Beschluss
OVG 3 S 80.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1118.OVG3S80.16.0A
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Leitsätze
1. Legt das Bezirksamt, dessen Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs mehrerer Grundschulen in den Vorjahren vom Verwaltungsgericht in einstweiligen Rechtsschutzverfahren inzident als rechtswidrig angesehen wurde, für die Schulplatzvergabe frühere Einzeleinschulungsbereiche zu Grunde, ohne einen entsprechenden Beschluss zu fassen, und erweckt es durch Verwendung der Anmeldeformulare für den gemeinsamen Einschulungsbereich den Eindruck, dieser sei weiterhin maßgeblich, so muss es den dadurch erzeugten Rechtsschein gegen sich gelten lassen.(Rn.6)
2. Eine Schulplatzvergabe auf der Grundlage der früheren Einzeleinschulungsbereiche ist in diesem Fall unabhängig davon rechtswidrig, ob der gemeinsame Einschulungsbereich gegen den Grundsatz altersangemessener Schulwege verstößt.(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2016/2017 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der A...-Grundschule aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt das Bezirksamt, dessen Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs mehrerer Grundschulen in den Vorjahren vom Verwaltungsgericht in einstweiligen Rechtsschutzverfahren inzident als rechtswidrig angesehen wurde, für die Schulplatzvergabe frühere Einzeleinschulungsbereiche zu Grunde, ohne einen entsprechenden Beschluss zu fassen, und erweckt es durch Verwendung der Anmeldeformulare für den gemeinsamen Einschulungsbereich den Eindruck, dieser sei weiterhin maßgeblich, so muss es den dadurch erzeugten Rechtsschein gegen sich gelten lassen.(Rn.6) 2. Eine Schulplatzvergabe auf der Grundlage der früheren Einzeleinschulungsbereiche ist in diesem Fall unabhängig davon rechtswidrig, ob der gemeinsame Einschulungsbereich gegen den Grundsatz altersangemessener Schulwege verstößt.(Rn.6) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2016/2017 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der A...-Grundschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die Jahrgangsstufe 1 der A...-Grundschule haben. Ebenso liegt ein Anordnungsgrund vor, da das Schuljahr 2016/2017 bereits begonnen hat und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, zu dem neben der A...-Grundschule die K...-Grundschule und die M... Grundschule gehörten, durch Beschluss des Bezirksamts M... von Berlin vom 28. September 2010 sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz altersangemessener Schulwege (§ 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG) rechtswidrig gewesen, durch das Vorbringen der Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 15. August 2014 (VG 9 L 336.14) als Beleg angeführten Wegstrecken seien teilweise fehlerhaft bzw. von Adressen eines abgelegenen Behördengebäudes oder einer Industriefläche aus ermittelt worden, hinreichend erschüttert wird. Insofern gibt das Verfahren lediglich Anlass, in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 7 ff.) darauf hinzuweisen, dass die Antwort auf die Frage, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege beachtet ist, nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein kann, sondern von weiteren Umständen wie z.B. der Bebauungs- und Verkehrsstruktur abhängt, dass es also keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt. Die Beschwerde macht jedenfalls mit Erfolg geltend, dass der Antragsgegner sich gegenüber den Antragstellern auf eine etwaige Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs nicht berufen dürfe, weil er den Bezirksamtsbeschluss über die Festlegung dieses gemeinsamen Einschulungsbereichs nicht aufgehoben habe und die innerhalb dieses Einschulungsbereichs wohnenden Eltern auch nicht darüber informiert habe, dass auf Grund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung das Auswahlverfahren zum Schuljahr 2016/2017 nicht auf der Grundlage des gemeinsamen Einschulungsbereichs durchgeführt, sondern stattdessen auf die früheren Einzeleinschulungsbereiche abgestellt werde. Das Bezirksamt M... des Antragsgegners hat seinen Beschluss vom 28. September 2010 über die Festlegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, dessen Wirksamkeit unabhängig von der Frage seiner Rechtnatur (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12 - juris Rn. 3) durch die in vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerte Ansicht des Verwaltungsgerichts, er sei rechtswidrig, unberührt bleibt, weder aufgehoben noch die früheren Einschulungsbereiche durch Beschluss erneut festgelegt. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners, für die Frage, ob ein Aufnahmeanspruch besteht, sei „auf den Rechtszustand abgestellt (worden), der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte … so dass die ehemaligen Einschulungsbereiche in den Blick genommen wurden“, und es sei, da die Neubildung der Einschulungsbereiche im Bezirk Mitte für das Schuljahr 2016/2017 nicht umsetzbar gewesen sei, im Sinne einer vorläufigen Regelung entschieden worden, „das Aufnahmeverfahren 2016/2017 wie im Vorjahr den Vorgaben der Verwaltungsgerichte anzupassen und somit entsprechend den Vorgaben des Schulgesetzes für Einzeleinschulungsbereiche durchzuführen“. Als Beleg hat der Antragsgegner den früheren Beschluss Nr. 461 des Bezirksamts über die Festlegung der Einschulungsbereiche der Grundschulen im Bezirk M... vom 14. Oktober 2008 beigefügt, nicht jedoch einen neueren Beschluss; er hat einen solchen auch nicht etwa konkret bezeichnet. In dem Vermerk vom 2. Mai 2016 über die „Einrichtung der Schulanfangsphase der A...-Grundschule Schuljahr 2016/2017“ wird eine Entscheidung des Bezirksamts nicht erwähnt; es heißt vielmehr, das Aufnahmeverfahren 2016/2017 sei wie im Vorjahr den Vorgaben des Verwaltungsgerichts angepasst worden und sei „somit analog den Vorgaben des Schulgesetzes für Einzeleinschulungsbereiche durchzuführen“. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an einer Bekanntgabe einer - etwa getroffenen - verbindlichen Entscheidung, dem Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2016/2017 die früheren Einzeleinschulungsbereiche zu Grunde zu legen, die geeignet gewesen wäre, den Rechtsschein des (Fort-)Bestehens des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05 zu beseitigen. Zwar heißt es im Vermerk vom 2. Mai 2016, die Eltern seien - was die Antragsteller für die M... Grundschule ausdrücklich bestreiten - „bei der Anmeldung schriftlich auf die entsprechende Vorgehensweise“ - Aufnahme nach Einzeleinschulungsbereichen - „hingewiesen worden“. Hierfür finden sich jedoch in dem Anmeldevorgang des Antragstellers zu 1 keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wurde (weiterhin) das Anmeldeformular für den gemeinsamen Einschulungsbereich verwendet, das als Alternative zum Wunsch einer „Beschulung an der bearbeitenden Grundschule“ (M... Grundschule) einen Umschulungsantrag in eine „unzuständige Grundschule“ sowie ausdrücklich den Wunsch einer „Beschulung an einer anderen Grundschule des gemeinsamen Einschulungsbereiches“ (K...-Grundschule oder A...-Grundschule) vorsieht. Das weitere Formular (Schul123), mit dem die Antragsteller ausdrücklich einen Antrag auf Aufnahme „in eine andere Grundschule“ gestellt haben, belegt nicht, dass die A...-Grundschule nicht zuständige Grundschule und den Antragstellern dies bekannt gewesen sei, sondern kann, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, auch dahin verstanden werden, dass es sich um eine andere als die für die Anmeldung benannte (sog. bearbeitende) Schule innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereichs handele, die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GsVO dennoch - auch - zuständige Grundschule im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG wäre. Den von ihm gesetzten Rechtsschein des (Fort-)Bestehens des gemeinsamen Einschulungsbezirks muss der Antragsgegner gegen sich gelten lassen. Danach hat er zu Unrecht einen Vorrang aller im früheren Einschulungsbereich der A...-Grundschule wohnhaften Kinder angenommen und die Aufnahme des Antragstellers zu 1 nur deshalb abgelehnt, weil die A...-Grundschule für ihn nicht die zuständige Grundschule und ihre Kapazität schon mit Aufnahme der Kinder aus dem Einschulungsbereich erschöpft sei (§ 4 Abs. 4 GsVO). Zwar lässt sich nicht feststellen, welche Erfolgsaussichten der Antrag auf Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die A...-Grundschule gehabt hätte, wenn das Aufnahmeverfahren unter Zugrundelegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs in entsprechender Anwendung von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG) durchgeführt worden wäre. In dieser Situation ist es aber nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, die Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1 in Folge der Rechtswidrigkeit des durchgeführten Aufnahmeverfahrens und damit seinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der A...-Grundschule zu unterstellen. Danach kann dahinstehen, ob die Aufnahmekapazität der Wunschschule tatsächlich ausgeschöpft ist. Für die gebotene Beendigung der Rechtsverletzung kommt es nicht auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen an, sondern ist allein die Grenze der Funktionsfähigkeit maßgeblich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dafür, dass diese überschritten wäre, ist hier nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als nach dem von den Antragtellern erstinstanzlich vorgelegten Internetausdruck, dessen Richtigkeit der Antragsgegner nicht bestritten hat, die A...-Grundschule jedenfalls im Schuljahr 2015/2016 nicht vier, sondern fünf jahrgangsgemischte Lerngruppen der Schulanfangsphase gebildet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).