Beschluss
OVG 3 S 82.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1016.3S82.17.00
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Leitsätze
Die Vorrausetzungen eines besonderen Härtefalls, der nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG (juris: SchulG BB) zu einer vorrangigen Aufnahme in die gewünschte Schule führt, müssen von den Erziehungsberechtigten vor Abschluss des Auswahlverfahrens geltend gemacht werden. Später vorgetragene Härtefallgründe sind im Rahmen der Schulzuweisung gemäß § 56 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 54 Absatz 3 SchulG (juris: SchulG BB) zu berücksichtigen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorrausetzungen eines besonderen Härtefalls, der nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG (juris: SchulG BB) zu einer vorrangigen Aufnahme in die gewünschte Schule führt, müssen von den Erziehungsberechtigten vor Abschluss des Auswahlverfahrens geltend gemacht werden. Später vorgetragene Härtefallgründe sind im Rahmen der Schulzuweisung gemäß § 56 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 54 Absatz 3 SchulG (juris: SchulG BB) zu berücksichtigen.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in eine 7. Klasse des P… Gymnasiums aufzunehmen, abgelehnt, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Die Beschwerde geht allein auf die Würdigung der von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise über die von ihr behaupteten Erkrankungen und den Zeitpunkt, zu dem sie diese hätte geltend machen können, durch das Verwaltungsgericht ein. Daraus lässt sich ein Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG nicht ableiten. Dieser Regelung zufolge müssen Schülerinnen und Schüler vorrangig als besonderer Härtefall aufgenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 – OVG 3 S 68.17 – juris Rn. 3; Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 – juris Rn. 5; Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 64.15 – juris Rn. 5; Beschluss vom 18. September 2014 – OVG 3 S 47.14 – juris Rn. 4; Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris Rn. 4). Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Nur dies wird dem Sinn und Zweck des in § 56 Abs. 6 SchulG normierten Aufnahmeverfahrens gerecht, durch das die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn es um vorrangig aufzunehmende Härtefälle (§ 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG) oder um ebenfalls vorrangig aufzunehmende Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG) geht. Gemessen daran kann sich die Antragstellerin im Eilverfahren schon deshalb nicht auf einen besonderen Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG berufen, weil sie die erstmalig im Widerspruchsverfahren vorgetragenen tatsächlichen Umstände – Muskeltonusschwäche und Kinetose – nicht gegenüber dem P…-Gymnasium bis zur Entscheidung über die Aufnahme geltend gemacht hat. Soweit das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob im Ausnahmefall, wenn härtefallbegründende Umstände erst nach der Auswahlentscheidung entstanden sind, etwas anderes gelten kann oder muss, ist diese Frage nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen zu verneinen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass Härtefallgesichtspunkte überhaupt keine Berücksichtigung mehr finden können. Diese sind nach erfolglosem Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule vielmehr im Rahmen des Verfahrens nach § 56 Abs. 7 SchulG einzubeziehen. Nach § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG hat die zuständige Schulbehörde in diesem Fall eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche zu benennen. Kann auch dort keine Aufnahme erfolgen oder nehmen die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr, so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 56 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 54 Absatz 3 SchulG unter Berücksichtigung der möglichen Kapazitäten einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen. Da gemäß § 54 Absatz 3 Satz 1 SchulG die Zuweisung nur unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege erfolgen kann, sind dabei auch Beeinträchtigungen des Kindes einzustellen, die dessen Fähigkeiten, bestimmte Wege zur Schule zu bewältigen, einschränken können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in die Oberschule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 – OVG 3 L 67.13 – juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).