Urteil
OVG 3 B 24.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1010.3B24.18.00
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Leitsätze
1. Es sprechen stichhaltige Gründe im Sinne von Art 4 Abs 4 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) dagegen, dass sich eine etwaige Verfolgung durch die islamistische Gruppierung in Aleppo und der nahe gelegenen Ortschaft Al-Bab wiederholen wird.(Rn.18)
2. Ein Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, weil ein Syrer aus Syrien illegal ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat.(Rn.21)
3. Der Auskunftslage ist nicht zu entnehmen, dass Syrern, die aus ehemals von oppositionellen Gruppen beherrschten und nunmehr wieder von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen, allein wegen der Herkunft aus diesen Gebieten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind.(Rn.26)
4. Wehrdienstentziehern droht nicht bereits wegen der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1.... August 2... geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es sprechen stichhaltige Gründe im Sinne von Art 4 Abs 4 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) dagegen, dass sich eine etwaige Verfolgung durch die islamistische Gruppierung in Aleppo und der nahe gelegenen Ortschaft Al-Bab wiederholen wird.(Rn.18) 2. Ein Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, weil ein Syrer aus Syrien illegal ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat.(Rn.21) 3. Der Auskunftslage ist nicht zu entnehmen, dass Syrern, die aus ehemals von oppositionellen Gruppen beherrschten und nunmehr wieder von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen, allein wegen der Herkunft aus diesen Gebieten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind.(Rn.26) 4. Wehrdienstentziehern droht nicht bereits wegen der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.(Rn.31) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1.... August 2... geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte kann nicht verpflichtet werden, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die insoweit angefochtene Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 2....J... ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG ist ein Ausländer insbesondere dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die im Asylverfahren anzuwendenden Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze ergeben sich zum Teil bereits aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011) und sind jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. etwa Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 22). Danach gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit beziehungsweise des „real risk“. Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Kläger macht keine hinreichenden Gründe geltend, die den Schluss tragen könnten, er sei bereits vor seiner Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Nach seinen gegenüber der Beklagten gemachten Angaben hatte er mit den syrischen Behörden keine Probleme und wollte sich durch seine Ausreise dem militärischen Einsatz für eine islamistische Gruppe entziehen. Zwar geht er davon aus, dass derjenige, der sich dem Militärdienst für eine Rebellengruppe entzieht, mit Ermordung zu rechnen habe, eine Verknüpfung mit einem flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Anknüpfungspunkt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) ist aber weder ausgehend vom Vorbringen des Klägers noch anderweitig ersichtlich. Im Übrigen sprechen stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dagegen, dass sich eine etwaige Verfolgung durch die islamistische Gruppierung in Aleppo und der nahe gelegenen Ortschaft Al-Bab, in der der Kläger nach eigenen Angaben seinen letzten Aufenthaltsort in Syrien hatte, wiederholen wird. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Erforderlich ist hierfür, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 23). Die Streitkräfte der syrischen Regierung haben die Stadt Aleppo, aus der der Kläger stammt und in der nach seinen Angaben seine Eltern wieder leben, im Dezember 2016 zurückerobert (UNHCR-„Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, deutsche Übersetzung, S. 9). Das Gebiet steht auch nach Angaben des Klägers wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierungstruppen. Aufgrund des landesweit erfolgreichen Vormarsches der Regierungstruppen (vgl. UNHCR-„Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, deutsche Übersetzung, S. 9 f.) spricht auch nichts dafür, dass die islamistische Gruppierung die Herrschaft über die Stadt wieder erlangen wird. Der Ort Al-Bab wird nach Angaben des Klägers vom türkischen Militär kontrolliert. Nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Klägers, soweit er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, 2... hätten Angehörige syrischer Regierungsstellen ihn in Aleppo festgenommen, zwei Monate inhaftiert und in der Haft