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Beschluss

OVG 3 S 70.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1024.OVG3S70.18.00
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Leitsätze
1. Beträgt die Kapazität einer Schule nach dem Schulentwicklungsplan 3,5 Züge kommt, da die Einrichtung halber Klassen - soweit nicht aufgrund räumlicher Gegebenheiten zwingend erforderlich - untunlich ist, bei dieser Vorgabe entweder eine Unter- oder eine Überschreitung um 0,5 in Betracht.(Rn.2) 2. Eine Benachteiligung der Schulbewerber geht damit nicht einher.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beträgt die Kapazität einer Schule nach dem Schulentwicklungsplan 3,5 Züge kommt, da die Einrichtung halber Klassen - soweit nicht aufgrund räumlicher Gegebenheiten zwingend erforderlich - untunlich ist, bei dieser Vorgabe entweder eine Unter- oder eine Überschreitung um 0,5 in Betracht.(Rn.2) 2. Eine Benachteiligung der Schulbewerber geht damit nicht einher.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller vorläufig in die Schulanfangsphase der J...-Grundschule aufzunehmen. Abgesehen von der pauschalen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag (in der Antragsschrift vom 19. Juni 2018), die nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, macht die Beschwerde allein geltend, das Verwaltungsgericht habe die Überprüfung der Aufnahmekapazität der Wunschgrundschule fehlerhaft durchgeführt. Es stelle sich als Widerspruch dar, wenn in dem angefochtenen Beschluss einerseits festgestellt werde, dass der Antragsgegner die Aufnahmekapazität richtig berechnet, andererseits, dass er die Vorgaben des Landesschulentwicklungsplans überschritten habe. Wenn trotz dieser Vorgaben weitere Klassen eingerichtet würden, zeige dies, dass die Aufnahmekapazität der Grundschule nicht ordnungsgemäß berechnet worden sei. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Kapazität der Schule nach dem Schulentwicklungsplan 3,5 Züge beträgt (Beschlussabdruck Seite 4). Da die Einrichtung halber Klassen - soweit nicht aufgrund räumlicher Gegebenheiten zwingend erforderlich - untunlich ist, kommt bei dieser Vorgabe entweder eine Unter- oder eine Überschreitung um 0,5 in Betracht. Letzteres ist vorliegend mit der Einrichtung von sechs Lerngruppen der Schulanfangsphase und einer jahrgangsbezogenen ersten Klasse erfolgt. Inwiefern die Antragsteller hierdurch „im Auswahlprozess benachteiligt“ worden sein sollten, erschließt sich nicht. Im Übrigen besteht der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9). Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, wonach eine rechtswidrige Benachteiligung im Aufnahmeverfahren bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit durch Bereitstellung eines zusätzlichen Schulplatzes auszugleichen ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 6), verhilft der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil eine rechtswidrige Benachteiligung des Sohnes der Antragsteller im Aufnahmeverfahren an der J...-Grundschule vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und von der Beschwerde nicht dargelegt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).