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Beschluss

OVG 3 S 60.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1023.OVG3S60.18.00
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Leitsätze
1. Die Geschwisterregelung in § 55a Abs 2 S 2 Nr 1 SchulG BE unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in der bevorzugten Berücksichtigung von Geschwisterkindern bei der Vergabe von Schulplätzen an einer „anderen“, nicht zuständigen Grundschule liegende Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. (Rn.8) 2. Die Erfüllung der Kriterien des § 55a Abs 2 S 2 Nr 3 SchulG BE muss hinreichend begründet werden.(Rn.9) 3. Zur Aufnahmekapazität von Grundschulen. (Rn.12) 4. Ein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität durch Einrichtung einer weiteren ersten Klasse besteht nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -).(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geschwisterregelung in § 55a Abs 2 S 2 Nr 1 SchulG BE unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in der bevorzugten Berücksichtigung von Geschwisterkindern bei der Vergabe von Schulplätzen an einer „anderen“, nicht zuständigen Grundschule liegende Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. (Rn.8) 2. Die Erfüllung der Kriterien des § 55a Abs 2 S 2 Nr 3 SchulG BE muss hinreichend begründet werden.(Rn.9) 3. Zur Aufnahmekapazität von Grundschulen. (Rn.12) 4. Ein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität durch Einrichtung einer weiteren ersten Klasse besteht nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -).(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in die Schulanfangsphase der M...-Grundschule aufzunehmen. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller zunächst geltend, der Antragsgegner sei von den nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG maßgeblichen Aufnahmekriterien fehlerhaft zu seinem (des Antragstellers) Nachteil abgewichen. Nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG können die Erziehungsberechtigten den Besuch einer anderen Grundschule als derjenigen, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (§ 55a Abs. 1 Satz 1, 2 SchulG), beantragen. Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn (1) der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, (2) die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder (3) der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet das Los (§ 55a Abs. 2 Satz 2, 3 SchulG). Anders als die Beschwerde meint, ist aus den Unterlagen des Antragstellers mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, „nach welchen Kriterien die Schulplätze an welche Kinder aus welchen Gründen (Nr. 1, Nr. 2) verteilt wurden“. Der in dem Vorgang „Auswahlverfahren M...-Schule - 08G28 -“ enthaltenen Liste der Kinder aus dem Einschulungsbereich anderer Grundschulen (Blatt 14, 16) mit den Spalten „Geschwisterkind“ und „Schulprogramm“ lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass diejenigen Kinder, für die in der Spalte „Geschwisterkind“ ein solches mit Namen und Angabe der Klasse aufgeführt ist, nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG (10 Kinder) und diejenigen, für die in der Spalte „Schulprogramm“ ein Kreuz enthalten ist, nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG vorrangig aufgenommen worden sind (12 Kinder). Unbedenklich ist es, wenn in Aufnahmeanträgen nicht nur eines, sondern mehrere der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG aufgeführten Kriterien geltend gemacht worden sind. Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass im Widerspruchsbescheid (wie auch schon im Ausgangsbescheid) davon die Rede ist, dass zwölf Schulplätze an Schülerinnen und Schüler vergeben worden seien, deren Erziehungsberechtigte „ausschließlich“ ein bestimmtes Schulprogramm gewählt hätten, handelt es sich um eine missverständliche Formulierung, die so zu verstehen sein dürfte, dass es um Schülerinnen und Schüler geht, die sich nicht auch auf den vorrangigen Gesichtspunkt längerfristig gewachsener, stark ausgeprägter persönlicher Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG berufen haben. Jedenfalls ergeben sich weder aus dem Gesetzestext noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsberechtigten sich nur auf eines der dort genannten Kriterien berufen könnten. Da § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG für die Kriterien eine abgestufte Rangfolge anordnet, wird auch deutlich, dass die Darlegung eines weiteren - nachrangigen - Kriteriums sich nicht auswirkt, wenn schon das vorrangige zur Berücksichtigung führt, dem Antrag also nicht zu höheren Erfolgschancen verhilft. Auf die in der Beschwerdeschrift im Einzelnen angeführten Fälle von Mehrfachangaben enthaltenden Aufnahmeanträgen kommt es daher nicht an. Die weitere Rüge, in den Aufnahmeanträgen für die Kinder S.K. und S.K. sei kein Grund für die Wunschschule angekreuzt und wechselseitig die Namen des Geschwisterkindes angegeben worden, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil beide Kinder, wie schon das Verwaltungsgericht angeführt hat, nicht als Geschwisterkinder berücksichtigt und auch weder über das Schulprogramm noch im Rahmen des Losverfahrens aufgenommen worden sind. Darauf, dass in den Aufnahmeanträgen für die Kinder R.R. und R.T, wie die Beschwerde anführt, „kein jeweiliger Grund angekreuzt“ wurde, kommt es nicht an, weil in beiden Aufnahmeanträgen ein solcher Grund in der Sache geltend gemacht worden ist. Im Aufnahmeantrag für R.T. ist das die Schule besuchende Geschwisterkind (M.T.) benannt. Im Aufnahmeantrag für das Kind R.R. wird auf die Anlage Bezug genommen, in der als einer der Gründe angeführt wird, dass die Erziehungsberechtigten „nicht von dem JÜL-Konzept der S... Schule überzeugt“ seien. Damit wird der Sache nach geltend gemacht, dass die Erziehungsberechtigten ein bestimmtes Schulprogramm der M...