gefoltert, um von ihm Informationen über einen seiner Brüder zu erlangen. Weder bei der von der Beklagten durchgeführten Anhörung noch in der Begründung seiner Klage hat er von diesen Geschehnissen berichtet. Vielmehr hat er bei der Anhörung angegeben, dass er mit der Polizei oder anderen Behörden in Syrien keine Schwierigkeiten gehabt habe. Die Steigerungen in seinem Vorbringen hat er mit dem Hinweis, vor seiner Anhörung sei ihm von verschiedener Seite geraten worden, er dürfte nicht alles sagen, was in Syrien passiert sei, weil die Gefahr bestehe, dass er nach Syrien zurück müsse, jedenfalls insoweit nicht überzeugend erklären können, als er auch im Klageverfahren die etwaige Festnahme und Folter nicht erwähnt hat. Nach der bestandskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes durch die Beklagte war die Grundlage für seine Befürchtung, nach Syrien zurück zu müssen, entfallen. Daher kann auch etwaiges Misstrauen gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten das Aussageverhalten nicht überzeugend erklären. Zudem hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung des Klägers auf der Grundlage des bis dahin von ihm Vorgetragenen nicht feststellen können, sodass es sich für ihn hätte aufdrängen müssen, auch die weiteren zur Ausreise führenden Geschehnisse, wenn sie sich zugetragen haben sollten, zu nennen. Hiernach überzeugt auch der Hinweis seiner Verfahrensbevollmächtigten nicht, dass der Nachzug der sich bei Beginn des Mandats noch in Griechenland aufhaltenden Familienangehörigen des Klägers im Vordergrund gestanden habe. Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, weil der Kläger aus Syrien illegal ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus den vorgenannten Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – (juris Rn. 19 ff.) geklärt. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen, da keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die eine andere Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erfordern könnten. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem im April 2018 in Kraft getretenen und als „Enteignungsgesetz“ bezeichneten „Dekret 10“, das bestimmt, dass die syrische Regierung Entwicklungspläne für zerstörte Gebiete erlassen kann. Derartige Regelungen gelten als weltweit üblich, um den Wiederaufbau und die Entwicklung kriegszerstörter Gebiete voranzubringen. Allerdings müssen die bisherigen Grundstückseigentümer innerhalb einer Frist, die zunächst mit 30 Tagen bemessen war, nunmehr auf ein Jahr erweitert worden ist, ihre Eigentümerstellung nachweisen. Gelingt ihnen dies nicht, kann ihr Grundbesitz versteigert oder in Staatseigentum überführt werden. Dies hat eine Benachteiligung derjenigen Grundeigentümer zur Folge, die nicht in ihre Heimatregionen zurückkehren können, um ihre Eigentumsrechte rechtzeitig geltend zu machen (vgl. „ZEIT online“ vom 2. Juni 2018, „Frist von umstrittenem Enteignungsgesetz verlängert“; „Süddeutsche.de“ vom 23. April 2018, „Assad macht Eigentum zur Waffe“). Betroffen hiervon sind aber nicht allein die aus Syrien Geflohenen, sondern auch die zahlreichen Binnenvertriebenen, die wegen der Kämpfe und Zerstörungen nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren können, sodass nicht erkennbar ist, dass das Dekret zumindest auch deswegen erlassen worden ist, weil das syrische Regime die ins Ausland Geflüchteten als politische Gegner betrachtet und bestrafen will. Vielmehr ergibt sich allenfalls, dass die Interessen derjenigen Grundeigentümer, die ihre Heimatgebiete verlassen haben, zugunsten der Vermögensinteressen Dritter und des syrischen Staates zurückgestellt werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 2018 – 14 A 817/17.A – juris Rn. 39 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – juris Rn. 72 ff.) und es dem syrischen Regime möglich sein wird, seine Unterstützer mit Grundbesitz zu belohnen und Grundlagen für aus seiner Sicht strategisch günstige Ansiedlungen zu schaffen („Süddeutsche.de“ vom 23. April 2018, „Assad macht Eigentum zur Waffe“). Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den vom Kläger in der Klagebegründung in Bezug genommenen Urteilen der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2017 – M 22 K 14.30469 – und vom 17. März 2016 – M 22 K 15.30258 –. In ihrer jüngeren Rechtsprechung nimmt die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 25. August 2016 – M 22 K 16.31901 – juris Rn. 16) an, dass unverfolgt illegal ausgereiste Syrer, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden, sodass die gegenteilige Bewertung der Verfolgungsgefahr in den vom Kläger genannten Urteilen als überholt anzusehen ist. Der vom Kläger in Bezug genommene Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. September 2010 enthält keine Angaben, die sich ohne weiteres auf die Verhältnisse mehr als sieben Jahre später übertragen lassen, die insbesondere dadurch geprägt sind, dass inzwischen mehr als ein Viertel der