Urteil
OVG 3 A 21.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0314.OVG3A21.16.0A
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Leitsätze
Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Klageverfahrens ist zu leisten, wenn das Verfahren unter Berücksichtigung seines Schwierigkeitsgrads, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht ungerechtfertigt verzögert wurde.(Rn.14)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Oktober 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für jeden der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Klageverfahrens ist zu leisten, wenn das Verfahren unter Berücksichtigung seines Schwierigkeitsgrads, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht ungerechtfertigt verzögert wurde.(Rn.14) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Oktober 2016 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist für jeden der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig (I) und begründet (II). I. Durch die Klageerhebung am 6. Oktober 2016 haben die Kläger die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens zu erheben ist, gewahrt. Dies gilt unabhängig davon, ob man für den Fristbeginn auf den Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen beim Ausgangsgericht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2016 – L 37 SF 247/14 EK KR – juris Rn. 30; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., 2015, § 198 Rn. 42; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 257) oder die Übermittlung des auf die Erledigungserklärungen hin ergangenen unanfechtbaren Beschlusses (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO) abstellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 12/15 – juris Rn. 25). In beiden Fällen endete die Sechs-Monats-Frist im November 2016. Die zweite Erledigungserklärung der Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens war am 17. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Einstellungs- und Kostenbeschluss ist am folgenden Tag abgesandt worden. Mit der Herausgabe aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung mit der Post ist er wirksam und damit rechtskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 – 6 C 2/92 – juris Rn. 16). II. Die Kläger haben einen Anspruch auf Ausgleich ihres immateriellen Schadens wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geführten Verfahrens VG 1 K 1306/13 in Höhe von jeweils 1.600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Oktober 2016. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Gerichtsverfahren von der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 – 5 C 31/15 D – juris Rn. 12).Die Verfahrensdauer ist unangemessen, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staats, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 – 5 C 31/15 D – juris Rn. 15). Das vor dem Verwaltungsgericht geführte Ausgangsverfahren war unter Berücksichtigung seines Schwierigkeitsgrads (1), seiner Bedeutung für die Kläger (2) und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (3) sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht (4) seit Anfang Januar 2015 ungerechtfertigt verzögert. 1. Der Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens war auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Fragen – über die tatsächlichen Grundlagen der Betragserhebung haben die Beteiligten ohnehin nicht gestritten – jedenfalls seit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (– OVG 9 N 69.14 – juris) nicht mehr überdurchschnittlich hoch. Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 3. September 2013 (– 1 BvR 1282/13 – juris Rn. 6 f.) zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ausgeführt, dass die Regelung, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach der Erlangung des Vorteils ermögliche, im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wobei es zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfe, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 – juris) Rechnung getragen werden könne. In Reaktion auf diesen Senatsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts hat der Landesgesetzgeber mit § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. Nr. 40 S. 1) – n.F. – eine gesetzliche Regelung einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner geschaffen (vgl. LT-Drucks. 5/7642). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 – juris Rn. 20, 24 f.) bestand aufgrund dieser ergänzenden Regelung, die ihrerseits verfassungskonform sei, die im verfassungsgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2013 angesprochene Problematik nicht mehr. Eine Nichtigerklärung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei nicht mehr zu erwarten. Im Übrigen hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits mit rechtkräftigem (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 – 9 B 21/14 – juris) Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 – (juris Rn. 62 ff.) mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 auseinandergesetzt und die maßgebliche Regelung des KAG nicht beanstandet. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 – juris Rn. 50 ff.) