OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 3.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0206.OVG3S3.19.00
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist Sache des Beschwerdeführers aufzuzeigen, wo und weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, denn es leistet die erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht. Es ist Sache des Beschwerdeführers aufzuzeigen, wo und weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes. Die Begründung muss die Punkte bezeichnen, aus denen der Beschluss angefochten wird, und angeben, aus welchen Gründen die Entscheidung in diesen Punkten unrichtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2015 - OVG 3 S 82.15 - juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 - juris Rn. 5). Die geforderte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung kann nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation durch Wiederholung des Vorbringens aus erster Instanz unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde. Ebenso wenig genügt es den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich der Beschwerdeführer auf pauschale, formelhafte Rügen beschränkt (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 11 CS 15.1194 - juris Rn. 2 f.). Vorliegend entgegnet die Antragstellerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein mit der Bezugnahme auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich offensichtlich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, wobei insbesondere Verfassungs- und wesentliche Verfahrensrechte zu beachten gewesen seien. Damit allein wird die Wertung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer wirksamen Klageerhebung in der Hauptsache, an die ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung anknüpfen könnte, nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Dass und warum die verwaltungsgerichtliche Auslegung des anwaltlichen Antragsschriftsatzes vom 1. November 2018, damit sei nur ein Eilrechtsschutzantrag anhängig gemacht, nicht jedoch zugleich eine Klage erhoben worden, trotz der im Beschluss aufgeführten Anhaltspunkte unzutreffend sein sollte, wird mit diesem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. Vielmehr betont die Antragstellerin damit nochmals ihren schon erstinstanzlich vorgetragenen abweichenden Rechtsstandpunkt, ohne damit erkennbar zu machen, aus welchen Gründen er gegenüber der Wertung des Verwaltungsgerichts vorzugswürdig sein soll. Insbesondere legt sie nicht im Einzelnen dar, welche „Verfassungs- und wesentliche(n) Verfahrensrechte“ vorliegend mit welchem Ergebnis zu beachten sein sollten. Sollte sie hiermit auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz abstellen, nach dem ein Gericht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht unzumutbar verkürzen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 1004/93 - juris Rn. 9), wird ein Verstoß hiergegen aus ihrem pauschalen Hinweis jedenfalls nicht ersichtlich, zumal sie jede Auseinandersetzung damit unterlässt, dass das Verwaltungsgericht bereits frühzeitig seine Bedenken an der Vorgehensweise der Antragstellerin durch Hinweise deutlich gemacht hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 - juris Rn. 15 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).