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Beschluss

OVG 3 S 60.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Gesetz über die öffentliche John-F.-Kennedy-Schule enthält keine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Aufnahme eines Schülers in den laufenden Bildungsgang trotz vorhandener Kapazitäten allein mit dem Hinweis auf die Staatsangehörigkeit seiner Eltern zu versagen. Dies lässt sich auch nicht durch bloße interne Aufnahmerichtlinien regeln.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gesetz über die öffentliche John-F.-Kennedy-Schule enthält keine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Aufnahme eines Schülers in den laufenden Bildungsgang trotz vorhandener Kapazitäten allein mit dem Hinweis auf die Staatsangehörigkeit seiner Eltern zu versagen. Dies lässt sich auch nicht durch bloße interne Aufnahmerichtlinien regeln.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der in den USA geborene Antragsteller, dessen Eltern deutsche Staatsangehörige sind und rund zehn Jahre in den USA gelebt haben, besitzt sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika. In der Familie des Antragstellers wird den vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben zufolge ausschließlich Englisch gesprochen, das der Antragsteller wie eine Muttersprache beherrscht. Er hat in den USA den Kindergarten und nach der Rückkehr der Familie in die Bundesrepublik eine bilinguale Preschool besucht. Die Schulleitung der John-F.-Kennedy-Schule lehnte den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die 1. Klasse dieser Schule unter Zuordnung zu dem amerikanischen Kontingent mit E-Mail vom 7. Juni 2017 ab. In dem von dem Antragsteller daraufhin betriebenen einstweiligen Anordnungsverfahren machte der Antragsgegner geltend, es stünden zwar noch zwei Plätze im amerikanischen Kontingent zur Verfügung, diese würden jedoch unter Ausübung des der Schulleitung zustehenden pädagogischen Ermessens für Schülerinnen freigehalten, weil das Verhältnis zwischen bislang aufgenommenen männlichen und weiblichen Schülern disproportional sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig einen Schulplatz aus dem Kontingent englischer Muttersprachler in der 1. Klasse der John-F.-Kennedy-Schule für das Schuljahr 2017/2018 zu vergeben. Ein an die Geschlechterparität anknüpfendes Auswahlkriterium sei hier – unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatz – schon deshalb nicht zulässig, weil es um die Vergabe eines noch freien Platzes und nicht um eine Platzvergabe bei Übernachfrage gehe. Da an der Eignung des Antragstellers keine Zweifel bestünden, könne er einen der freien Plätze beanspruchen. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass - unter Einhaltung des nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 JFKSchulG zu beachtenden Grundsatzes paritätischer Aufnahme - für das Schuljahr 2017/2018 in der 1. Klasse der John-F.-Kennedy-Schule noch zwei Schulplätze für Kinder mit amerikanischer Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehen, die Englisch wie eine Muttersprache gebrauchen. Die Beschwerde stellt ferner ausdrücklich klar, dass sie sich nicht gegen die erstinstanzliche Würdigung richtet, wonach die Aufnahme des Antragstellers nicht von dessen Geschlecht bzw. von der Geschlechterparität der Bewerberinnen und Bewerber abhängig gemacht werden darf. Die Beschwerde macht nunmehr erstmalig Zweifel an der Eignung des Antragstellers geltend und führt u.a. an, er könne nicht in das amerikanische Kontingent aufgenommen werden, weil beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Ebenso wenig komme eine Aufnahme in das deutsche Kontingent in Betracht, weil der Antragsteller Deutsch unstreitig nicht auf dem Niveau einer Muttersprache spreche. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den erstinstanzlichen Beschluss, der keine Aufnahme des Antragstellers in die zur Primarstufe gehörende Eingangsstufe der John-F.