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 45.06 – juris Rn. 51 ff.) waren bereits zuvor davon ausgegangen, dass es auch unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. die Inanspruchnahme derjenigen erlaube, die gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) – a.F. – nach der Auslegung dieser Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im Urteil vom 8. Juni 2000 (– 2 D 29/98.NE – juris Rn. 43) nicht mehr hätten herangezogen werden können. In der Folgezeit bekräftigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 8. August 2011 – OVG 9 N 28.09 –, 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 – juris und 29. September 2014 – OVG 9 N 40.14 –) diese Rechtsauffassung ausdrücklich und ließ die Berufung insoweit nicht zu, wodurch deutlich wird, dass es (erneuten) Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren nicht sah. Unerheblich ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – juris Rn. 39) festgestellt hat, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße. Im Entschädigungsverfahren erfolgt keine Beurteilung im Nachhinein. Maßgeblich ist, wie das mit dem Vorprozess befasste Gericht die Sach- und Rechtslage aus seiner damaligen Sicht (ex ante) einschätzen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 – 5 C 31/15 D – juris Rn. 24). Die verfassungsrechtliche Lage bei der Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. war in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – wie gezeigt – bereits geklärt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungen umfassend zu prüfen, da die Beitragsbemessung zwischen den Beteiligten nicht im Streit war und eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes eine „ungefragte“ Fehlersuche einem Gericht nicht abverlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 9 B 54/07 – juris Rn. 7). Im Übrigen lässt sich der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Verwaltungsgericht eine derartige umfassende Überprüfung beabsichtigte. 2. Das Interesse der Kläger an der Erledigung des Ausgangsverfahrens ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Streitigkeit aus dem Anschluss- und Beitragsrecht zählt nicht zu den Fallgruppen, denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig eine besondere Bedeutung für die Betroffenen beimisst, wie etwa Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit, Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder Statussachen (vgl. Auflistung bei BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23/12 D – juris Rn. 47). Eine gesteigerte Bedeutung hatte das Ausgangsverfahren für die Kläger auch nicht aufgrund der Höhe der festgesetzten Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn die Anrechnung eines im Jahr 2000 erhobenen Schmutzwasserbeitrags die Festsetzung der Beitragshöhe unberührt gelassen haben sollte. Die Kläger haben zwar erklärt, der Gesamtbetrag der Beitragsforderungen habe sie belastet. Auch hatte ihre Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben jedoch nicht dargetan (vgl. § 198 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GVG), dass das Ausgangsverfahren, solange es anhängig war, gravierende Auswirkungen, insbesondere auf ihr tägliches Leben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2001 – 2/01 – juris Rn. 9) hatte. Auf dem veranlagten Grundstück unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der ihren Angaben zufolge bestens eingeführt ist. Die geforderten Beiträge seien ihnen gestundet worden; sie hätten sie während des laufenden Ausgangsverfahrens ratenweise beglichen. 3. Das Verhalten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens bewirkte keine diesen zurechenbare Verfahrensverzögerung. Die Kläger haben die Klage mit ihrer Klageerhebung begründet und die angefochtenen Bescheide beigefügt. Die Bezugnahme auf ihr nicht beigefügtes Widerspruchschreiben blieb schon deswegen folgenlos, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte des Ausgangsverfahrens auch zur Übersendung der Akten des Widerspruchverfahrens aufgefordert hat. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger im Laufe des Verfahrens nicht zur Ergänzung der Klagebegründung oder Vorlage zusätzlicher Unterlagen aufgefordert. Unerheblich ist, dass die Kläger den Erschließungsbescheid vom 4. März 1998 als Beleg für den seinerzeit genehmigten Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation erst mit Schriftsatz vom 30. März 2016 übersandt haben, da sie bereits mit Klageerhebung auf den Anschluss ihres Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation in den Neunzigerjahren hingewiesen haben; außerdem war dies von der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht bestritten worden. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist auf die Klage erwidert und mit der Klageerwiderung ihren Verwaltungsvorgang übersandt. 4. Das Ausgangsverfahren war mit Bekanntwerden des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (– OVG 9 N 69.14 – juris) entscheidungsreif. Ab diesem Zeitpunkt war – wie gezeigt – die verfassungsrechtliche Lage bei der Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geklärt. Das Verwaltungsgericht hat nicht zu erkennen gegeben, dass es erwogen hat, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Einwand des Beklagten, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (– 1 BvR 1282/13 – juris ) eine verfassungsgerichtliche Klärung zu erwarten gewesen sei, wie sie dann das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – juris) herbeigeführt habe, greift nicht durch. Im Kammerbeschluss vom 3. September 2013 (– 1 BvR 1282/13 – juris) hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils ermögliche. Diesen Bedenken hat der Landesgesetzgeber nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 – juris Rn. 25) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Schaffung von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 KAG n.F. Rechnung getragen. Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, war nicht Gegenstand des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (– 1 BvR 1282/13 – juris) und des darin in Bezug genommenen Senatsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 – juris). Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten diese Frage bis zum Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – juris) auch nicht angesprochen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dennoch eine Entscheidung hierzu durch das Bundesverfassungsgericht – ungeachtet der Frage, ob ein Zuwarten trotz des von den Klägern durch die Verzögerungsrüge (vgl. II 5) zum Ausdruck gebrachten Interesses an einer baldigen Entscheidung überhaupt in Betracht kam – abwarten wollte. Nach Eintritt der Entscheidungsreife mit Bekanntwerden des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (– OVG 9 N 69.14 – juris) war das Verwaltungsgericht, vor allem weil das Ausgangsverfahren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt allenfalls durchschnittlich schwierig war, es für die Kläger andererseits auch lediglich eine durchschnittliche Bedeutung hatte, gehalten, bis Ende des Jahres 2014 eine Entscheidung herbeizuführen. Ab diesem Zeitpunkt war die Verfahrensdauer unangemessen lang. Im Zeitraum ab Entscheidungsreife bis Ende 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht gefördert, wobei die Belastungssituation der Kammer oder des Gerichts bei der Frage nach einer Entschädigung keine Rolle spielt. Die erste verfahrensfördernde Maßnahme seit der Übersendung der Klageerwiderung im Dezember 2013 nahm das Verwaltungsgericht mit der Übersendung des Schriftsatzes der Kläger vom 6. Januar 2016 an die Beklagte mit der Bitte um Stellungnahme vor. 5. Die Kläger sind mit der am 15. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Verzögerungsrüge ihrer Rügepflicht nachgekommen (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Hierbei ist es unerheblich, dass die Kläger die Verzögerungsrüge erhoben haben, bevor das Verfahren ab Anfang Januar 2015 unangemessen verzögert war. Es genügt, dass Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Diese Voraussetzungen lagen angesichts des dargestellten Verfahrensablaufs vor. 6. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Unangemessen lang war das Ausgangsverfahren von Anfang Januar 2015 bis zum Abschluss im Mai 2016, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beendigung durch den Eingang der zweiten Erledigungserklärung beim Verwaltungsgericht am 17. Mai 2016 (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., 2015, § 198 Rn. 7; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 54) oder erst durch die Übermittlung des am gleichen Tag vom Verwaltungsgericht gefassten Einstellungsbeschlusses (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 12/15 – juris Rn. 37 f.) eingetreten ist, da der Zeitraum von 16 vollen Monaten, Januar 2015 bis April 2016, entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG), wobei für Zeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 – 5 C 31/15 D – juris Rn. 47). Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Schadens steht jeweils beiden Klägern zu, da es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1/13 D – juris Rn. 36 f.). Die bloße Feststellung der Unangemessenheit reicht als Wiedergutmachung nicht aus (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG). Ebenso wenig kommt aus Billigkeitsgründen eine abweichende Festsetzung von der Regelentschädigung in Betracht (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). 7. Der Zinsanspruch ab Eingang der Entschädigungsklage ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB, § 173 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686). Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 167 Satz 1 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe im Sinne von § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Kläger erstreben Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geführten Klageverfahrens. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Land Brandenburg, auf dem sie eine Gaststätte betreiben. Das Grundstück wurde vor dem 3. Oktober 1990 an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen und 1998 mit der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage verbunden. Der Wasser- und Abwasserzweckverband „“ setzte gegenüber den Klägern durch zwei Heranziehungsbescheide vom 7. August 2013 den Schutzwasserbeitrag auf 7.883,48 Euro und den Wasserversorgungsbeitrag auf 4.914,49 Euro fest. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens erhoben die Kläger am 9. November 2013 gegen die Heranziehungs- und die Widerspruchbescheide Klage (VG 1 K 1306/13). Sie trugen vor: Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Regelung (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBl. S. 294 – n.F. –) sei verfassungswidrig. Dies zeige der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (– 1 BvR 1282/13 – juris). Zur weiteren Begründung bezogen sie sich auf ihr Widerspruchschreiben. Das Verwaltungsgericht forderte mit Eingangsverfügung vom 11. November 2013 die beklagte Verbandsvorsteherin des Wasser- und Abwasserzweckverbands zur Äußerung und Übersendung der Verwaltungsvorgänge einschließlich der Akten des Widerspruchverfahrens auf. Die Beklagte teilte in der am 12. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht zusammen mit einer Akte eingegangenen Klageerwiderung mit, dass ein 2000 erhobener Schmutzwasserbeitrag in Höhe von umgerechnet 2.158,06 Euro auf den festgesetzten Schmutzwasserbeitrag angerechnet worden sei. Das Verwaltungsgericht ordnete unter dem 13. Dezember 2013 die Übersendung einer Abschrift der Klageerwiderung an die Kläger zur Kenntnisnahme und die Wiedervorlage der Gerichtsakte nach zwei Monaten an. In der Folgezeit setzte es mehrfach Wiedervorlagefristen. Die Kläger rügten mit am 15. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Verfahrensdauer, wiederholten mit Schriftsatz vom 6. Januar 2016 ihre Rüge und erklärten, dass der Rechtsstreit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – juris) entscheidungsreif sei. Das Verwaltungsgericht verfügte die Übersendung einer Abschrift an die Beklagte zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 30. März 2016 übersandten die Kläger einen Erschließungsbescheid vom 4. März 1998 mit der das veranlagte Grundstück betreffenden Genehmigung zur Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage und machten geltend, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ihren Rechtsstreit anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht ordnete am 31. März 2016 die Übersendung einer Abschrift an die Beklagte mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb eines Monats an. Die Beklagte teilte unter dem 9. Mai 2016 mit, dass sie die angefochtenen Bescheide mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 aufgehoben habe, und erklärte vorsorglich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und dass sie die Kosten des Verfahrens übernehme. Das Verwaltungsgericht ordnete die Übersendung einer Abschrift an die Kläger an. Mit am 17. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben gaben die Kläger eine Erledigungserklärung ab. Durch Beschluss vom gleichen Tag stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, legte der Beklagten die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert fest. Die Beschlussabschriften sandte es am folgenden Tag ab. Die Kläger haben am 6. Oktober 2016 Entschädigungsklage erhoben und führen zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach Übersendung der Abschrift der Klageerwiderung seien bis zum Eingang der Erledigungserklärungen keine Tätigkeiten des Verwaltungsgerichts zu verzeichnen. Das Verfahren habe keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen. Verfassungsrechtliche Bedenken hätten spätestens seit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 – (juris) nicht mehr bestanden. Es habe sich auch um eine in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerte typische „Altanschließerproblematik“ gehandelt. Für die Kläger habe die Beitragsforderung wirtschaftlich erhebliches Gewicht gehabt. Sie hätten den Betrag während des Ausgangsverfahrens in Raten gezahlt. Das Verwaltungsgericht hätte unter Berücksichtigung seines Gestaltungsspielraums bis Ende 2014 entscheiden müssen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger eine angemessene Entschädigung, die 1.400 Euro nicht unterschreiten sollte, für die überlange Verfahrensdauer des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geführten Rechtsstreits – VG 1 K 1306/13 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Verfahrensdauer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK für nicht unangemessen. Im Ausgangsverfahren habe das Verwaltungsgericht die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungen umfassend prüfen müssen, wobei sich insbesondere die Frage gestellt habe, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Beiträge rückwirkend erhoben werden könnten und ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. eine verfassungsgemäße Grundlage hierfür gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 3. September 2013 (– 1 BvR 1282/13 – juris) verfassungsrechtliche Bedenken an der Vorschrift geäußert, aber erst mit Beschluss vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – juris) entschieden, dass deren Anwendung in Fällen gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, in denen nach der Rechtslage, die bis vor dem 1. Februar 2004 gegolten habe, Beiträge nicht mehr hätten erhoben werden können. Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht bereits durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2014 (– OVG 9 N 69.14 – juris) beseitigt worden, da aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (– 1 BvR 1282/13 – juris) ersichtlich gewesen sei, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung in Parallelverfahren Gegenstand verfassungsgerichtlicher Prüfung sein werde und die Rechtsfrage somit nicht abschließend geklärt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe deswegen zuwarten dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens sowie des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit dem Geschäftszeichen – VG 1 K 1306/13 – geführten Verfahrens Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.