Bevölkerung aus Syrien in das Ausland geflohen ist, und dass sich die 2011 begonnenen Unruhen ab 2012 zu einem Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung entwickelt haben, der dazu geführt hat, dass das Regime und seine Verbündeten über längere Zeiträume hinweg nur noch Teile des Staatsgebiets kontrollieren konnten. Eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Bewertung der Verfolgungsgefahr, der Rückkehrer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ausgesetzt wären, kann dieses Erkenntnismittel nicht mehr bieten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 31). In seiner jüngeren Auskunft vom 3. Februar 2016 teilt das Auswärtige Amt zwar mit, es seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, sein weiterer Hinweis, dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst, verdeutlicht aber, dass das syrische Regime nicht pauschal von einer oppositionellen Haltung bei Rückkehrern ausgeht. Im Übrigen nennt das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 3. Februar 2016 mit Befragung, Inhaftierung oder Verschwindenlassen sehr unterschiedliche Behandlungsweisen durch das Regime, sodass sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Vorgehens mit flüchtlingsrechtlich erheblicher Intensität (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 und 2 AsylG) nicht feststellen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 38). Die nach Angaben des Klägers gesteigerte Tätigkeit der syrischen Geheimdienste in der Bundesrepublik erlaubt nicht den Schluss, die syrischen Stellen gingen bei einem Rückkehrer allein wegen dessen illegaler Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung davon aus, er besitze eine regimefeindliche Einstellung. Soweit der Kläger unter Verweis auf „amnesty International“-Report „Syrien 2013“, Abschnitt „Straflosigkeit“ anführt, den Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte sei zugesichert worden, dass sie sich bei Gewaltanwendung strafrechtlich nicht zu verantworten brauchten, wird der Bezug zu einem flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmal (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) nicht aufgezeigt. Mit seinem Hinweis, Misshandlungen könnten jeden treffen, verweist der Kläger darauf, dass das Risiko eher in der Gefahr liegt, dass das syrische Regime Gewalt willkürlich anwendet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 34). Der politische Charakter einer etwaigen Verfolgung aus der Bundesrepublik zurückkehrender Asylbewerber lässt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht daraus ableiten, dass das Assad-Regime „Kräfte aus dem Ausland“ für die Unruhen verantwortlich mache. Der Hinweis des Klägers, der Bevölkerung werde täglich deutlich gemacht, dass sich mit Ausnahme von Russland und der VR China das Ausland gegen das syrische Regime gestellt habe und die Abdankung Assads fordere, verdeutlicht, dass sich die Aussage auf Staaten bezieht, nicht auf sich im Ausland aufhaltende syrische Asylbewerber. Im Übrigen bestätigt der Stempelaufdruck im Reisepass des Klägers, der die Gültigkeit des Reisepasses auf Europa erstreckt, dass der syrische Staat gegen Reisen nach Europa – mag die vermehrte Ausstellung von Reisepässen nach der Einschätzung des Klägers fiskalische Gründe haben – grundsätzlich nichts einzuwenden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 33). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die UNHCR-„Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, anführt, dass die Zahl der bis November 2015 im syrischen Konflikt getöteten Zivilisten auf bis zu über 250.000 geschätzt werde, es wegen sich ständig verschiebender Fronten zu Mehrfachvertreibungen komme, sich die Menschenrechtslage weiter verschlechtere, die Luftwaffe unverhältnismäßige Angriffe vornehme und der Bürgerkrieg alle Regionen des Landes erfasse, verweist er auf Umstände für die Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG), ohne dass ein Bezug dieser Geschehnisse zu flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmalen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) erkennbar wird. Der vom Kläger wiedergegebenen Bewertung des UNHCR („Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015), dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Flüchtlingsanerkennung erfüllten, hat sich das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – (juris Rn. 19 f., 27 ff.), nach eingehender Auswertung vor allem auch jüngerer Erkenntnismittel nicht angeschlossen, worauf verwiesen wird. Abgesehen davon führt der UNHCR in seinem aktuellen Bericht („Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, deutsche Übersetzung, S. 36 ff.) die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland nicht unter den Umständen auf, hinsichtlich deren er davon ausgeht, dass Personen internationalen Schutz bedürften, bei denen einer oder mehrere dieser Umstände gegeben seien. Soweit der Kläger unter Verweis auf die