Beschluss
OVG 3 M 5.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0214.OVG3M5.17.0A
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Leitsätze
1. Der Eintritt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs setzt regelmäßig auch voraus, dass die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (Anschluss: BVerwG, 12. September 2007 - 10 C 39/07, AuAS 2008, 11).(Rn.4)
2. Entfallen die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzgesuchs jedoch vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, kann Prozesskosten regelmäßig nicht gewährt werden (Anschluss: BVerwG, 12. September 2007, 10 C 39/07, AuAS 2008, 11).(Rn.4)
3. Sind fristgerecht beim Gericht eingehende Mitteilungen und Erklärungen des Prozessgegners – unter Beachtung der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, wiederum dem um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden rechtliches Gehör zu gewähren – zu berücksichtigen, kann es für die Frage nach den Erfolgsaussichten des Rechtsschutz- und damit auch des Prozesskostenhilfegesuchs nicht darauf ankommen, ob die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei von diesen Mitteilungen und Erklärungen erst durch die vom Gericht vorgenommene Übermittlung und hierdurch gegebenenfalls nach Ablauf der dem Prozessgegner gesetzten Frist Kenntnis erlangt.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eintritt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs setzt regelmäßig auch voraus, dass die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (Anschluss: BVerwG, 12. September 2007 - 10 C 39/07, AuAS 2008, 11).(Rn.4) 2. Entfallen die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzgesuchs jedoch vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, kann Prozesskosten regelmäßig nicht gewährt werden (Anschluss: BVerwG, 12. September 2007, 10 C 39/07, AuAS 2008, 11).(Rn.4) 3. Sind fristgerecht beim Gericht eingehende Mitteilungen und Erklärungen des Prozessgegners – unter Beachtung der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, wiederum dem um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden rechtliches Gehör zu gewähren – zu berücksichtigen, kann es für die Frage nach den Erfolgsaussichten des Rechtsschutz- und damit auch des Prozesskostenhilfegesuchs nicht darauf ankommen, ob die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei von diesen Mitteilungen und Erklärungen erst durch die vom Gericht vorgenommene Übermittlung und hierdurch gegebenenfalls nach Ablauf der dem Prozessgegner gesetzten Frist Kenntnis erlangt.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zulässigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Es kommt auf die Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. November 2015 – 10 C 15.1950 – juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 6. Januar 2017, der hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar ist (§ 158 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt – auferlegt (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Rechtsstellung des Antragstellers könnte sich hiernach auch bei nachträglicher Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verbessern. Der Inanspruchnahme des Rechtsmittels bedarf es mithin nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. November 2015 – 10 C 15.1950 – juris Rn. 18). Bei einer Rücknahme der Beschwerde, zu der der Senat Gelegenheit gegeben hat, wäre eine Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht anfallen, weil die Beschwerde nicht verworfen oder zurückgewiesen worden wäre (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 10 C 09.855 – juris). 2. Unabhängig davon ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2010 – OVG 10 M 8.10 – juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 2. Januar 2017 – OVG 3 M 122.16 – juris Rn. 2) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten hat, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Eintritt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs setzt regelmäßig auch voraus, dass die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – 10 C 39/07 u.a. – juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 391/10 – juris Rn. 19; Beschluss des Senats vom 2. Januar 2017 – OVG 3 M 122.16 – juris Rn. 2). Das Landessozialgericht München wendet hiergegen im vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss vom 17. November 2014 (– L 16 AS 499/14 B PKH –) zwar ein, dass hierdurch die Länge der Stellungnahmefrist in einer nicht zu rechtfertigenden Weise entscheidungsrelevante Bedeutung erhalte und der Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags von einer zusätzlichen Hürde abhängig gemacht würde, auf die die Prozesskostenhilfe beantragende Partei keinen Einfluss habe. Dem Interesse des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden kann, wenn ihm Prozesskostenhilfe zugesprochen wird, aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Bewilligung rückwirkend erfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2010 – OVG 10 M 8.10 – juris Rn. 7 ff.). Entfallen die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzgesuchs jedoch vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, kann Prozesskosten regelmäßig nicht gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – 10 C 39/07 u.a. – juris Rn. 1). So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der vom Verwaltungsgericht durch die Eingangsverfügung vom 5. Dezember 2016 eingeräumten Äußerungsfrist von zehn Tagen im am 13. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht fristgerecht eingegangenen Schriftsatz erklärt, das Konsulat werde das vom Antragsteller erstrebte Visum zeitnah erteilen, wodurch der Antragsteller klaglos gestellt worden ist und sein Eilrechtsschutzantrag wegen Fortfalls des Rechtsschutzinteresses nicht mehr zum Erfolg führen konnte. Die Frist war angesichts des Umstands, dass das minderjährige Kind des Antragstellers, zu dem der Antragsteller den Nachzug ins Bundesgebiet erstrebt hat, erst am 1. Januar 2017 volljährig wurde, nicht unangemessen lang bemessen. Sind fristgerecht beim Gericht eingehende Mitteilungen und Erklärungen des Prozessgegners – unter Beachtung der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, wiederum dem um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden rechtliches Gehör zu gewähren – zu berücksichtigen, kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Frage nach den Erfolgsaussichten des Rechtsschutz- und damit auch des Prozesskostenhilfegesuchs nicht darauf ankommen, ob die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei von diesen Mitteilungen und Erklärungen erst durch die vom Gericht vorgenommene Übermittlung und hierdurch gegebenenfalls nach Ablauf der dem Prozessgegner gesetzten Frist Kenntnis erlangt. Anderenfalls wäre es obsolet, dem Prozessgegner die Möglichkeit zu geben, sich im Gerichtsverfahren zu äußern. Der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 24. März 2015 (– 10 C 13.878 – juris) ist unergiebig, da der Prozessgegner jenes Verfahrens – anders als die Antragsgegnerin hier – die vom Gericht gesetzte Äußerungsfrist ungenutzt verstreichen ließ. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).