Beschluss
OVG 3 S 87.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1115.3S87.18.00
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Prüfungsmaßstab im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist allein ob nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt - abweichend von der im Ursprungsverfahren erfolgten Bewertung - nunmehr die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs geboten ist. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Entscheidung.(Rn.2)
2. Die Frage, ob in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) bei ihrer Rückkehr dorthin aufgrund der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, sodass ihnen die Abschiebung dorthin nicht angedroht werden darf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) ist bislang in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts nicht geklärt und daher als offen zu beurteilen. Offen ist auch die daran anknüpfende Frage, ob ein Mitgliedsstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU entspricht und/oder gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstößt und auch diesem Grund die Abschiebung nach Bulgarien nicht angedroht werden darf.(Rn.3)
3. In einer solchen Situation führt die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Belange mit Blick auf die dem Betroffenen drohenden Gefährdungen im Sinne von Art. 3 EMRK dazu, dass das lediglich zeitlich gefährdete öffentliche Abschiebungsinteresse hinter das private Aussetzunginteresse zurücktritt.(Rn.3)
Tenor
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2017 – VG 23 L 30.17 A – und vom 9. August 2017 – VG 23 L 647.17 A – werden geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016 wird angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Landesamt, Ausländerbehörde, mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Bulgarien abgeschoben werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prüfungsmaßstab im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist allein ob nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt - abweichend von der im Ursprungsverfahren erfolgten Bewertung - nunmehr die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs geboten ist. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Entscheidung.(Rn.2) 2. Die Frage, ob in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) bei ihrer Rückkehr dorthin aufgrund der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, sodass ihnen die Abschiebung dorthin nicht angedroht werden darf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) ist bislang in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts nicht geklärt und daher als offen zu beurteilen. Offen ist auch die daran anknüpfende Frage, ob ein Mitgliedsstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU entspricht und/oder gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstößt und auch diesem Grund die Abschiebung nach Bulgarien nicht angedroht werden darf.(Rn.3) 3. In einer solchen Situation führt die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Belange mit Blick auf die dem Betroffenen drohenden Gefährdungen im Sinne von Art. 3 EMRK dazu, dass das lediglich zeitlich gefährdete öffentliche Abschiebungsinteresse hinter das private Aussetzunginteresse zurücktritt.(Rn.3) Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2017 – VG 23 L 30.17 A – und vom 9. August 2017 – VG 23 L 647.17 A – werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Landesamt, Ausländerbehörde, mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Bulgarien abgeschoben werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig und begründet. Über den Antrag entscheidet der Senat. Er ist aufgrund des vom Antragsteller gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2017 – VG 23 K 31.17 A – in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren – OVG 3 N 181.17 – zuständiges Gericht. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 – 1 VR 1/18 u.a. – juris Rn. 6). Hierbei kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind, der Senat war jedenfalls nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO berechtigt, von Amts wegen die tenorierte Änderung vorzunehmen. Die Abänderung von Amts wegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts der Hauptsache, das nach den gleichen Grundsätzen auszuüben ist, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 – 1 VR 1/18 u.a. – juris Rn. 6). Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung der nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers führt dazu, dass letzteres überwiegt. Die Frage, ob anerkannt Schutzberechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), zu denen der Antragsteller aufgrund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die bulgarischen Behörden zählt, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien aufgrund der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ausgesetzt sind, sodass ihnen die Abschiebung dorthin nicht angedroht werden darf (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung gegensätzlich beurteilt. Während das Oberverwaltungsgericht Magdeburg die Frage im Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 – (juris Rn. 11 ff.) verneint hat, gehen mehrere Oberverwaltungsgerichte (OVG Schleswig, Urteil vom 24. Mai 2018 – LB 17/17 – juris Rn. 57 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 19. April 2018 – 2 A 737/17 – juris Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 – juris Rn. 26 ff.) gestützt auf neuere Erkenntnisquellen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2017; Ilareva, Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien vom 7. April 2017 an das OVG Lüneburg, deutsche Übersetzung; Amnesty International, Report Bulgarien 2017/18 [Stand 12/2017]), die auch in den im Tenor genannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin noch nicht berücksichtigt worden sind, davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien Gefahren im Sinne von Art. 3 EMRK zu erwarten haben. Eine grundsätzliche Klärung der Frage ist jedenfalls durch das beschließende Gericht bislang nicht erfolgt, sodass sie als derzeit offen anzusehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018 – OVG 3 M 1.18 – juris Rn. 2). Offen ist auch die daran anknüpfende Frage, ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU entspricht und/oder gegen Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK verstößt (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Beschluss vom 2. August 2017 – 1 C 37/16 – juris) und auch aus diesem Grund die Abschiebung nach Bulgarien nicht angedroht werden darf (§ 35 AsylG). Die Abwägung der widerstreitenden Belange führt zur Aussetzung der Abschiebung. Auf Seiten des Antragstellers kommt der Eintritt von Gefährdungen im Sinne von Art. 3 EMRK in Betracht, denen das lediglich zeitlich gefährdete Abschiebungsinteresse der Antragsgegnerin gegenübersteht. Die angeordnete Mitteilung dieser Entscheidung an die Ausländerbehörde dient der zusätzlichen Sicherung effektiven Rechtsschutzes (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 15 B 143/14.A – juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Da die Antragsgegnerin die Kosten des Änderungsverfahrens zu tragen hat, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Änderungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).