-Grundschule wünschen, nämlich nicht jahrgangsübergreifende, sondern jahrgangsbezogene Lerngruppen, und damit das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG geltend machen. Gleiches gilt für das Kind A.Y., dessen Erziehungsberechtigte im Aufnahmeantrag als Grund für den Aufnahmeantrag u.a. „homogene Klassen, Teilzeitschule, keine Gemeinschaftsschule“ angeführt haben. Die Geschwisterregelung in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG unterliegt, anders als der Antragsteller meint, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in der bevorzugten Berücksichtigung von Geschwisterkindern bei der Vergabe von Schulplätzen an einer „anderen“, nicht zuständigen Grundschule liegende Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber sich bei der Einschulung in die unzuständige Grundschule entschieden hat, für die Vergabe freier Plätze vorrangig auf die familiären Bindungen des Kindes und die sich aus dem gemeinsamen Besuch derselben Grundschule ergebenden Betreuungsvorteile für die gesamte Familie abzustellen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 - juris Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 11). Der von der Beschwerde hiergegen angeführten Entscheidung des OVG Bremen lässt sich für den vorliegenden Fall bereits deshalb nichts Abweichendes entnehmen, weil sie sich auf die Frage der Zulässigkeit einer Geschwisterkind-Regelung beim Zugang zu unterschiedlich ausgestalteten Bildungsgängen bezieht (Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 B 363.01 - juris Rn. 10). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - einerseits - längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Beziehungen auch zu anderen Kindern für berücksichtigungsfähig erklärt, - andererseits - die familiäre Beziehung von Geschwisterkindern als Sonderfall ansieht und bei ihnen das Vorliegen der geforderten Bindungen unterstellt, so dass deren Beeinträchtigung bei dem Besuch unterschiedlicher Grundschulen vermutet werden kann, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 11). Die Entscheidung des Gesetzgebers, einen besonderen Betreuungsbedarf im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG als weniger gewichtig und daher nachrangig zu berücksichtigen, ist vor dem Hintergrund der familiären Bindungen zwischen Geschwistern ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerde als ermessensfehlerhaft gerügte Berücksichtigung von Geschwisterkindern bis einschließlich Klassenstufe 5 entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG, die für eine Differenzierung, wie sie die Beschwerde für „allenfalls“ nachvollziehbar hält - Berücksichtigung bis Klassenstufe 2 - keinen Raum lässt. Insoweit bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, der Beeinträchtigung familiärer Bindungen durch den Besuch unterschiedlicher Grundschulen auch bei einem größeren Altersunterschied der Geschwister ein besonderes Gewicht beizumessen, ungeachtet dessen, dass dann - wie die Beschwerde geltend macht - ggf. schon seit mehreren Jahren eine „Trennung von dem Geschwisterkind“ vorlag, das bereits die Grundschule besuchte, während das jüngere noch nicht schulpflichtig war. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde sich schließlich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht hinreichend begründet, dass er das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG erfülle, also der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Schon aus der gesetzlichen Formulierung wird deutlich, dass es hier einer Begründung bedarf, die dem für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Bezirksamt und der Schulleitung (§ 55a Abs. 2 Satz 4 SchulG) die Überprüfung ermöglicht, ob das Kriterium erfüllt ist. Hierin liegt kein Gleichheitsverstoß. Für das Kriterium nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG gilt dies schon deshalb, weil es grundsätzlich einer Begründung bedarf, warum der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen (nicht Geschwister-) Kindern beeinträchtigen würde. Bei einem Geschwisterkind beschränkt sich die erforderliche Begründung auf die Nennung des Namens und der Klassenstufe, Angaben, die die Schule auch selbst durch Prüfung der Schülerlisten ermitteln kann. Dies ist hier der Bestätigung der Schulleiterin im Auswahlvorgang (Blatt 16) zufolge geschehen. Richtig ist, dass das Kriterium des Wunsches eines bestimmten Schulprogramms etc. (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG) nur ein „Ankreuzen auf dem Antragsformular“ erfordert, Dies ist letztlich Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Elternwunsch für eine bestimmte Ausrichtung der Schule nach