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Beschluss

OVG 3 N 236.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1129.3N236.17.00
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Leitsätze
1. Der Tatsachenfrage, ob unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer Wehrdienstentziehung zielgerichtete Verfolgung droht, wenn es sich um Männer im wehrdienstfähigen Alter von 18 bis 42 Jahren handelt, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu.(Rn.1) 2. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgeführten Gründe allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet.(Rn.2) 3. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten ist dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal.(Rn.2)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2017 wird auf den Antrag der Beklagten zugelassen. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin B. W. beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Tatsachenfrage, ob unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer Wehrdienstentziehung zielgerichtete Verfolgung droht, wenn es sich um Männer im wehrdienstfähigen Alter von 18 bis 42 Jahren handelt, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu.(Rn.1) 2. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufgeführten Gründe allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet.(Rn.2) 3. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten ist dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal.(Rn.2) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2017 wird auf den Antrag der Beklagten zugelassen. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin B. W. beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Beklagte macht erfolgreich geltend, dass die Rechtssache im Hinblick auf die Tatsachenfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat, ob unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer Wehrdienstentziehung zielgerichtete Verfolgung droht, wenn es sich um Männer im wehrdienstfähigen Alter von 18 bis 42 Jahren handelt. Im Übrigen liegen nunmehr auch die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen nachträglicher Divergenz vor. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit (BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 – 2 BvR 2125/97 – juris Rn. 34 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 27. März 2017 – 21 ZB 16.30349 – juris Rn. 7; vgl. auch zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 – 10 B 62/08 – juris Rn. 5). Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – ist die von der Beklagten auch in dem vorliegenden Verfahren aufgeworfene Tatsachenfrage dahingehend geklärt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet droht, und dass die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal ist. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.