UNHCR-„Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, vorträgt, oftmals unterstellten die verschiedenen Konfliktparteien größeren Personengruppen eine politische Meinung und machten Angehörige dieser Gruppen zum Ziel von Gegenschlägen und geflohenen Syrern „kann … Verfolgung“ aufgrund einer ihnen unterstellten Verbindung zu einer der Konfliktparteien drohen, zeigt die Verwendung der Worte „oftmals“ und „kann“, dass nicht regelmäßig von einer derartigen Verfolgungsgefahr auszugehen ist, sondern es auf die jeweiligen Umstände ankommt. Umstände, die beim Kläger zur Annahme einer solchen Gefahr berechtigten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – (juris Rn. 39) ist geklärt, dass die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerhöhendes Merkmal ist; zur weiteren Begründung wird auf dieses Urteil verwiesen. Der Auskunftslage ist ebenfalls nicht zu entnehmen, das Syrern, die aus ehemals von oppositionellen Gruppen beherrschten und nunmehr wieder von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen, allein wegen der Herkunft aus diesen Gebieten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Für Schutzsuchende aus Homs, einer einstigen Rebellenhochburg, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dies im Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – (juris Rn. 46) festgestellt und sich hierbei mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel auseinandergesetzt, der im Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A – (juris Rn. 67, 86 ff., 106, 108 ff.) bei einem Wehrdienstentzieher aus Homs angenommen hat, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, an die der syrische Staat Verfolgungshandlungen anknüpfe. Auf die Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – (juris Rn. 46) wird Bezug genommen. Aus der Auskunftslage ergibt sich nicht, dass für Aleppo von einer anderen Bewertung auszugehen ist. Allerdings verweist das Oberverwaltungsgericht Bautzen im Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1246/17.A – (juris Rn. 55) darauf, dass von männlichen Personen berichtet werde, „deren Herkunft aus einem Oppositionsgebiet sie bei einer Rückkehr nach Syrien dem Verdacht einer oppositionellen Haltung aussetzen kann“. Durch die Verwendung des Wortes „kann“ zeigt sich jedoch auch hier, dass die jeweiligen Einzelfallumstände erheblich sind. Bestätigt wird dies durch den vom Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1246/17.A – juris Rn. 55) beschriebenen Fall eines syrischen Rückkehrers, der im August 2015 aus Australien kommend in Syrien zunächst festgenommen worden sei, weil er aus einer Oppositionshochburg gestammt habe, und dann als vermeintlicher Geldgeber inhaftiert und gefoltert worden sei, da er Rückkehrhilfe-Gelder der australischen Behörden bei sich gehabt habe. Hiernach war nicht einzig die Herkunft maßgeblich für das Vorgehen gegen ihn. Allerdings führt das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1246/17.A – juris Rn. 55) weiter aus, weitere Erkenntnismittel sprächen dafür, dass das syrische Regime vor allem die wehrfähigen Männer und Jungen im Alter von über zwölf Jahren aus den (ehemals) umkämpften Oppositionsgebieten verfolge. Es werde berichtet, dass in den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zahlreiche Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen im Rahmen von Rasterfahndungen festgenommen würden, insbesondere Männer und Jungen, die älter als zwölf Jahre seien. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 7.Februar 2018 – 5 A 1246/17.A – juris Rn. 55) führt als Quelle zum einen die Herkunftslandinformationen des UNHCR zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens „Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – ‚illegale Ausreise‘ aus Syrien und verwandte Themen“, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 20 f., an, in der sich die vom Oberverwaltungsgericht Bautzen wiedergegebene Einschätzung findet. Indes enthält wiederum die aktuelle Stellungnahme des UNHCR („Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, deutsche Übersetzung) keine vergleichbaren Aussagen. Vielmehr ist dort vermerkt, dass in Gebieten, die Regierungstruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen zurückerobert hätten, Berichten zufolge Männer im wehr- oder reservepflichtigen Alter in großer Zahl verhaftet worden seien, um sie der Armee zu überstellen (S. 44 f.). Berichtet wird nicht mehr davon, dass ihnen Unterstützung bewaffneter Gruppen oder regimefeindliche Ansichten unterstellt würden. Dahingehende Anhaltspunkte enthält auch die „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. Juli 2017 zu Syrien: Situation in Aleppo“, nicht, auf die sich das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1246/17.A – juris Rn. 55) ebenfalls stützt. Dort heißt es zwar, Unterstützer der Opposition riskierten, verhaftet zu werden (S. 3), doch wird nicht davon berichtet, dass Regierungsstellen allein aufgrund der Herkunft Betreffender aus zuvor von