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Beschluss

OVG 3 K 87.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0911.3K87.17.00
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Leitsätze
1. Die Verfahrensgebühr nach Nr 3200, 3201 VV RVG (juris: RVG-VV) entsteht, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren – nicht zwingend nach außen – tätig geworden ist und dies über die in § 19 Abs 1 S 2 RVG genannte Neben- und Abwicklungstätigkeit, die noch zum ersten Rechtszug gehört, hinausgeht.(Rn.2) 2. Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll.(Rn.2) 3. Es handelt sich  nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vom Gegner eingelegten Rechtsmittel, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die Tätigkeit nach eigenen Angaben vorgenommen hat, bevor ihm der Schriftsatz mit dem Berufungszulassungsantrag zugeleitet worden ist und/oder  bevor er Kenntnis von einer etwaigen Begründung des Berufungszulassungsantrags hat.(Rn.3) 4. Die vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachten Kosten sind nicht allein deswegen erstattungsfähig, weil die eigene Mandantschaft ihn gesondert mit der Tätigkeit im Berufungszulassungsverfahren des Gegners beauftragt hat.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfahrensgebühr nach Nr 3200, 3201 VV RVG (juris: RVG-VV) entsteht, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren – nicht zwingend nach außen – tätig geworden ist und dies über die in § 19 Abs 1 S 2 RVG genannte Neben- und Abwicklungstätigkeit, die noch zum ersten Rechtszug gehört, hinausgeht.(Rn.2) 2. Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll.(Rn.2) 3. Es handelt sich nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vom Gegner eingelegten Rechtsmittel, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die Tätigkeit nach eigenen Angaben vorgenommen hat, bevor ihm der Schriftsatz mit dem Berufungszulassungsantrag zugeleitet worden ist und/oder bevor er Kenntnis von einer etwaigen Begründung des Berufungszulassungsantrags hat.(Rn.3) 4. Die vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachten Kosten sind nicht allein deswegen erstattungsfähig, weil die eigene Mandantschaft ihn gesondert mit der Tätigkeit im Berufungszulassungsverfahren des Gegners beauftragt hat.(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 9. November 2016 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Erinnerungsführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens für die Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten im Berufungszulassungsverfahren – OVG 9 N 43.13 – keine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3200, 3201 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV RVG) beanspruchen kann. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG entsteht, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren – nicht zwingend nach außen – tätig geworden ist und dies über die in § 19 Abs. 1 Satz 2 RVG genannte Neben- und Abwicklungstätigkeit, die noch zum ersten Rechtszug gehört, hinausgeht. Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2015 – OVG 3 K 56.15 – juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin nach eigenen Angaben vorgenommene Unterrichtung der Erinnerungsführerin darüber, dass der Berufungszulassungsantrag des Erinnerungsgegners beim Verwaltungsgericht eingegangen sei, wird von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG ausdrücklich erfasst. Der Verfahrensbevollmächtigte der Erinnerungsführerin führt zwar auch aus, dass, als das Verwaltungsgericht ihn vom Eingang des Berufungszulassungsantrags des Erinnerungsgegners informiert habe, er sich veranlasst gesehen habe, die bestehende Rechtsprechung zu recherchieren, sie der Erinnerungsführerin darzulegen und zu verdeutlichen, dass in der Rechtsprechung Unsicherheiten bestünden; hierbei kann es sich aber nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vom Erinnerungsgegner eingelegten Rechtsmittel gehandelt haben, da der Verfahrensbevollmächtigte die Tätigkeit nach eigenen Angaben vorgenommen hat, bevor ihm der Schriftsatz mit dem Berufungszulassungsantrag zugeleitet worden ist und – vor allem – als er noch keine Kenntnis von einer etwaigen Begründung des Berufungszulassungsantrags hatte. Er konnte noch nicht wissen, inwieweit die erbrachte Recherchearbeit von Bedeutung sein wird. Bei seinem Hinweis, es seien auch Darlegungen dazu erfolgt, wie auf den Berufungszulassungsantrag insbesondere hinsichtlich der Einlegung der Berufung durch die Erinnerungsführerin zu reagieren