Beschluss
OVG 3 S 76.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wendet sich der Träger eines Volksbegehrens gegen die Öffentlichkeitsarbeit des Senats und rügt eine Verletzung der Chancengleichheit sowie einen Verstoß gegen § 40d des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz - AbstG) -juris: VAbstG BE-, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet.(Rn.3)
(Rn.4)
2. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, über die der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 7 VerfGHG (juris: VGHG BE) entscheidet.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich der Träger eines Volksbegehrens gegen die Öffentlichkeitsarbeit des Senats und rügt eine Verletzung der Chancengleichheit sowie einen Verstoß gegen § 40d des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz - AbstG) -juris: VAbstG BE-, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet.(Rn.3) (Rn.4) 2. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, über die der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 7 VerfGHG (juris: VGHG BE) entscheidet.(Rn.6) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat – unabhängig davon, ob sie wirksam erhoben worden ist und der Nachweis einer Vollmacht durch die vertretungsberechtigten Vertrauenspersonen der Antragstellerin im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG) mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. September 2017 inzwischen vollständig erbracht ist - keinen Erfolg. Unter diesen Umständen sieht der Senat davon ab, eventuellen weiteren Fragen, die eine ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin und wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten betreffen, nachzugehen. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass hier der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Insoweit hält der erkennende Senat an der mit Beschluss vom 23. April 2009 in dem Beschwerdeverfahren OVG 3 S 43.09 geäußerten Rechtsauffassung, der Träger eines Volksbegehrens könne die Verletzung seiner Chancengleichheit unter Hinweis auf die Haltung der Landesregierung - des Senats - oder des Abgeordnetenhauses in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, nicht fest. Zuständig ist hier allein der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Daran fehlt es hier, wobei offen bleiben kann, ob eine Streitigkeit über Verfassungsrecht im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn es sich um einen Streit zwischen am Verfassungsleben beteiligten Subjekten über materielles Verfassungsrecht handelt (vgl. dazu Ehlers/Schmidt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, § 40 Rn. 136 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage, § 40 Rn. 189 ff.), oder ob es ausreicht, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten „entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt“ sind (so z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1980 – 7 A 2/79 – juris Rn. 62 = BVerwGE 60, 162, 172 f.; Beschluss vom 5. Februar 1976 – 7 A 1/76 – juris Rn. 25 = BVerwGE 50, 124, 130). Nach beiden Varianten hat die von der Antragstellerin als Trägerin eines Volksbegehrens beantragte einstweilige Anordnung, mit der sie sich im Wesentlichen gegen die Öffentlichkeitsarbeit des Senats im Hinblick auf § 40d des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG) richtet, eine verfassungsrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Mit dem in Art. 62, Art. 63 Verfassung von Berlin (VvB) geregelten Volksbegehren nehmen dessen Träger und dessen Unterzeichner - wie auch die Eingliederung der Vorschriften in den Abschnitt V - Die Gesetzgebung – verdeutlicht, ein Initiativrecht wahr, das sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Abgeordnetenhauses oder sonstige Beschlüsse im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, bezieht (Art. 62 Abs. 1 VvB). Mit diesem im Einzelnen verfassungsrechtlich determinierten Initiativrecht wird dem Träger und den Unterzeichnern eines Volksbegehrens eine spezifische verfassungsrechtliche Funktion überantwortet, die der parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordnetenhauses entspricht und diese ersetzen kann (Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Auflage, Art. 62 Rn. 1: „Volksgesetzgebung“; vgl. auch zum Volksbegehren nach der Verfassung des Freistaates Bayern BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 2 BvR 389/94 – juris Rn. 33). Anders als in dem von der Beschwerde angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1987 – 2 BvR 64/87 -, der das vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgende Recht eines (einzelnen) Wahlbewerbers auf chancengleiche Teilnahme an der Bundestagswahl zum Gegenstand hatte, geht es hier nicht vorrangig um eine Abwehr staatlichen Handelns aufgrund eines subjektiven (politischen) Individualrechts, sondern um das verfassungsrechtlich ausgestaltete Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen dem in die Gesetzgebung eingebundenen Träger eines Volksbegehrens und dem Senat, d.h. einem anderen Verfassungsorgan (vgl. zum Volksbegehren nach der Verfassung des Freistaates Bayern BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 2 BvR 389/94 – juris Rn. 33; im Ergebnis ebenso Klinger, LKV 2010, 164, 166). Dies ist ausschließlich dem Verfassungsrecht zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob das Volksbegehren bzw. der Volksentscheid gesetzgeberische Tätigkeit oder eine sonstige Beschlussfassung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 VvB zum Gegenstand hat. Angesichts des verfassungsrechtlichen Charakters der vorliegenden Streitigkeit kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin verfassungsgerichtlicher Schutz zur Verfügung steht. Es kann lediglich in besonderen Ausnahmefällen bei einer nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbarenden Rechtsschutzlücke geboten sein, dennoch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren. Dafür besteht hier jedoch kein durchgreifender Anhaltspunkt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Antragstellerin – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat – nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entscheidet gemäß § 14 Nr. 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - über Einsprüche nach § 41 AbstG. Hierzu zählen gemäß § 41 Abs. 1 AbstG die Feststellungen der Landesabstimmungsleiterin bzw. des Landesabstimmungsleiters nach § 38 AbstG, der nicht nur das Gesamtergebnis des Volksentscheids feststellt (Satz 1), sondern auch prüft, ob die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind und der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist (Satz 2). Der Rechtsbehelf nach § 41 AbstG steht den von dem Träger eines Volksbegehrens zu bestimmenden Vertrauenspersonen (§ 16 Abs. 1 AbstG) offen (vgl. dazu z.B. VerfGH Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 86/08 – juris Rn. 57 ff.). Der Verfassungsgerichtshof geht darüber hinaus selbst davon aus, dass er gemäß § 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 42a VerfGHG auch schon vor der Durchführung eines Volksbegehrens eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen kann (VerfGH Berlin, Beschluss vom 8. September 2011 – 77 A/11 – juris Rn. 14 ff.). Eine Verweisung an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17, § 17a GVG ist ausgeschlossen, denn §§ 17 ff. GVG gelten nicht im Verhältnis zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 7; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, Anh § 41 Rn. 2 und Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 2 BvG 1/02 – juris Rn. 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).