-Kennedy-Schule nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (JFKSchulG), sondern eine Aufnahme in die 1. Klasse und damit – anders als bei der Aufnahme in die Grundschule nach §§ 54, 55a SchulG - eine Aufnahme in den laufenden Bildungsgang dieser Schule zum Gegenstand hat (§ 3 Abs. 3, § 1 Abs. 2 Satz 3 JFKSchulG), hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der Einwand der Beschwerde, der Aufnahme des Antragstellers stehe Ziffer II.5.4 in Verbindung mit Ziffer I.1 und I.4.1.1 der von dem Erziehungsdirektorium der Schule nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 JFKSchulG erlassenen Aufnahmerichtlinien entgegen, weil dieser Regelung zufolge ein Kind, das die amerikanische Staatsangehörigkeit besitze und die dieser Staatsangehörigkeit entsprechende Sprache Englisch wie eine Muttersprache gebrauche, nur dann in den laufenden Bildungsgang auf der amerikanischen Seite aufgenommen werden könne, wenn wenigstens ein Elternteil amerikanischer Staatsangehöriger sei, greift nicht durch. Die aus den Aufnahmerichtlinien der Schule abgeleitete Forderung des Antragsgegners nach der amerikanischen Staatsangehörigkeit zumindest eines Elternteils lässt sich den gesetzlichen Vorgaben, die die Aufnahme in den laufenden Bildungsgang betreffen, nicht entnehmen. Eine derartige Zugangsbeschränkung, die der Aufnahme in eine öffentliche Schule von vornherein entgegensteht, könnte auch nicht durch interne Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule verhält sich zwar zu den hier unstreitig gegebenen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 JFKSchulG grundsätzlich deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sein müssen (zu Ausnahmefällen vgl. § 3 Abs. 4 JFKSchulG). Demgegenüber bestehen keine gesetzlichen Regelungen, wonach die Aufnahme und Zuordnung von Bewerberinnen und Bewerbern zu dem deutschen oder dem amerikanischen Kontingent auch von der Staatsangehörigkeit der Eltern abhängt. § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 3 JFKSchulG normiert lediglich – zum Teil unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - eine bevorzugte Aufnahme von Kindern, deren Eltern Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind. Nichts anderes ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 JFKSchulG. Danach kommt eine Aufnahme in den laufenden Bildungsgang entsprechend der hier unstreitig vorhandenen Aufnahmekapazität von zwei Plätzen im amerikanischen Kontingent nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber den besonderen Anforderungen der John-F.-Kennedy-Schule gewachsen sein wird. „Besondere Anforderungen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 JFKSchulG betreffen die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die John-F.-Kennedy-Schule, die als binationale Schule Elemente des deutschen und des amerikanischen Schulwesens verbindet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 JFKSchulG). Die Eignung ist gegeben, wenn erwartet werden kann, dass die schulischen Leistungen der Bewerber unter Berücksichtigung der Zweisprachigkeit und des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern verschiedener Nationalität (§ 1 Abs. 1 Satz 1 JFKSchulG) Erfolg versprechen und die Bewerber fähig und bereit sind, sich in eine binationale Gruppe zu integrieren. Diese Auslegung wird u.a. durch eine Zusammenschau mit § 3 Abs. 5 JFKSchulG bestätigt, wonach alle Bewerberinnen und Bewerber eine Probezeit durchlaufen (Satz 1), Schülerinnen und Schüler, die den besonderen Anforderungen des John-F.-Kennedy-Schule nicht genügen, die Schule verlassen müssen (Satz 2) und wonach auch nach Ablauf der Probezeit die Klassenkonferenz bestimmen kann, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der insbesondere wegen der Zweisprachigkeit des Unterrichts in mehr als zwei Fächern mangelhafte oder schlechtere Zeugnisnoten erhalten hat, die Schule verlassen muss (Satz 3). Vergleichbares verdeutlichen die von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erlassenen Rahmenvorgaben der John-F.-Kennedy-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 28. Februar 2017 u.a. unter Ziffer VI (Probezeit) und Ziffer VII (Verlassen der Schule). Diese Vorgaben erlauben den Rückschluss, dass die Eignung maßgeblich durch die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am zweisprachigen Bildungsgang und durch deren Bereitschaft zur Integration in eine binationale Gruppe geprägt wird. Dass von dem Antragsteller nicht zu erwarten sei, den besonderen schulischen, insbesondere sprachlichen Anforderungen gewachsen zu sein, macht die Beschwerde nicht durchgreifend geltend. Sie weist zwar in anderem Zusammenhang darauf hin, dass der Antragsteller nicht im deutschen Kontingent aufgenommen werden könne, weil er unstreitig Deutsch „allenfalls auf Partnersprachenniveau“ spreche, und rügt, dass der angefochtene Beschluss „ohne jeglichen Sprachentest seines Deutsch-Partnersprachenniveaus“ ergangen sei. Daraus lassen sich indessen keine der Aufnahme entgegenstehenden Zweifel an den erforderlichen deutschsprachigen Fähigkeiten des Antragsstellers ableiten. Hinreichende Deutschkenntnisse sind u.a. durch Vorlage einer Bescheinigung der von dem Antragsteller in Berlin besuchten bilingualen vom 10. November 2016glaubhaft gemacht. Danach hat er neben der Fortführung des