oppositionellen Gruppierungen gehaltenen Gebieten eine regimefeindliche Haltung bei den von dort Stammenden unterstellten. Soweit die Anzahl Verhafteter genannt wird, wird darauf hingewiesen, dass die meisten Verhafteten junge Männer gewesen seien, die sich dem Militärdienst entzogen hätten (S. 3). Dies weist wie der oben wiedergegebene Hinweis des UNHCR in dessen aktueller Stellungnahme („Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, deutsche Übersetzung, S. 44 f.) darauf hin, dass es den Regierungsstellen um Verbesserung der personellen Situation der Streitkräfte geht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch die Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – (juris Rn. 21 ff.) und – OVG 3 B 28.17 – (juris Rn. 24 ff.) ebenfalls geklärt, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefahren drohen, die darauf beruhen, dass ihnen wegen Wehrdienstentziehung ohne weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteile Bezug genommen. Die in den beiden Urteilen noch nicht berücksichtigten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – (juris), des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 15. Juni 2018 – 3 KO 162/18 – und des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – (juris) und – 3 A 809/18.A – (juris) führen zu keiner anderen Bewertung. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris Rn. 41 f., 46 f.) vertritt die Auffassung, dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung gegeben sein könne, wenn sich wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermitteln lasse, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorlägen, also eine Situation vorliege, die einem non-liquet vergleichbar sei, und geht davon aus, dass eine solche Situation hinsichtlich der Frage nach der Gefahr der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung von Wehrdienstentziehern in Syrien bestehe. Hiermit legt das Oberverwaltungsgericht Greifswald einen unzutreffenden materiell-rechtlichen Maßstab zugrunde (OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 66). Für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen erforderlich. Der Anspruch ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass für den Schutzsuchenden die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung besteht. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22) geklärt. Ebenso ist geklärt, dass, wenn nicht festgestellt werden kann, dass einem Schutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 8). Hieraus ergibt sich, dass, wenn die Faktenlage zwar Anhaltpunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bietet, ohne jedoch eine dahin gehende Feststellung zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu erlauben, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann (OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 68 ff.). Dies ist hier der Fall. Die Erkenntnislage erlaubt, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in den Urteilen vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – (juris Rn. 21 ff.) und – OVG 3 B 28.17 – (juris Rn. 24 ff.) festgestellt hat, nicht die Feststellung, dass diejenigen Syrer, die sich dem Wehrdienst entziehen, ohne weiteres in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung zu erwarten haben. Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat laut seiner Medieninformation durch Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 KO 162/18 – entschieden, dass Asylbewerber, die sich durch ihre illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen hätten, nach der derzeitigen Erkenntnislage bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime als vermeintliche Oppositionelle angesehen würden und daher politisch motivierte Verfolgung zu erwarten hätten. Da die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, zumindest nicht zugänglich sind, ist gegenwärtig eine an sich notwendige Auseinandersetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 – juris Rn. 4) mit den die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Weimar tragenden Erwägungen nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 40, 42 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 41, 43) nimmt an, das syrische Regime betrachte nicht zuletzt deswegen, weil es einem starren „Freund-Feind-Schema“ verhaftet sei, jeden Wehrdienstentzieher als Gegner, der wegen ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung mit Verhaftung und in diesem Zuge mit schwersten Menschenrechtsverletzungen zu rechnen habe. Dieser Annahme steht aber bereits die auch vom Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 34 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 35) getroffene Feststellung entgegen, dass Wehrdienstentziehern je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter drohten. Diese Bandbreite der in Betracht kommenden Folgen lässt nicht den Schluss zu, dass ohne Betrachtung der Einzelfallumstände von der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Reaktion des syrischen Regimes auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 33, 41). Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus der vom Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 38 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 39) angeführten Mitteilung des UNHCR („Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, deutsche Übersetzung), unabhängige Beobachter hätten darauf hingewiesen, dass die syrische Regierung Wehrdienstentziehung wahrscheinlich als politische, regimefeindliche Handlung ansehe. Bei den vom UNHCR (deutsche Fassung: S. 43 f.) zitierten Quellen handelt es sich inhaltlich lediglich um Wertungen, die einerseits bereits aus sich heraus zu unbestimmt sind, um verlässlich eine Gefährdung der Wehrdienstentzieher zu beurteilen, und bei denen es sich zum anderen nicht hinreichend nachvollziehen lässt, welche tatsächlichen Geschehnisse in die Berichte eingeflossen sind und wie seriös die ungenannten Informanten sind, auf die sich die Quellen beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 40). Der vom Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 37 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 38) des Weiteren angeführte Bericht „Fact Finding Mission Report Syrien“ des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom August 2017, S. 21 und 45, in dem es heißt, die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck politischen Dissenses, nennt als Beleg seiner Einschätzung den UNHCR-Bericht „Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; ‚Illegal Exit‘ from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria“ vom Februar 2017, deutsche Version April 2017, der die gleiche Bewertung enthält. Die vom UNHCR (deutsche Version: S. 23) hierzu genannten Quellen belegen aber im Wesentlichen allein die in Betracht kommende scharfe Form der Bekämpfung der Wehrdienstentziehung durch den syrischen Staat und verweisen im Übrigen darauf, dass die Konsequenzen der Wehrdienstentziehung vom Profil des Betreffenden, seinen Verbindungen und dem Gebiet seiner Herkunft abhängig sein könnten, sodass sie die vom UNHCR angenommene einheitliche Bewertung der Wehrdienstentziehung als politisches Abweichlertum durch das syrische Regime nicht tragen. Die weiteren Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 34 ff. und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 35 ff.) und von ihm angeführten Erkenntnisquellen beschreiben das verschärfte Vorgehen des syrischen Staates gegen Wehrdienstentziehung sowie die Rücksichtslosigkeit der Kampfführung auch gegenüber der Zivilbevölkerung und im Vorgehen gegen vermeintliche Gegner, ohne einen Bezug zu flüchtlingsrechtlich erheblichen Anknüpfungspunkten bei Maßnahmen gegen Wehrdienstentzieher erkennen zu lassen. Eine von der Annahme, dass Wehrdienstentziehern nicht bereits wegen der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, abweichende Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Streitkräfte des Assad-Regimes nach der Bewertung des Klägers Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU verüben. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG setzt diese Richtlinienbestimmung um (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19). Aus der gesetzlichen Regelung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund. Die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 10). Dies ist beim Vorgehen der syrischen Stellen gegen Wehrdienstentzieher – wie ausgeführt – nicht der Fall (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 48). Soweit der Kläger anführt, der „Danish Immigration Service“ habe im September 2015 eine Studie veröffentlicht, der zufolge desertierten Syrern Militärtribunale, Folter, lebenslange Haft oder Hinrichtung drohten, bezieht sich die von ihm wiedergegebene Einschätzung nach seiner Darstellung nicht auf Wehrdienstpflichtige, sondern auch Deserteure. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere wirft die vom Oberverwaltungsgericht Greifswald im Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – (juris) vertretene Auffassung angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine offene Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 72). Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht sie verpflichtet hat, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der 1... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verheiratet und hat zwei Kinder. Bei seiner von der Beklagten durchgeführten Anhörung gab er an, er stamme aus Aleppo. 2... bis 2... habe er Wehrdienst geleistet. 