Beschluss
OVG 3 S 110.17, OVG 3 M 138.17, OVG 3 M 139.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1214.3S110.17.00
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Leitsätze
1. Weil ein Rechtsanwalt sicherstellen muss, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Beschlusses erst dann unterzeichnet und zurückgesandt wird, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist, muss ihm auch die unzutreffende Berechnung der Monatsfrist durch seine Kanzleikraft auffallen.(Rn.3)
2. Ein Anspruch auf ein Visum zwecks Familiennachzugs besteht nicht mehr, wenn die sich im Bundesgebiet bereits aufhaltende Person, der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2017 im Verfahren VG 5 L 352.17 V wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verworfen.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2017 im Verfahren VG 5 K 353.17 V wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerden tragen die Antragsteller und Kläger; in den Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidungen werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2017 - VG 5 L 352.17 V - für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weil ein Rechtsanwalt sicherstellen muss, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Beschlusses erst dann unterzeichnet und zurückgesandt wird, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist, muss ihm auch die unzutreffende Berechnung der Monatsfrist durch seine Kanzleikraft auffallen.(Rn.3) 2. Ein Anspruch auf ein Visum zwecks Familiennachzugs besteht nicht mehr, wenn die sich im Bundesgebiet bereits aufhaltende Person, der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2017 im Verfahren VG 5 L 352.17 V wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verworfen. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2017 im Verfahren VG 5 K 353.17 V wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerden tragen die Antragsteller und Kläger; in den Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidungen werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 2017 - VG 5 L 352.17 V - für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt. 1. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil das Rechtsmittel gegen den den Antragstellern am 17. November 2017 zugestellten Beschluss - VG 5 L 352.17 V - trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung erst am 4. Dezember 2017 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier am 1. Dezember 2017 endete, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Die fehlerhafte Eintragung der Rechtsmittelfrist durch die Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller stellt sich hier (auch) als Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten dar, das sich die Antragsteller zurechnen lassen müssen, § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO. Es fehlt bereits an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass der Verfahrensbevollmächtigte die in seinem Büro mit dem Fristenwesen betrauten Angestellten hinreichend sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Der Verfahrensbevollmächtigte beschränkt sich auf die Mitteilung, die Angestellte sei eine „sonst recht zuverlässig und ordnungsgemäß handelnde Mitarbeiterin“. Schon deren Qualifizierung als (lediglich) „recht“ zuverlässig verdeutlicht, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte nicht uneingeschränkt auf diese Mitarbeiterin, die die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nur oberflächlich gelesen und nicht zwischen der Beschwerde- und der Begründungsfrist differenziert hat, verlassen durfte. Unabhängig davon spricht darüber hinaus alles für ein eigenes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, weil ein Rechtsanwalt sicherstellen muss, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Beschlusses erst dann unterzeichnet und zurückgesandt wird, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 B 429/02 – juris Rn. 8; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. April 2017 – 1 M 186/17 – juris Rn. 12). Danach hätte die unzutreffende Berechnung der Monatsfrist auffallen müssen. Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Mängel des Wiedereinsetzungsantrags, der weder den Namen der Mitarbeiterin anführt, noch deren Verhalten durch Vorlage einer eidesstattlicher Versicherung glaubhaft macht, noch im Einzelnen darlegt, welche Maßnahmen zur Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter ergriffen worden sind, nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die ebenfalls am 4. Dezember 2017 eingelegte Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren versagenden Beschluss vom 9. November 2017 - VG 5 K 353.17 V - wahrt zwar die Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil der angegriffene Beschluss den Klägern erst am 20. November 2017 zugestellt worden ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 -, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26). So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Visumanspruch (ohnehin nur) der Kläger zu 1 und 2 nach § 36 Abs. 1 AufenthG aller Voraussicht nach nicht besteht, weil ihre Tochter, der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, das 18. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2016 vollendet hat. Es hat ebenso zutreffend angeführt, dass die Kläger zu 1 und 2 in ihren in der Botschaft der Beklagten gestellten Visaanträgen selbst den 1. Januar 1999 - und nicht, wie nunmehr geltend gemacht, den 27. Dezember 1999 - als Geburtsdatum ihrer Tochter angegeben und entsprechende Dokumente vorgelegt haben, nämlich einen Auszug aus dem Familienregister und den am 8. Juli 2009 ausgestellten Personalausweis der Tochter. Zu Recht hat es auch darauf hingewiesen, dass die im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegten Unterlagen, die als Geburtsdatum den 27. Dezember 1999 nennen - ein Personalausweis mit Ausstellungsdatum 28. Januar 2014 und eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 28. September 2017 unter Bezugnahme auf ein Originaldokument vom 28. Mai 2002 - und der diesbezügliche Vortrag, es seien zunächst falsche Geburtsdaten in die Dokumente aufgenommen worden, weil die Kläger nach dem Genozid durch den sog. Islamischen Staat im August 2014 hätten fliehen und sämtliche Dokumente zurücklassen müssen, Widersprüchlichkeiten aufweisen bzw. nicht erklären, warum die Tochter mit dem bereits 2009 (mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1999) ausgestellten Personalausweis ausgereist ist, wenn ihr schon im Januar 2014 - vor dem behaupteten Verlust sämtlicher Dokumente - ein Personalausweis mit dem Geburtsdatum 27. Dezember 1999 ausgestellt worden sei. Diese Widersprüche werden durch die mittlerweile vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 1. November 2017, in der die Kläger zu 1 und 2 darauf verweisen, dass sie als Yeziden keine Rechte hätten und niemand sich für ihre Geburtsdaten interessiere, nicht ausgeräumt. Der Hinweis, dass Antragstellung und Vorsprache in der Botschaft „vor dem 01.01.2017 und damit vor der Volljährigkeit“ der Tochter stattgefunden hätten, verhilft der Beschwerde angesichts der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG mit Eintritt seiner Volljährigkeit erlischt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankäme (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff.), nicht zum Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich angenommen, dass die Klage auch hinsichtlich eines von allen Klägern geltend gemachten Anspruchs nach § 36 Abs. 2 AufenthG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit des Nachzugs zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nicht gegeben ist. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die auch insoweit Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensumstände der Kläger und der Dauer des Visumverfahrens nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. In den Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat ändert den erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen. Nach übereinstimmender Praxis der mit Visumstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (Beschluss vom 15. Juni 2016 – OVG 11 S 114.16 – juris; Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15. juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - OVG 3 L 72.13 -; Beschluss vom 6. Juli 2015 – OVG 3 S 23.15; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2004, InfAuslR 2004, 201). Dies ist mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Mai/Juni 2012, Juli 2013, abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Anh. § 164) vereinbar. Die dortige Ziffer 1.5 sieht vor, dass der Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts beträgt und stellt eine Anhebung bei einer Vorwegnahme der Hauptsache in das Ermessen des Gerichts, wovon der Senat keinen Gebrauch macht. Einer Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).