Englischen als „dominant language“ bemerkenswerte Fortschritte im Deutschen erzielt, versteht Deutsch gut und antwortet verlässlich, wenn er angesprochen wird. Im Übrigen dient der von der Beschwerde vermisste und nach Ziffer I.1. der Aufnahmerichtlinien durchzuführende Sprachentest allein der Zuordnung zu dem deutschen oder dem amerikanischen Kontingent entsprechend der als Muttersprache gebrauchten Sprache, wenn das Kind zugleich die amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dass der Antragsteller die englische Sprache als Muttersprache gebraucht, ist hier jedoch unstreitig. Soweit der Antragsgegner die Annahme mangelnder Eignung des Antragstellers für das amerikanische Kontingent im Beschwerdeverfahren erstmalig darauf stützt, dass dieser die „amerikanische kulturelle Identität“ nicht repräsentieren könne, weil sie ihm nicht durch wenigstens einen amerikanisches Elternteil vermittelt worden sei, ist dies als Aufnahmevoraussetzung, für die zudem, wie ausgeführt, eine hinreichende normative Grundlage fehlt, nicht haltbar. Dem unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Anforderungen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 JFKSchulG lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufnahme in das amerikanische Kontingent schon allein deshalb nicht erfolgen kann, wenn ein Schüler - wie der Antragsteller – zwar die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besitzt und Englisch wie eine Muttersprache beherrscht, beide Eltern jedoch Deutsche sind. Die Eignung eines solchen Schülers für die Aufnahme in das amerikanische Kontingent ließe sich selbst dann nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Eltern, d.h. mit dem Hinweis auf seine Abstammung verneinen, wenn der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 JFKSchulG zusätzlich eine wie auch immer definierte „amerikanische kulturelle Identität“ als Eignung für die Aufnahme in das amerikanische Kontingent fordern könnte. Der von dem Antragsgegner aus der fehlenden amerikanischen Staatsangehörigkeit der Eltern gezogene Schluss auf das Fehlen der von ihm für die Aufnahme in das amerikanische Kontingent für erforderlich gehaltenen „amerikanischen kulturellen Identität“ berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Vermittlung letzterer nicht zwingend an die amerikanische Staatsangehörigkeit zumindest eines Elternteils anknüpft, sondern z.B. auch durch einen mehrjährigen und prägenden Aufenthalt in der Vereinigten Staaten vermittelt werden kann. Ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber an die Staatsangehörigkeit der Eltern als Voraussetzung für die Aufnahme in das amerikanische Kontingent anknüpfen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine die Staatsangehörigkeit der Eltern betreffende Regelung allein durch interne Aufnahmerichtlinien reicht jedenfalls unabhängig davon, ob die aktuellen Richtlinien der John-F.-Kennedy-Schule eine solche Regelung vorsehen, nicht aus, um den Zugang zu einer öffentlichen Schule von vornherein auf einen bestimmten Schülerkreis zu begrenzen. Es spricht alles dafür, dass eine solche wesentliche Regelung, die allein an die Herkunft der Schülerin oder des Schülers anknüpft, im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot (Art. 59 Abs. 1 VvB, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG) dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Aus diesem Grund ist eine Delegation dieser Problematik an das Erziehungsdirektorium im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 JFKSchulG nicht möglich (vgl. zum Vorbehalt des Gesetzes im Schulrecht auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 31 ff.). Daran ändert auch die in § 5 Abs. 2 JFKSchulG geregelte Besetzung des Erziehungsdirektoriums nichts. Unabhängig von alledem ist hier nicht ersichtlich, warum dem Antragsteller, wie der Antragsgegner meint, die Fähigkeit zur Repräsentation der amerikanischen kulturellen Identität als eine – unterstellte - besondere Anforderung für die Aufnahme im amerikanischen Kontingent abzusprechen sein sollte. Der Antragsgegner hebt unter Berufung auf § 1 Abs. 1 und 2 JFKSchulG hervor, dass es sich bei der John-F.-Kennedy-Schule nicht um eine „schlicht bilinguale Schule“, sondern um eine deutsch-amerikanische, dem Gedanken der Völkerverständigung dienende und Elemente des deutschen und amerikanischen Schulwesens verbindende Schule handele, die nicht zwei Sprachen, sondern zwei Nationen mit den jeweiligen Kulturen zusammenführe. Deshalb werde nicht nur auf die Übereinstimmung von Staatsangehörigkeit und dieser Staatsangehörigkeit entsprechender Muttersprache, sondern gerade auch auf die in der amerikanischen (bzw. deutschen) Kultur gewachsene Muttersprache Wert gelegt. