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Beschluss

OVG 3 A 3.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0920.3A3.18.00
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Leitsätze
Keine unangemessene Verzögerung eines Klageverfahrens wegen Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Dauer von sechs Monaten und zehn Tagen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag vom 28. Februar 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine unangemessene Verzögerung eines Klageverfahrens wegen Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Dauer von sechs Monaten und zehn Tagen.(Rn.8) Der Antrag vom 28. Februar 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die am 28. Februar 2018 beantragte Prozesskostenhilfe für die mit demselben Schriftsatz erhobene Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG) des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen VG 2 K 364/17 geführten Rechtsstreits ist nicht zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26). Hieran gemessen hat die am 28. Februar 2018 erhobene Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil sie unzulässig ist. Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG erhoben werden. Die Einhaltung dieser Frist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird nach Ablauf der Frist nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist vorliegend nicht eingehalten, weil die mit Schriftsatz vom 8. August 2017 erhobene Verzögerungsrüge, auf die der Kläger sich bezieht, verfrüht erhoben und daher unbeachtlich war. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren unangemessen dauert, liegt dann vor, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 2018 - OVG 3 A 6.17 - UA S. 12; OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 - juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - juris Rn. 16; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2018, § 198 Rn. 19; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 188 ff.; BT-Drs. 17/3802, S. 20). Wird die Rüge verfrüht erhoben, ist sie unbeachtlich. Sie wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt (OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 - juris Rn. 22; BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - X K 2/15 - juris Rn. 46; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2018, § 198 Rn. 19; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 193; BT-Drs. 17/3802, S. 20). So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge vom 9. August 2017 lagen objektive Gründe, die den Schluss auf eine unangemessene Verzögerung des Klageverfahrens zulassen konnten, nicht vor. Der Kläger hatte am 30. Januar 2017 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die hier fragliche Klage (VG 2 K 364/17) gegen den Bescheid des Landrats des Landkreises Oder-Spree vom 26. Juli 2016 über den Entzug seiner Fahrerlaubnis in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2016 erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Im Verfahren über diesen Eilantrag (VG 2 L 148/17) legte der dortige Antragsgegner am 15. Februar 2017 den Verwaltungsvorgang vor. Der hiesige Kläger nahm mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 Stellung zur Erwiderung des Antragsgegners und erkundigte sich mit Schriftsatz vom 13. März 2017 nach dem Stand des Verfahrens unter gleichzeitiger Mitteilung, dass „einer schnellst möglichen Entscheidung über den anhängigen Eilantrag“ entgegen gesehen werde. Am 17. März 2017 überreichte er ein Zertifikat zum Beleg seiner Alkoholabstinenz im Zeitraum vom 6. Dezember 2016 bis 5. März 2017. Mit Schriftsatz vom 30. März 2017, per Fax übermittelt am 31. März 2017, erklärte der Kläger, auf mehrere telefonische Rückfragen sei mitgeteilt worden, dass aus Grund der Vielzahl anhängiger Asylverfahren noch keine Bearbeitung des Verfahrens erfolgt und auch der Zeitpunkt einer Entscheidung des Eilverfahrens nicht absehbar sei. Es werde darauf hingewiesen, dass ein weiteres Zuwarten für den Antragsteller (den hiesigen Kläger) wegen der mit dem angefochtenen Sofortvollzug (Beschlagnahme des Führerscheins) verbundenen schwerwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile nicht zumutbar sei, und gebeten, zumindest dem Eilverfahren Fortgang zu gewähren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 31. März 2017 ab. Gegen den ihm am 11. April 2017 zugestellten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen am 21. April 2017 Beschwerde ein, die das Verwaltungsgericht mit den Gerichtsakten des Eilverfahrens und des zugehörigen Klageverfahrens sowie dem Verwaltungsvorgang an das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht übersandte. Am 9. Mai 2017 begründete der Kläger die Beschwerde; die Begründung wurde dem Antragsgegner unter dem 11. Mai 2017 mit der Bitte um Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit weiterem Schriftsatz vom 14. Juni 2017 die dringende Bitte geäußert hatte, dem Verfahren Fortgang zu geben, da der Kläger zwischenzeitlich mit weiteren Vollstreckungsandrohungen der Behörde im Zusammenhang mit der Herausgabe seines Führerscheins konfrontiert werde, wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2017 (OVG 1 S 24.17) zurück. Nach kostenrechtlicher Bearbeitung wurden die Akten an das Verwaltungsgericht zurückgesandt, wo sie am 8. August 2017 eingingen. Am darauffolgenden Tag (9. August 2017) übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Klageverfahren VG 2 K 364/17 dem Verwaltungsgericht seinen Schriftsatz vom 8. August 2017, mit dem er unter Hinweis auf § 198 Abs. 3 GVG die Dauer des Verfahrens rügte. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dabei gibt es keine allgemeingültigen oder statistisch ermittelbaren Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - juris Rn. 27 ff.). Vielmehr kommt es darauf an, ob eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - juris Rn. 45). Hiernach war auch unter Berücksichtigung der vom Kläger hervorgehobenen Bedeutung der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis für seine Berufstätigkeit und des (allenfalls) durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der Sache bei einer Verfahrensdauer des Klageverfahrens von - zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge vom 9. August 2017 - sechs Monaten und zehn Tagen eine unangemessene Verzögerung weder eingetreten noch zu besorgen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zunächst über den zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 31. März 2017 entschieden. Nach Einlegung der Beschwerde am 21. April 2017 war eine Bearbeitung des Klageverfahrens wegen der Übersendung der vollständigen Akten einschließlich des Verwaltungsvorgangs an das Oberverwaltungsgericht schon faktisch nicht möglich. Unabhängig davon ist es gerade auch im Sinne des Beschwerdeführers, wenn das Verwaltungsgericht zunächst abwartet, ob seine Entscheidung über den Eilantrag im Beschwerdeverfahren Bestand haben wird. Eine unangemessene Verzögerung des Klageverfahrens war hiermit jedenfalls deshalb nicht verbunden, weil sowohl das Verwaltungsgericht über den Eilantrag als auch das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde - am 21. Juni 2017 - zügig entschieden haben. Eine Verfahrensdauer von jeweils sechs Wochen nach Eingang des Verwaltungsvorgangs bzw. der Beschwerdebegründung ist bei einer Gesamtwürdigung nach den dargestellten Maßstäben auch für ein Eilverfahren nicht unangemessen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge am 9. August 2017 war das Eilverfahren mit der Beschwerdeentscheidung seit sechs Wochen abgeschlossen. Auch wenn nach außen nicht erkennbar war, dass die Akten nach der Kostenbearbeitung erst am 8. August 2017 wieder beim Verwaltungsgericht eingetroffen waren, war die verstrichene Zeit noch nicht so lang, dass sie aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer des Klageverfahrens hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen könnte. Ob die mit dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Dezember 2017 (beim Verwaltungsgericht eingegangen am 6. Dezember 2017), in dem es heißt, die Verzögerungsrüge vom 8. August 2017 bleibe „ausdrücklich aufrecht erhalten“, sinngemäß erhobene (weitere) Verzögerungsrüge wirksam war, weil nach Ablauf von vier Monaten nunmehr die Besorgnis der Verzögerung gegeben war, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, weil die am 28. Februar 2018 erhobene Entschädigungsklage die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezogen auf diese Verzögerungsrüge nicht wahrt. Dass mittlerweile sechs Monate seit der Verzögerungsrüge vom 6. Dezember 2017 vergangen sind, vermag die Unzulässigkeit der erhobenen Klage - wie ausgeführt - nicht nachträglich zu heilen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).