2... sei er in den Libanon ausgereist. In Syrien sei alles teurer geworden. Sein Einkommen habe nicht mehr ausgereicht. Im Libanon habe er zwei Jahre gearbeitet. Als sein dortiger Arbeitgeber ihn nicht mehr habe beschäftigen können, sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe circa drei Monate in der 40 bis 45 Kilometer von Aleppo entfernt liegenden Ortschaft Al-Bab bei seinen Eltern gelebt. Ein Mann habe seinem Vater bei einem Besuch der Moschee mitgeteilt, dass der Kläger aufgefordert werde, für eine Gruppe zu kämpfen. Er solle Syrien verlassen, um nicht eingezogen zu werden. Es sei eine islamistische Gruppe gewesen. Genaueres wisse der Kläger nicht. Im Juli 2... sei er in die Türkei ausgereist. Mit den syrischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. In Syrien fürchte er den Krieg. Unter dem Einfluss der Regierung würde er zum Reservedienst eingezogen; unter dem Einfluss der Rebellen drohe ihm, für diese kämpfen zu müssen. Die Beklagte erkannte durch Bescheid vom 2....J...2... dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben. Der Kläger gehöre weder einer vulnerablen Gruppe an, noch habe er vor der Ausreise eine exponierte Funktion inne gehabt. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter verfolgt und hat unter Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 – M 22 K 14.30469 – und vom 17. März 2016 – M 22 K 15.30258 – vorgetragen, syrischen Asylbewerbern drohe unabhängig von einer Vorverfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalts politische Verfolgung. Aus dem Lagebericht des Auswärtige Amts vom 27. September 2010 ergebe sich, dass die syrischen Geheimdienste Zurückgeführte über deren Aufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragten und zum Teil mehrwöchig inhaftierten. Die Geheimdienste hätten ihre Tätigkeit auch im Bundesgebiet erhöht. Das Regime mache Kräfte aus dem Ausland für die Unruhen verantwortlich. Misshandlungen könnten jeden treffen. Den Sicherheitsdiensten sei Straffreiheit zugesichert. Außerdem sei der Kläger davon überzeugt, dass keine der am Bürgerkrieg in Syrien beteiligten Gruppierungen das Recht habe, diesen Krieg zu führen. Er wolle für keine Seite kämpfen und sei Kriegsdienstverweigerer. Er sei Gegner des Assad-Regimes und halte die Al-Nusra-Front und den IS für terroristische Vereinigungen. Jedem kampffähigen Mann drohe, sei es durch die Regierung, sei es vonseiten der Opposition, die Rekrutierung und, wenn er ihr nicht Folge leiste, die Ermordung. Die Zahl getöteter Zivilisten sei hoch. Die Fronten verschöben sich ständig. Der UNHCR weise auf die sich weiter verschlechternde Menschenrechtslage hin. Alle Konfliktparteien verübten Menschenrechtsverletzungen. Oftmals würde größeren Gruppen pauschal Unterstützung der jeweils gegnerischen Konfliktpartei unterstellt. Es komme zu willkürlichen und unverhältnismäßigen Luftangriffen. Die Streitkräfte des Assad-Regimes verübten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU. Es seien tausende Fassbomben eingesetzt worden. Opfer unter der Zivilbevölkerung würden in Kauf genommen. Vom Bürgerkrieg seien alle Regionen des Landes betroffen. Das Auswärtige Amt habe in seiner Auskunft vom 3. Februar 2016 ausgeführt, es seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Der „Danish Immigration Service“ habe im September 2015 eine Studie veröffentlicht, der zufolge desertierten Syrern Militärtribunale, Folter, lebenslange Haft oder Hinrichtung drohten. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes sei zu vermuten, dass Einnahmen aus den Passgebühren dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugute kämen. Er liege daher nahe, dass Pässe lediglich aus wirtschaftlichem Interesse ausgestellt würden. Der UNHCR („Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte Fassung, November 2015) rechne Sunniten zu den erhöht schutzbedürftigen Personen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 1.... August 2... unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2....J... verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger, der im militärdienstpflichtigen Alter sei, drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil er sich durch die unerlaubte Ausreise dem Militärdienst entzogen habe. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung geltend, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten Schutzsuchenden, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben habe und zurückkehre, pauschal unterstelle, ein Regimegegner zu sein beziehungsweise in enger Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen. Es gebe keine Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat Sunniten, die Anhänger der Mehrheitsreligion seien, verfolge. Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob sich die Tatsache als risikoerhöhend auswirke, dass der Kläger sich im wehrdienstfähigen Alter von 18 bis 42 Jahren befinde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1.... August 2... zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Sitzungsprotokoll und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Asyl- und der Ausländerakten des Klägers verwiesen. Die Akten haben im Verhandlungstermin vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch zu seinen Ausreisegründen befragt; zum Ergebnis der Befragung wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.