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erschließt sich nicht, warum der Antragsteller, der im 2_____ in den USA geboren ist und dort bis Ende 2_____ gelebt hat, diesen Anforderungen nicht genügen sollte; im Gegenteil erfüllt er damit die Forderung des Antragsgegners nach einem muttersprachlichen Erwerb der englischen Sprache in der amerikanischen Kultur. Soweit der Antragsgegner meint, dem Antragsteller sei in Ermangelung wenigstens eines amerikanischen Elternteils die „Mutter“-Sprache „als bloßes Kommunikationsmittel von außen zugefallen“, nicht aber über eine von seinen deutschen Eltern verantwortete Sprachentwicklung als Teil seiner kulturellen Gesamtentwicklung, und selbst „rein deutsche“ Eltern, die mit ihrem Kind Englisch sprächen, vermittelten dem Kind damit „keineswegs eine amerikanische kulturelle Identität, sondern lediglich eine entsprechende Sprachfertigkeit“, werden diese Erwägungen – unabhängig davon, ob sie überhaupt haltbar sind – schon dem Umstand nicht gerecht, dass die Eltern des Antragstellers nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zehn Jahre in den USA gelebt haben und mit ihm nach eigenen Angaben ausschließlich Englisch sprechen. Damit stellt sich der muttersprachliche Erwerb des Englischen durch den Antragsteller, der die ersten vier Lebensjahre in den USA verbracht und dort von bis den Kindergarten (Daycare und Preschool) besucht hat, weder als ihm (allein) „von außen“ aus dem amerikanischen Lebensumfeld „zugefallen“, noch als künstliche Vermittlung bloßer „Sprachfertigkeit“, sondern als identitätsstiftend dar. Abgesehen davon spricht alles dafür, dass sich der Antragsgegner ungeachtet der obigen Darlegungen zur mangelnden Zulässigkeit einer wesentlichen Aufnahmeregelung durch bloße Verwaltungsvorschriften auch deshalb nicht auf die Aufnahmerichtlinien der John-F.-Kennedy-Schule stützen kann, weil ihnen nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass das amerikanische Kontingent bei einer Aufnahme in den laufenden Bildungsgang auf Bewerberinnen und Bewerber begrenzt ist, die über (wenigstens) einen Elternteil mit amerikanischer Staatsangehörigkeit verfügen. Nach Ziffer II.5.4. der Aufnahmerichtlinien entscheidet die Schulleitung über Aufnahmen in die Klassenstufen 1 - 12 nach pädagogischem Ermessen unter Beachtung der unter I. (für die Aufnahme in die 0. Klasse oder Eingangsstufe) dargelegten Grundsätze. Hierzu sieht Ziffer I.1 vor, dass zu etwa gleichen Teilen Kinder aufgenommen werden, die deutsche Staatsangehörige oder amerikanische Staatsangehörige sind, mindestens einen Elternteil oder Erziehungsberechtigtern mit deutscher Staatsangehöriger oder mit amerikanischer Staatsangehöriger haben und die gemäß § 41 Abs. 1 SchulG in Berlin schulpflichtig sind. Schon vom Wortlaut her folgt daraus nicht zwingend, dass in das amerikanische Kontingent nur Kinder aufgenommen werden können, wenn ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter amerikanischer Staatsangehöriger ist. Die dortige Formulierung lässt sich auch so verstehen, dass sie sowohl für Kinder des deutschen als auch des amerikanischen Kontingents gilt und ein Elternteil entweder die deutsche oder die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen muss, während die Zuordnung zu dem jeweiligen Kontingent von der gebrauchten Muttersprache abhängt. Dieses Verständnis stimmt im Übrigen mit den gesetzlichen Aufnahmevorschriften überein, die die Aufnahme und die Zuordnung zu einem bestimmten Kontingent gerade nicht von der Staatsangehörigkeit der Eltern abhängig machen. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde herangezogene Ziffer I.4.1.1. der Aufnahmerichtlinien, wonach in der Losgruppe für das amerikanische Kontingent Kinder berücksichtigt werden, die amerikanische Staatsangehörige sind, deren ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter amerikanischer Staatsangehöriger ist, deren anderer Elternteil oder Erziehungsberechtigter die deutsche oder eine dritte Staatsangehörigkeit besitzt und die Englisch wie eine Muttersprache sprechen. Diese Regelung betrifft allein eine Schulplatzvergabe durch Los bei einer Übernachfrage für die Aufnahme in die Eingangsstufe (0. Klasse/ entrance class). Über Aufnahmen in den laufenden Bildungsgang wird bei einer hier angesichts der freien Plätze ohnehin nicht bestehenden Übernachfrage nicht durch Losverfahren entschieden, sondern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 JFKSchulG aufgrund der Eignung der Bewerber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).