Beschluss
OVG 3 K 99.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0203.OVG3K99.16.0A
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Leitsätze
1. Zwar sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist.(Rn.8)
2. Es liegt auch im Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.(Rn.8)
3. Eine Ausnahme gilt indessen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2016 geändert. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist.(Rn.8) 2. Es liegt auch im Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.(Rn.8) 3. Eine Ausnahme gilt indessen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2016 geändert. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. I. Der Erinnerungsgegner wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten in dem Eilrechtsschutzverfahren VG 8 L 138/16, die er an den Erinnerungsführer zu erstatten hat. Der Erinnerungsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 16. Februar 2016, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Erinnerungsführers und dortigen Antragsgegners vom 18. Dezember 2015. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016, der ebenfalls am 16. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, teilte er mit, der Antragsgegner habe nunmehr mit Bescheid vom 10. Februar 2016 die Vollziehung des Beitragsbescheids vom 18. Dezember 2015 ausgesetzt. Dies habe sich mit dem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag überschnitten. Im Hinblick darauf werde der Eilantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht stellte dem Erinnerungsführer mit Verfügung vom 16. Februar 2016 eine Abschrift des Eilantrages vom 10. Februar 2016 zu und führte weiter aus: „Im Hinblick auf die ebenfalls am 16. Februar 2016 hier eingegangene Erledigungserklärung bitte ich um Stellungnahme, ob Sie den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklären“. Daraufhin zeigten die Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 2. März 2016 dessen Vertretung an, erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragten, dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auf den mit Verfügung vom 3. März 2016 erteilten Hinweis der Berichterstatterin, dass die Kosten des Verfahrens voraussichtlich dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen seien, weil dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 16. Februar 2016 wegen der zwischenzeitlich ergangenen Aussetzungsentscheidung das erforderliche Rechtsschutzinteresse gefehlt habe, erklärte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 21. März 2016 die Rücknahme des Eilantrages und beantragte, dem Erinnerungsführer entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 24. März 2016 das Verfahren ein, erlegte die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO dem Erinnerungsgegner auf und setzte den Streitwert auf 3.730,00 EUR fest. Der Erinnerungsführer beantragte mit Schriftsatz vom 29. März 2016 die Festsetzung der ihm vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten in Höhe von 413,64 EUR (1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich 19 % MWSt.) nebst Zinsen. Diesen Antrag lehnte die Kostenbeamtin mit Beschluss vom 6. Juni 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei offensichtlich nutzlos gewesen, da der Eilantrag zugleich mit der Erledigungsanzeige dem Antragsgegner lediglich zur Kenntnis zugestellt worden sei. Auf die Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2016 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2016 geändert und die von dem Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten in der beantragten Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. März 2016 festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsgegner mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist begründet. Die Urkundsbeamtin hat die beantragte Festsetzung der geltend gemachten Anwaltskosten gegen den Erinnerungsgegner zu Recht abgelehnt. Zwar sind - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist, und liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Eine Ausnahme gilt indessen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 - juris Rn. 4; Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 3 K 75.16 -), aber auch dann, wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2004 - NC 9 S 411/04 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 - juris Rn. 3). So liegt der Fall hier. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dem Erinnerungsführer zugleich mit der am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Erledigungserklärung zugestellt worden. Die Eingangsverfügung enthielt zwar hinsichtlich des Eilantrages nicht den Zusatz, dass er „nur zur Kenntnis“ zugestellt werde, wohl aber die im Hinblick auf die „ebenfalls am 16. Februar 2016 hier eingegangene Erledigungserklärung“ geäußerte Bitte um Stellungnahme, ob der Erinnerungsführer den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erkläre, verbunden mit dem Hinweis nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dass der Rechtsstreit auch dann in der Hauptsache erledigt ist, wenn der Erinnerungsführer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht. Hieraus wurde für den Erinnerungsführer bereits bei Zustellung des Eilantrags hinreichend deutlich, dass die Durchführung eines streitigen Verfahrens nicht mehr im Raum stand. Lediglich er selbst hätte einen Streit über die Erledigung herbeiführen können, wenn er der Erledigungserklärung widersprochen hätte. Unabhängig davon war das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid gerichtete Eilverfahren mit Erlass des die Vollziehung aussetzenden Bescheides vom 10. Februar 2016 auch objektiv unzweifelhaft erledigt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig war und ist. War danach bei Zustellung des Eilantrags an den Erinnerungsführer klar erkennbar, dass es in der Sache zu keinem streitigen Verfahren kommen werde, war die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zur Abgabe der Erledigungserklärung offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan, dem Erinnerungsgegner Kosten zu verursachen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass zu diesem Zeitpunkt angesichts des vom Erinnerungsgegner gestellten Antrags, die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer aufzuerlegen, mit einer „streitigen“ Entscheidung über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu rechnen war. Abgesehen davon, dass die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerade nicht als streitige Entscheidung, sondern nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergeht, ist die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten zur Abgabe einer Erledigungserklärung und Begründung eines Kostenantrages jedenfalls dann nicht mehr als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzusehen, wenn - wie hier - keine schwierigen Rechtsfragen aufgeworfen sind, sondern es allein darum geht, ob die Erledigung durch den die Vollziehung aussetzenden Bescheid vor oder nach Eingang des Eilantrags beim Verwaltungsgericht eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren nur im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).