für angezeigt, solchen Personen in Form eines Automatismus die wahrscheinliche Notwendigkeit internationalen Schutzes losgelöst von den individuellen Umständen zu bescheinigen. Vielmehr meint er nunmehr, dass solche Personen "je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen" (UNHCR „Erwägungen zum Schutzbedarf“, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S. 36 f., 43). Dies bestätigt, dass es gerade keinen Generalverdacht gegen alle Rückkehrer aus entsprechenden Regionen gibt. Auch die Ausführungen auf S. 40 f., wonach es in Gebieten, die Regierungstruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen zurückerobert hätten, Berichten zufolge zu vermehrten Verhaftungen von Männern im wehrdienstpflichtigen Alter gekommen sei, um diese der Armee zu überstellen, deutet darauf hin, dass es den Regierungsstellen um eine Verbesserung der personellen Situation der Streitkräfte und nicht um die Verfolgung politischer Gegner geht. Soweit sich amnesty international in seiner Auskunft an das VG Magdeburg vom 13. September 2018 für seine Einschätzung, allein die Herkunft aus einstigen Rebellengebieten begründe die Furcht vor politischer Verfolgung, auf den UNHCR -Bericht aus November 2017 stützt (vgl. Fußnoten 8 und 9) trägt dies – wie eben ausgeführt – nicht die gezogene Schlussfolgerung. Die weitere angeführte Quelle (Fußnote 7) stammt aus dem Jahr 2013 und erscheint in Anbetracht der seitdem fortgeschrittenen Entwicklung nicht mehr hinreichend aktuell. Schließlich ist auch die Schlussfolgerung, das Regime setze im Kampf gegen die Rebellen Hunger als Waffe ein und gebe damit zu erkennen, dass die Zivilbevölkerung in Oppositionsgebieten pauschal als Feinde gelte (S. 2 oben), nicht überzeugend. Es zeigt eher, dass dem Regime zur Erreichung seines Ziels – der Bekämpfung der Rebellen – jedes Mittel recht ist und dabei auf die Zivilbevölkerung keine Rücksicht genommen wird. In seiner Auskunft an den VGH Kassel vom 20. September 2018 bezieht sich amnesty international für die Aussage, Zivilisten, die in Nachbarschaften oder Städten lebten, in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen angesiedelt seien, gehörten zu einer Opfergruppe, denen Folter, Misshandlungen oder Verschwindenlassen drohe, auf den UN Human Rights Council Report aus dem Jahr 2013 (vgl. S. 8, Fußnote 29) und lässt damit wiederum jüngere Einschätzungen (siehe oben) außer Betracht. Für die Behauptung, insbesondere Menschen, die aus oppositionellen Gebieten stammten, würden von den Behörden unter Generalverdacht gestellt, benennt amnesty keine Quelle (S. 2, 3). Auch die Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 (Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points), auf die amnesty dafür Bezug nimmt, dass es Einzelfälle gegeben habe, in denen die Rückkehr aufgrund des Herkunftsorts verweigert worden sei, gibt lediglich ein Abbild der damals aktuellen Lage wieder, das ein weiteres Mal die Ausübung von willkürlicher Gewalt durch syrische Sicherheitskräfte beschreibt (vgl. schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – juris Rn. 46). Dass allein die Herkunft aus oppositionellen Gebieten ohne Hinzutreten individueller Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründet, ergibt sich im Übrigen nunmehr aus der Tatsache, dass die syrische Regierung weite Teile ehemaliger Rebellengebiete zurück erobert hat (etwa in und um Aleppo und Daraa), ohne dass von politischer Verfolgung der Bevölkerung in diesen Gebieten über das Maß hinaus berichtet wird, das in allen von der Regierung beherrschten Teilen Syriens vorzufinden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 14 A 718/18.A – juris Rn. 72). Auch wenn man alle möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände gemeinsam aus der Perspektive des syrischen Staates betrachtet (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2018 – 2 LB 50/18 – juris Rn. 81; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris Rn. 69; OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2018 – 1 A 10215/17.OVG – juris UA S. 21), ergibt sich nichts anderes, weil bereits jeder Umstand für sich nicht die Schwelle einer beachtlichen Verfolgung überschreitet und beim Kläger keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere wirft die von dem OVG Greifswald (Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris) vertretene Auffassung angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine offene Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (ebenso OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 72). Der 1959 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft über den bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der Kläger einen Asylantrag. Anlässlich seiner Anhörung im Mai 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er unter anderem an, er habe bis zu seiner Ausreise im August 2015 mit seiner Familie – er ist verheiratet und hat drei Kinder – in Aleppo gelebt. Er sei dort seit 1990 als Beamter in der Finanzbehörde tätig und seit 2... Leiter dieser Behörde gewesen. Im Jahr 2013 sei er von Sicherheitskräften der Regierung befragt worden, weil aufgefallen sei, dass er nicht an Demonstrationen zur Unterstützung der Regierung teilgenommen habe, obwohl Beamte dazu aufgefordert gewesen seien. Als Ergebnis dieser Befragung hätten die Sicherheitskräfte geäußert, dass ihm nichts vorzuwerfen sei. Dennoch habe er Angst gehabt, von den Sicherheitskräften der Regierung festgenommen zu werden. Seine Arbeit habe er vor seiner Ausreise nicht gekündigt. Er habe zunächst ein Jahr Urlaub beantragt. Als dieses abgelehnt worden sei, habe er seine Stelle verlassen und sei geflohen. Zudem habe er Schwierigkeiten befürchtet, weil seine Familie in Idlib registriert sei. Einen Reisepass habe er vor seiner Ausreise ohne Probleme erhalten. Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mangels flüchtlingsrelevanter Verfolgung ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 28. August 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm bei einer Rückkehr wegen der Asylantragstellung in Deutschland von den syrischen Sicherheitskräften eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Mit der von dem Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der weiteren tatsächlichen Entwicklung in Syrien nicht zutreffe und weist auf die obergerichtliche Rechtsprechung hin, soweit sie in vergleichbaren Fällen eine Aufstockung bereits gewährten subsidiären Schutzes ablehnt. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dem Kläger drohe wegen seiner Tätigkeit als Leiter eines Finanzamtes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, seine Tätigkeit als Amtsleiter habe vorwiegend in der Führung der Mitarbeiter und der Verteilung der Geschäfte bestanden. Vor seiner Ausreise habe er befürchtet, festgenommen zu werden, weil dies Kollegen geschehen sei, obwohl auch bei ihnen eine Sicherheitsüberprüfung zunächst ergebnislos verlaufen sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm als leitendem Beamten, der unerlaubt ausgereist sei, staatliche Verfolgung, weil man ihn als Verräter ansehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Asyl- und der Ausländerakte des Klägers verwiesen. Die Akten haben im Verhandlungstermin vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Zum Ergebnis der Befragung wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.