sei, erschließt sich nicht, dass Ausführungen zum Berufungszulassungsantrag des Erinnerungsgegners hier für das eigene Rechtsmittel von Bedeutung sein konnten. Eine andere Bewertung der vom Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin entfalteten Tätigkeit ist durch die mit der Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 21. Januar 2009 – 2 W 57/08 – juris Rn. 9 f.) nicht veranlasst, in der davon ausgegangen wird, dass, wenn ein Prozessbevollmächtigter eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegennimmt, anzunehmen sei, dass er anschließend prüfe, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen sei, und die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift und die hierdurch ausgelöste anwaltliche Prüftätigkeit keine bloße Neben- beziehungsweise Abwicklungstätigkeit sei. Anders als das Kammergericht sieht der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25. Oktober 2012 – IX ZB 62/10 – juris Rn. 13) eine derartige Prüfung nicht ohne weiteres als eine über die Tätigkeiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG hinausgehende Handlung an. Dass eine Prüftätigkeit nicht über die Tätigkeiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG hinausgeht, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn keine Veranlassung besteht zu prüfen, ob aufgrund des Berufungszulassungsantrags des Antragsgegners etwas zu unternehmen ist, weil der Zulassungsantrag nicht begründet wird oder die Begründung – wie hier – erst mit dem die Berufungszulassung ablehnenden Beschluss übermittelt wird. Auch sind die vom Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin geltend gemachten Kosten nicht deswegen erstattungsfähig, weil die Erinnerungsführerin ihren Verfahrensbevollmächtigten gesondert mit der Tätigkeit im Berufungszulassungsverfahren des Erinnerungsgegners beauftragt hat. Sie waren nicht im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. In der zu § 91 Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 2 W 57/08 – juris Rn. 12) wird, worauf die Beschwerde hinweist, zwar die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift selbst dann als notwendig betrachtet, wenn sie ohne Begründung und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist.In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Januar 1995 – 4 B 1/95 – juris Rn. 9) zu § 162 Abs. 1 VwGO ist hingegen geklärt, dass es im Regelfall nicht erforderlich ist, dass ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Für das Berufungszulassungsverfahren gilt nichts anderes, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO ebenso von Amts wegen prüft wie das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO und andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht anhört, wenn dafür kein Anlass besteht, weil bereits das Vorbringen in der Antrags(begründungs)schrift ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Davon ist erst recht auszugehen, wenn – wie hier – der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin sich überhaupt nicht zum Zulassungsantrag geäußert oder nur die Zurückweisung des Berufungszulassungsantrags beantragt hat und irgendwelche Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Antragsbegründung auch kaum förderlich wären (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 4 VO 673/12 – Rn. 12; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. September 2010 – 1 O 128/10 – juris Rn. 4). Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat im Verfahren OVG 9 N 43.13 der Erinnerungsführerin keinen Anlass gegeben, sich im Zulassungsverfahren zu äußern oder sich sonst anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 hat es den Antragsschriftsatz des Erinnerungsgegners zugestellt, ohne eine Stellungnahme zu erbitten oder auch nur anheim zu stellen, und den Begründungsschriftsatz erst mit dem die Berufungszulassung ablehnenden Beschluss zugeleitet. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Erinnerungsführerin geltend macht, die Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG sei schon deswegen angefallen, weil er die Information entgegengenommen habe, teilt er nicht mit, um welche Information es sich handeln sollte. Sofern es die Mitteilung des Verwaltungsgerichts sein sollte, dass der Berufungszulassungsantrag des Erinnerungsgegners eingegangen sei, ist § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG gegeben beziehungsweise waren, sofern die gesonderte Beauftragung vorausgegangen sein sollte, die Aufwendungen nicht im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).