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Beschluss

OVG 3 M 125.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0214.3M125.17.00
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Leitsätze
Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Sie ist insbesondere mit dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 3 Verfassung von Berlin vereinbar.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Sie ist insbesondere mit dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 3 Verfassung von Berlin vereinbar. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht mit in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2017 verkündetem Beschluss ist nicht begründet, § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten erfordert als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht, dass der Prozesserfolg (bei Eintritt der Bewilligungsreife) schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – 6 B 121.98 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – OVG 3 M 49.16 – juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 – 11 S 1918/06 – juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26). Gemessen daran können die Kläger keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. Ihrer Klage, über die mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2017 entschieden worden ist, fehlte jede Erfolgsaussicht. Abgesehen davon, dass der Hauptantrag bereits unzulässig war, bestanden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Schulamtes vom 23. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017, mit dem der Beklagte die Kläger aufgefordert hat, ihren Sohn vor dem Schuleintritt an einer Sprachstandsfeststellung nach § 55 SchulG teilnehmen zu lassen. Die am 17. März 2017 durch den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger erhobene, auf Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017 gerichtete Anfechtungsklage war unzulässig. Den Klägern fehlte von Beginn an das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hatte: Die mit dem Widerspruchsbescheid verfügte Verpflichtung zur Anmeldung bis zum 28. Februar 2017, die über die im Ausgangsbescheid genannte und bereits abgelaufene Frist hinausging, entfaltete nach dem 28. Februar 2017 keine Regelungswirkung mehr. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in analoger Anwendung ist zu keinem Zeitpunkt erhoben worden, der Anfechtungsantrag wurde auch nicht umgestellt. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf die eingetretene Erledigung hingewiesen, sondern den Anfechtungsantrag als zulässig behandelt hat, kann nach dem Abschluss des Klageverfahrens im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht mehr zu Gunsten der Kläger berücksichtigt werden. Eine Umstellung des Anfechtungsantrags auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag kam schon bei Erhebung der Beschwerde und kommt auch jetzt nicht mehr in Betracht. Der mit Schriftsatz vom 11. September 2017 erhobene Hilfsantrag musste ebenfalls ohne Erfolg bleiben, weil es sich bei der Aufforderung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt, sodass für einen Feststellungsantrag kein Raum war, § 43 Abs. 2 VwGO. Soweit die Kläger wegen der im Bescheid des Beklagten vom 23. November 2016 geäußerten Bitte zur Teilnahme einen verpflichtenden (Regelungs-)Charakter vermissen, greift dies nicht durch. Zum einen weist schon der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Ausgangsbescheid unmissverständlich darauf hin, dass die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung für Kinder, die keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, verpflichtend ist. Zum anderen ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Widerspruchsbescheid ist für seine Adressaten sowohl von seinem Regelungsgehalt als auch von seiner Diktion her eindeutig als Verwaltungsakt zu identifizieren. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage hätte diese auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Die Einwendungen der am 17. Dezember 2017 erstmalig begründeten Beschwerde greifen nicht durch. An der Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG sowie § 5 Abs. 4 der Verordnung über die Sprachstandsfeststellung und vorschulische Sprachförderung von nicht in öffentlich finanzierten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe oder öffentlich finanzierten Tagespflegestellen betreuten Kindern (Sprachförderverordnung – SprachföVO) bestehen keine Zweifel. Hierzu bedarf es keiner obergerichtlichen – bzw. soweit bundesrechtliche Regelungen berührt sind – höchstrichterlichen Entscheidung, weil sich dies ohne weiteres durch Auslegung ergibt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG sind Kinder, die im übernächsten Schuljahr schulpflichtig werden, verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen, wobei die Erziehungsberechtigten die Teilnahme nach § 55 Abs. 3 SchulG verantworten. Dieses Verfahren findet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 SchulG für Kinder, die keine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe statt. Wird festgestellt, dass ein Kind nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügt, erhält es eine vorschulische Sprachförderung, § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Der Landesgesetzgeber hat in § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG eine ausreichende und eindeutige Ermächtigungsgrundlage zur verpflichtenden Teilnahme eines Kindes an der Sprachstandsfeststellung statuiert. Diese Verpflichtung wird – wie hier - durch Verwaltungsakt umgesetzt. An der Verfassungsmäßigkeit des § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG bestehen keine Zweifel. Die Durchführung der Sprachstandsfeststellung (zu vergleichbaren Regelungen in den Schulgesetzen anderer Bundesländer siehe z.B. § 37 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG, § 64 Abs. 3 NdsSchulG) stellt eine Maßnahme der Schulaufsicht im Sine von Art. 7 Abs. 1 GG dar, die insbesondere das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise begrenzt. Insoweit darf das staatliche Handeln über die bloße Wahrnehmung des „Wächteramtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 -, 1 BvR 95/71 - juris Rn. 81). Entgegen der Beschwerde handelt es sich nicht um eine nichtschulische oder vorschulische Maßnahme, die außerhalb des Schutzbereichs von Art: 7 Abs. 1 GG liegt. Der erforderliche Bezug der Sprachstandsfeststellung zu Art. 7 Abs. 1 GG ist gegeben. Hierbei kann dahinstehen, ob sie sich als eine „vorwirkende Schulpflicht“ verstehen lässt (vgl. Siegfried, NVwZ 2010, 296, 297). Jedenfalls kann die Maßnahme zumindest mittelbar auf die allgemeine Schulpflicht (§§ 41 ff. SchulG) zurückgeführt werden, weil mit ihrer Hilfe eine erfolgreiche Teilnahme des Kindes am Unterricht und damit auch ein geordneter Schulbetrieb garantiert werden soll (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 268). Die Sprachstandsfeststellung ist letztlich – ebenso wie die von den Gesundheitsämtern durchgeführte schulärztliche Untersuchung nach § 55a Abs. 5 SchulG - der Schulfähigkeitsuntersuchung zuzuordnen (vgl. zur Schulfähigkeitsfeststellung als Maßnahme der Schulaufsicht Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Kommentar, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 48; Thiel, in: Sachs, GG, Kommentar, 7. Aufl., Art. 7 Rn. 17). Sie erfolgt im Vorfeld der Einschulung des Kindes und steht mit ihr noch in einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang. Sie findet nur deshalb zu einem früheren Zeitpunkt als die schulärztliche Untersuchung statt, weil den betroffenen Eltern und Kindern bei festgestelltem Förderbedarf die Möglichkeit gegeben werden soll, etwaige Defizite noch rechtzeitig vor der Einschulung zu kompensieren. Die (weitere) Frage, ob der Beklagte nach Durchführung der Sprachstandsfeststellung eine vorschulische Sprachförderung anordnen kann, steht hier ebenso wenig zur Diskussion (zur Zulässigkeit einer solchen „Beschulbarkeitsvorsorge“ Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 268; Jestaedt, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band VII, § 156 Rn. 88) wie der von den Klägern als unzulässig angesehene verpflichtende Besuch einer Kindertagesstätte. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der nach Art. 7 Abs. 1 schulische Aufsichtsmaßnahmen erlaubt, und die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Eltern und ihrer Kinder, vor allem das Erziehungsrecht der Eltern, stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 – juris Rn. 114). Der Gesetzgeber ist jedoch befugt, das elterliche Erziehungsrecht zugunsten des staatlichen Erziehungsauftrags zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1970 – VII C 62.68 – juris Rn. 28). Die Feststellung der Schulfähigkeit, die sich auch auf gesondert durchzuführende Sprachstandserhebungen erstrecken kann, stellt eine derartige zulässige Beschränkung dar. Sie soll nicht nur eine geordnete Beschulung ermöglichen, sondern liegt vor allem auch im Interesse des Kindes. Sie ist im Zusammenhang mit dessen Recht auf Bildung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin zu sehen, denn Sprachentwicklung, Spracherwerb und Sprachförderung spielen eine zentrale Rolle für die Chancengerechtigkeit in der Schule und eine erfolgreiche Bildungsbiographie (vgl. Siegfried, NVwZ 2010, 296; Gemeinsamer Rahmen der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen, Beschluss der Jugendministerkonferenz vom 13./14.05.2004, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03./04.06.2004, S. 9; zur Bedeutung der Sprachkompetenz für die schulische Entwicklung vgl. auch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 13. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drs. 16/12860 S. 96 f.). § 55 Abs. 1 SchulG regelt die Modalitäten der verpflichtenden Teilnahme in hinreichendem Maße. Die Vorschrift bestimmt insbesondere, dass das Sprachstandsfeststellungsverfahren standardisiert sein muss, an welche Kinder es sich richtet und wo bzw. bis zu welchem Zeitpunkt es durchgeführt wird. Weitere Einzelheiten durfte der Gesetzgeber nach § 55 Abs. 5 SchulG dem Verordnungsgeber überlassen. Soweit dies u.a. in § 5 Abs. 4 SprachföVO geschehen ist, bestehen an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung keine Bedenken. Dass die Aufforderung zur Teilnahme danach durch „Bescheid“, d.h. durch Verwaltungsakt erfolgt, ist entgegen der Auffassung der Kläger von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Diese Handlungsform ergibt sich unmittelbar aus der Verpflichtung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG und hält sich daher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die in § 5 Abs. 4 SprachföVO insoweit lediglich klarstellend erläutert werden. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass § 4 SprachföVO einen Befreiungstatbestand enthält. Es ist jedoch weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, warum der Sohn der Kläger von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung aus besonderem Grund befreit werden müsste. Die Behauptung, er verfüge über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, reicht nicht aus, weil dies gerade in einem standardisierten Verfahren festgestellt werden soll. Die unterschiedslos für alle Kinder, die keine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung besuchen, geltende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sprachstandsfeststellung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin vereinbar. Es ist sachgerecht, nicht nur Kinder mit Migrationshintergrund in die Regelung einzubeziehen, weil sprachliche Defizite, die geeignet sind, einem erfolgreichen Schulbeginn entgegenzustehen, auch Kinder betreffen können, die aus einem Elternhaus mit deutscher Herkunftssprache stammen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/0794, Vorblatt der Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz zur vorschulischen Sprachförderung). Eine Diskriminierung liegt in dieser umfassenden Einbeziehung gerade nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).