Schulprogramm, Sprachenangebot, Unterrichtsorganisation Vorrang einzuräumen. Ein Wunsch muss nur geäußert werden um zu existieren, ohne dass es einer Begründung oder Erläuterung - die hier viele Eltern gegeben haben - zwingend bedürfte. Die Beschwerde beruft sich für das Vorrangkriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG darauf, dass die Eltern des Antragstellers bereits im Antragsformular zu dem von ihnen angekreuzten Punkt „wesentliche Betreuungserleichterungen (insb. berufliche Erfordernisse)“ ausgeführt haben, durch die Arbeit im Schichtdienst (Mutter im Krankenhaus) und Bereitschaftsdienst (Vater im Handwerk) „auf die Hilfe der Grosseltern (wohnhaft P... Straße) für die tägliche Betreuung unserer Kinder angewiesen“ zu sein. Dies hat auch das Verwaltungsgericht gesehen, aber für unzureichend gehalten, weil aus dem „pauschale(n) Hinweis auf die allgemeine Arbeitssituation der Eltern und die Notwendigkeit der Betreuungshilfe durch die Großeltern … nicht ersichtlich (werde), dass die Aufnahme in die M...-Schule das Bringen und Holen wesentlich erleichtern würde“ (Beschlussabdruck Seite 6). Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Auch unter Einbeziehung der - erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, im Widerspruchsschreiben gegebenen - weiteren Erläuterung, die Großeltern wohnten in der P... Straße, etwa 300 m von der Wunschgrundschule entfernt, wird nicht deutlich, dass das Bringen und Holen des Antragstellers durch die Großeltern wesentlich erleichtert würde. Der kürzeste Fußweg von deren Anschrift zur zuständigen Grundschule beläuft sich nach google maps auf 1 km und ist damit nicht so viel länger als der Weg zur Wunschschule, dass diese eine wesentliche Erleichterung darstellen würde. Die Beschwerde macht zwar geltend, dass die Großeltern „betagter“ seien, nicht aber, dass sie besonderen Einschränkungen in ihrer Beweglichkeit unterlägen. Da die Eltern des Antragstellers diesen, wie es in der Beschwerdebegründung heißt, bei den Großeltern „abliefern“, wird ihnen im Übrigen auch nicht „zugemutet …, den Antragsteller von den Eltern abzuholen und dann zur Schule im Einzugsbereich zu fahren“. Die weitere Rüge der Beschwerde, das Losverfahren unter den Antragstellern, die keines der Kriterien nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 SchulG erfüllen, sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil das Kind L.L. „bereits aufgrund der Geschwisterkind-Regelung aufgenommen worden sein soll bzw. hätte aufgenommen werden sollen“, greift ebenfalls nicht durch. Das Kind L.L. ist zu Recht nicht vorrangig berücksichtigt worden, weil das im Aufnahmeantrag benannte Geschwisterkind nicht die M...-Grundschule, sondern eine Grundschule in Brandenburg besucht. Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, die Aufnahmekapazität der M...-Grundschule sei nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss im Einzelnen ausgeführt, dass die Einrichtung von drei ersten Klassen mit einer Frequenz von 24 Kindern je Klasse innerhalb der Vorgaben des § 4 Abs. 8 GsVO bewege, wonach jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht (Satz 1), und an Schulen, an denen - wie an der M...-Grundschule - mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind, die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler beträgt (Satz 2). Es hat ferner darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 8 GsVO ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, und hat mit Blick auf die Stellungnahme der Schulleiterin der M...-Grundschule, wonach die Klassenstufen 1 bis 3 sich im nachträglich ausgebauten Dachgeschoss befinden, wo die Räume nur eine Größe von 49 m² haben, so dass dort nur 24 Schüler untergebracht werden können, angenommen, dass die entsprechende Festlegung der Klassenfrequenz keinen Bedenken unterliege. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander, sondern macht lediglich geltend, dass in der Stellungnahme der Schulleiterin von einer „Reduzierung“ der Frequenzen in den Klassen 1 bis 3 die Rede sei, was im Umkehrschluss bedeute, dass die Klassenfrequenz früher höher gewesen sei, ohne dass der Grund für diese Veränderung (etwa bauliche Veränderungen) mitgeteilt werde. Schon der gezogene Umkehrschluss überzeugt indessen nicht, weil sich die „Reduzierung“ auch darauf beziehen kann, dass die Klassen mit einer gegenüber den Höchstwerten nach § 4 Abs. 8 GsVO reduzierten Schülerzahl eingerichtet werden. Auf die Obergrenzen nach § 4 Abs. 8 GsVO kommt es hiernach nicht an. Im Übrigen wird zwar in § 4 Abs. 8 Satz 1 GsVO das Wort „grundsätzlich“ verwendet, was eine Überschreitung des Rahmens zulässt, dies gilt aber nicht für die hier einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 3 S 47.13 - juris Rn. 4). Ein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität durch Einrichtung einer weiteren ersten Klasse, wie ihn die Beschwerde geltend macht, besteht nicht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). Unabhängig davon stehen nach den Angaben in der Stellungnahme der Schulleiterin Ausweichräume in den Untergeschossen ohnehin nicht zur Verfügung. Auf die Ausführungen der Beschwerde zu den Rechtsfolgen eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens kommt es hiernach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).