Beschluss
OVG 3 S 64.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1010.3S64.18.00
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Leitsätze
1. Ein erst nach Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit verspätet gestellter Antrag auf Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis kann nicht die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auslösen.(Rn.4)
2. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2018 geändert.
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen, der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 24 K 197.18 gegen die Ziffer 1 des Bescheides des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 19. April 2018 und der hilfsweise gestellte Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 24 K 197.18 gegen die Ziffer 2 des genannten Bescheides werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein erst nach Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit verspätet gestellter Antrag auf Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis kann nicht die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auslösen.(Rn.4) 2. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht.(Rn.5) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2018 geändert. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen, der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 24 K 197.18 gegen die Ziffer 1 des Bescheides des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 19. April 2018 und der hilfsweise gestellte Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 24 K 197.18 gegen die Ziffer 2 des genannten Bescheides werden abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Sein Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen. Der Antragsteller geht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner zunächst zutreffend davon aus, dass bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken am 5. Oktober 2017 die am 23. August 2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen wegen des Eintritts der auflösenden Bedingung („erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“) bereits erloschen war. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Bedingung stellt sich hier wegen der insoweit eingetretenen Bestandskraft nicht mehr. Der Antragsteller hatte seine studienvorbereitenden Maßnahmen spätestens im Januar 2017 abgebrochen. Die tatsächlichen Umstände tragen die gegenläufige Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht. So ist es unstreitig, dass der Antragsteller nur bis zum 16. Dezember 2016 einen Sprachkurs besucht hat. In der Folgezeit nahm er an keinen Sprachkursen oder anderen studienvorbereitenden Maßnahmen teil. Damit ist von einem Abbruch der von ihm geforderten studienvorbereitenden Maßnahmen im Januar 2017 und einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis auszugehen. Dass er sich zum Oktober 2017 an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus immatrikuliert hat und dass er im Dezember 2017 für etwa drei Wochen erneut einen Sprachkurs besucht hat, vermag daran nichts zu ändern, denn die einmal erloschene Aufenthaltserlaubnis lebt dadurch nicht wieder auf. Auch ist eine Verbesserung der Deutschkenntnisse auf das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, von der das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen Vermerk vom 5. Oktober 2017 in der Ausländerakte (dort Bl. 84) ausgegangen ist, mangels eines Nachweises schon nicht hinreichend belegt. Dies gilt insbesondere, da aus dem genannten Vermerk hervorgeht, dass ein Gespräch auf Deutsch nur schwer möglich gewesen sei. Zudem könnte eine mögliche Verbesserung des Sprachniveaus nur als ein Nebeneffekt seines trotz Abbruchs der studienvorbereitenden Maßnahmen andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet, nicht aber als die von ihm geforderte gezielte Studienvorbereitung angesehen werden. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass ein erst nach Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit verspätet gestellter Antrag auf Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nicht die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 14 ff). Auch wurde die Fortgeltungsfiktion nicht vom Antragsgegner nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wie hier – weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. Mai 2016 – OVG 3 S 18.16 – und vom 16. November 2016 – OVG 3 S 90.16 –). Von daher ist der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung des Aufenthalts bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar statthaft. Er bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. Der behauptete Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der hier gegebenen Konstellation im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht sicherungsfähig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. November 2016 – OVG 3 S 90.16 – und vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 – juris Rn. 6-8). Denn dies widerspräche der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens nur unter den dort geregelten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. In allen anderen Fällen muss der Ausländer grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Sofern sich für den Antragsteller aus einem (vorübergehenden) Verlassen des Bundesgebietes möglicherweise negative Folgen für sein Studium ergeben, sind diese von ihm als Konsequenz seiner verspäteten Antragstellung hinzunehmen. Anderes würde nur gelten, wenn Duldungsgründe im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG vorlägen. Solche hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insofern kann sich der Antragsteller auch nicht auf den von ihm zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2000 – 13 S 2540/99 – (juris) berufen, da dort – anders als bei ihm – vorhandene Abschiebungshindernisse den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt haben. Ausgehend davon, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mangels Duldungsgründen nicht in Betracht kommt, kommt es auf das weitere Vorbringen der Beschwerde des Antragstellers, insbesondere zu der Frage, ob er einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat, nicht mehr an. Denn selbst wenn der geltend gemachte Anspruch bestünde, käme eine vorläufige Duldung aus den aufgezeigten gesetzessystematischen Gründen nicht in Betracht. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat hingegen Erfolg. Sein Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hätte weder dem Hilfsantrag noch dem hilfsweise gestellten Hilfsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgeben dürfen. Der gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei rechtzeitig gestellt worden, erhobene Einwand des Antragsgegners greift aus den oben dargestellten Gründen durch. Der Antrag wurde – wie ausgeführt – erst nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und damit verspätet gestellt und war nicht geeignet, eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen. Dementsprechend war der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ablehnende Entscheidung (Ziffer 1 des Bescheides vom 19. April 2018) bereits nicht statthaft und infolgedessen unzulässig, denn eine Suspendierung der ablehnenden Entscheidung kann dem Antragsteller nicht zu einer besseren Rechtsposition verhelfen. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheides) gerichtete hilfsweise gestellte Hilfsantrag ist hingegen statthaft. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 58, 59 AufenthG entspricht. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerde, insbesondere zu der Frage, ob dem Antragsteller ein Ausweisungsinteresse entgegen gehalten werden kann, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dem Hauptantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO und dem auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Hilfsantrag liegt jeweils ein eigenständiger Streitgegenstand zugrunde, so dass der Senat von dem doppelten, im Eilverfahren zu halbierenden Auffangwert ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2011 – OVG 3 S 137.11 – juris Rn. 6, vom 10. Februar 2017 – 12 S 6.17 – und vom 28. September 2017 – OVG 2 S 32.17 –). Der hilfsweise gestellte Hilfsantrag wirkt sich hingegen nicht streitwerterhöhend aus, da Streitgegenstand hier nicht eine isolierte, sondern eine mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).