Beschluss
OVG 3 L 40.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0601.OVG3L40.17.0A
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Leitsätze
Setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren über eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 3 VwGO aus, so ist die Behörde durch die Aussetzungsentscheidung auch dann nicht beschwert, wenn sie die gesetzte Frist für unzureichend hält. Sie kann in diesem Fall nicht Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss einlegen, sondern ist gehalten, ggf. eine Fristverlängerung zu erwirken bzw. gegen deren Ablehnung Beschwerde einzulegen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren über eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 3 VwGO aus, so ist die Behörde durch die Aussetzungsentscheidung auch dann nicht beschwert, wenn sie die gesetzte Frist für unzureichend hält. Sie kann in diesem Fall nicht Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss einlegen, sondern ist gehalten, ggf. eine Fristverlängerung zu erwirken bzw. gegen deren Ablehnung Beschwerde einzulegen.(Rn.8) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Kläger, syrische Staatsangehörige, erstreben die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater, dem in Deutschland mit Bescheid vom 9. März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Dieser stellte am 6. April 2016 über das dafür vorgesehene Onlineverfahren einen Antrag auf Familienzusammenführung. Einen Termin zur persönlichen Antragstellung bei der Botschaft der Beklagten in Amman am 3. August 2016 konnten die Kläger nicht wahrnehmen, weil sie keine Visa zur Einreise nach Jordanien erhielten. Ihre anschließenden Bemühungen um die Vergabe eines Termins zur persönlichen Vorsprache bei der Botschaft der Beigeladenen in Beirut und dem Generalkonsulat in Erbil blieben erfolglos. Am 12. Januar 2017 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die begehrten Visa zum Familiennachzug zu erteilen, hilfsweise ihnen einen Termin zur persönlichen Antragstellung zu geben. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, es liege ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung über den Visumantrag vor und sich auf den starken Anstieg der Anträge auf Familienzusammenführung und die trotz bisheriger, durchaus erfolgreicher Bemühungen um eine Erhöhung weiterhin begrenzten Bearbeitungskapazitäten der Auslandsvertretungen berufen. Die Vergabe eines zeitnahen Termins zur - für die begehrte Visumerteilung erforderlichen - persönlichen Vorsprache der Kläger sei daher nicht absehbar. Unter Berücksichtigung der Terminbuchungsnummer der Kläger im Generalkonsulat in Erbil könne dort ein Termin voraussichtlich Mitte November stattfinden. Die genaue Zahl der zeitlich vorrangigen Terminbuchungen in Beirut sei nicht bekannt; aktuell sei damit zu rechnen, dass ein Termin in Beirut eher möglich sein werde als in Erbil. Die Vergabe von Sonderterminen müsse auf Fälle akuter Not und besonders hilfsbedürftiger Personen begrenzt bleiben, der bloße Verweis auf die Unzumutbarkeit, in Syrien - auch in Aleppo - zu bleiben, reiche nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2017 das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum 30. Juni 2017 ausgesetzt. Zurzeit bestehe ein zureichender Grund für die verzögerte Bearbeitung von Anträgen syrischer Staatsangehöriger auf Familiennachzug. Den Klägern sei es daher zwar grundsätzlich zumutbar, zunächst den Termin zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung abzuwarten, im Hinblick auf den online bereits im April 2016 gestellten Visumantrag aber nicht bis Mitte November 2017. Es sei vielmehr angemessen, dass die Beklagte weitere drei Monate Zeit erhalte, um das Visumverfahren der Kläger durchzuführen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die gesetzte Frist zu kurz bemessen und verkenne, dass die Bevorzugung von Antragstellern, die Untätigkeitsklage erhoben hätten, bei der Terminvergabe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2017 zu ändern und das Verfahren bis zum Ablauf einer angemessenen Frist auszusetzen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Zwar ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren über eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Aussetzungsentscheidung ist keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 - juris Rn. 30). Soweit das Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bis zum 30. Juni 2017 befristet hat, handelt es sich auch nicht um eine (isolierte) Fristsetzung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 62). Die Beklagte ist jedoch durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Durch die Aussetzungsentscheidung wird der Beklagten nicht nur - ungeachtet der Zulässigkeit der nach der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobenen Klage (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 39 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 8) - Zeit gegeben, den Visumantrag der Kläger zu bescheiden, sondern es wird auch bindend festgestellt, dass für den Zeitraum bis zum Fristablauf zureichende Gründe für die Untätigkeit vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 - juris Rn. 30; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 75 Rn. 11; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 10). Hierdurch wird nicht die Beklagte, sondern werden die Kläger beschwert, die die Aussetzung mit der Beschwerde hätten angreifen können (vgl. Krausnick, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 75 Rn. 28). Eine Beschwer der Beklagten durch die in dem angefochtenen Beschluss bestimmte Aussetzungsfrist wäre nur dann gegeben, wenn hierin zugleich eine bindende Feststellung zu sehen wäre, dass nach Ablauf der Frist ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung nicht mehr gegeben sei. Ein solcher Inhalt kann der Fristbestimmung in der Aussetzungsentscheidung indessen schon deshalb nicht beigemessen werden, weil § 75 Satz 3 VwGO ausdrücklich die Möglichkeit der Verlängerung der gesetzten Frist vorsieht. Auch wenn eine solche Fristverlängerung typischerweise beim Eintreten neuer Umstände in Betracht zu ziehen sein wird (in diesem Sinne Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 75 Rn. 14), enthält § 75 VwGO keine Beschränkung der Verlängerungsmöglichkeit auf veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände, wie sie etwa in § 80 Abs. 7 VwGO ausdrücklich geregelt ist. Die Vorschrift trägt damit allgemein der Möglichkeit Rechnung, dass das Gericht seine ursprüngliche Einschätzung zur Angemessenheit der gesetzten Frist später revidiert. Eine Beschwer der Beklagten wäre danach (erst) bei Ablehnung eines ggf. kurz vor Ablauf der gesetzten Frist gestellten Antrags auf Fristverlängerung gegeben. Es bedarf damit im vorliegenden Verfahren nicht der Entscheidung, ob die in dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss bestimmte Frist zu kurz bemessen war, und ob der Auffassung der Beklagten zu folgen ist, eine bevorzugte Terminvergabe an Antragsteller, die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben haben, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso wenig kommt es auf die Gründe für die nunmehr erfolgte Vergabe eines Vorsprachetermins für die Kläger bei der Botschaft in Beirut für den 24. Mai 2017 und die Frage an, wieviel Zeit die Beklagte anschließend für die Bearbeitung des Antrags benötigen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).