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Beschluss

OVG 3 N 103.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0409.3N103.18.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hindert den Landesgesetzgeber nicht, für das Innenverhältnis zwischen Land und Schulträger eine abweichende Kostenverteilung zu regeln, wie in §§ 108 Abs. 4, 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SchulG BB geschehen. (Rn.6) 2. Das Verursacherprinzip greift als Regel für die Kostenverteilung nicht ein, wenn das Gesetz eine andere Kostenverteilung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27/98 -, BVerwGE 109, 192). (Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hindert den Landesgesetzgeber nicht, für das Innenverhältnis zwischen Land und Schulträger eine abweichende Kostenverteilung zu regeln, wie in §§ 108 Abs. 4, 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SchulG BB geschehen. (Rn.6) 2. Das Verursacherprinzip greift als Regel für die Kostenverteilung nicht ein, wenn das Gesetz eine andere Kostenverteilung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27/98 -, BVerwGE 109, 192). (Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nach den maßgeblichen Ausführungen des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin stellt weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung erstrebt, dass sie nicht zur Übernahme der Kosten in den von ihr einzeln aufgeführten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren verpflichtet sei, in denen jeweils Schülerinnen oder Schüler die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer in Trägerschaft der Klägerin stehenden Schule erstritten hatten, als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin als Schulträger nach §§ 108 Abs. 4, 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgSchulG zur Kostentragung verpflichtet sei. Hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Nach § 108 Abs. 1 BbgSchulG sind Schulkosten die Personalkosten und die Sachkosten; die Sachkosten gemäß § 110 trägt nach § 108 Abs. 4 BbgSchulG der Schulträger. § 110 Abs. 1 BbgSchulG definiert die Sachkosten als die Aufwendungen für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von (u.a.) Schulgebäuden sowie die laufenden Aufwendungen für den Sachbedarf des Schulbetriebes und des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates. § 110 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG führt Aufwendungen auf, die insbesondere zum Sachbedarf zählen; hierzu gehören nach Nr. 9 die Gebühren und andere Abgaben, die bei der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen, sowie die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen aufgrund von Verwaltungsentscheidungen der Schule. Dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach die hier fraglichen Kosten für Gerichtsverfahren gegen Entscheidungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer weiterführenden Schule über die Ablehnung der Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe erfasst, bestreitet auch die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr geltend, die Vorschrift bedürfe der einschränkenden Auslegung. Aus „dem Sinn und Zweck sowie dem Zusammenspiel der Kostenregelung und Aufgabenzuweisungsbestimmungen des BbgSchulG“ folge, dass der Schulträger nur diejenigen Kosten zu tragen habe, die bei der Erledigung der ihm durch § 99 Abs. 2 BbgSchulG als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesenen Aufgaben anfielen. Nach § 99 Abs. 2 BbgSchulG beschließt der Schulträger über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (Satz 1); insbesondere stellt er die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal (Satz 2) und soll, wenn die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht wird, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht (Satz 3). Insoweit lässt der Zulassungsantrag bereits die gebotene Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgSchulG nicht danach unterscheidet, ob die kostenauslösenden Entscheidungen der Schule dem Aufgabenbereich des Schulträgers, also den in § 99 Abs. 2 BbgSchulG sog. äußeren Schulangelegenheiten, oder dem des Landes, den sog. inneren Schulangelegenheiten, zuzuordnen sind, und als Beleg dafür, dass eine derartige Differenzierung auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgSchulG Bezug genommen. Dort heißt es ausdrücklich, in Nummer 9 werde „zur Klarstellung der bisher nur durch Auslegung vertretenen Rechtsposition aufgenommen, dass die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen, die auf Grund von Verwaltungsentscheidungen der Schulleitungen entstehen, z.B. die Ablehnung der Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule, zum Sachbedarf des Schulbetriebes gehören“ (LT-Drs. 3/2371 zu § 110), und damit zu den Sachkosten im Sinne des § 110 Abs. 1 BbgSchulG, die nach § 108 Abs. 4 BbgSchulG der Schulträger trägt. Hierauf geht der Zulassungsantrag nicht ein. Er macht vielmehr geltend, dass danach die Klägerin als Schulträger Kosten zu tragen hat, obwohl sie nicht für die Erledigung der zu Grunde liegenden Aufgabe zuständig ist. Dies hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen, aber die in § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgSchulG gesetzlich geregelte Kostenüberbürdung mit höherrangigem Recht für vereinbar gehalten. Die entsprechenden Ausführungen des Urteils (Seite 9 f.) stellt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach bei erfolgreichem Widerspruch der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, betrifft, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Kostenerstattungspflicht im Außenverhältnis gegenüber dem Widerspruchsführer. Hierauf beziehen sich auch die von der Klägerin im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 5. August 2011 - 18 K 3057/11 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 19. Mai 1989 - 19 A 1746/87 - NVwZ 1990, 678). Daraus folgt aber nicht, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt wäre, für das Innenverhältnis zwischen Land und Schulträger eine abweichende Kostenverteilung zu regeln, wie in §§ 108 Abs. 4, 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgSchulG geschehen. Darauf, dass das vom Verwaltungsgericht Düsseldorf und vom Oberverwaltungsgericht Münster anzuwendende nordrhein-westfälische Landesrecht eine § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BbgSchulG entsprechende Regelung nicht enthält, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen (Seite 9). Die im Zulassungsantrag allgemein gezogene Parallele, dass in § 92 ff. SchulG NRW zwischen Personal- und Sachkosten unterschieden wird, und die Sachkosten in § 94 SchulG NRW ebenfalls nicht abschließend aufgezählt sind, ändert hieran nichts. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Zulassungsantrag auch auf das Verursacherprinzip. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass dieses Prinzip nicht eingreift, wenn das Gesetz eine andere Kostenverteilung vorsieht. Der Umstand, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem angegriffenen Urteil hierfür angeführt wird (Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 - juris Rn. 12), sich auf eine andere Konstellation bezieht, nämlich die Tragung von Kosten für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen infolge von Straßenbauarbeiten, ändert nichts an der Übertragbarkeit der allgemeinen Aussage auch auf den vorliegenden Fall. Soweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, dass die vom Verwaltungsgericht angeführte Vorschrift des § 14 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) nur einen anteiligen, keinen vollständigen Ausgleich der ihr durch die gesetzliche Festlegung der Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen auf Grund von Verwaltungsentscheidungen der Schule als Sachbedarf auferlegten Kosten bewirkt, stellt sie die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Regelung verstoße auch im Hinblick auf den Schullastenausgleich nach § 14 BbgFAG nicht gegen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 97 LV) ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Der Zulassungsantrag formuliert bereits keine aus seiner Sicht klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Soweit die Klägerin sinngemäß die Frage der Gültigkeit des § 110 Abs. 2 Nr. 9 BbgSchulG bzw. der Erforderlichkeit seiner einschränkenden Auslegung dahin, dass diese Bestimmung nur die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen für Entscheidungen erfasse, die im Aufgabenbereich des Schulträgers liegen, aufwirft, ist diese Frage, wie ausgeführt, zu verneinen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).