OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 55.16, OVG 3 M 79.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0928.OVG3S55.16.0A
9Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aufenthaltszweck und Aufenthaltsdauer des im Bundesgebiet lebenden Elternteils dürfen dann berücksichtigt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und es um die Frage geht, inwieweit ein atypischer Fall zu bejahen ist.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Hepp, Hamburg, wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Im Verfahren OVG 3 M 79.80 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 55.16 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufenthaltszweck und Aufenthaltsdauer des im Bundesgebiet lebenden Elternteils dürfen dann berücksichtigt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und es um die Frage geht, inwieweit ein atypischer Fall zu bejahen ist.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Hepp, Hamburg, wird abgelehnt. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Im Verfahren OVG 3 M 79.80 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 55.16 auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Entscheidung in der Sache rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Beschwerde macht keinen Anordnungsanspruch mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft, wonach die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten wäre, den Antragstellern zu 2) und 3) vorläufig ein Visum zum Nachzug zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Mutter, der Antragstellerin zu 1), nach § 32 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, § 123 Abs. 1 VwGO. Zwar ist der Beschwerde zuzustimmen, dass der in § 32 Abs. 1 AufenthG normierte Anspruch auf Kindernachzug nicht danach differenziert, über welche Aufenthaltserlaubnis der Elternteil, zu dem der Nachzug begehrt wird, verfügt, und auch grundsätzlich nicht darauf abstellt, ob es sich um eine befristete Aufenthaltserlaubnis handelt. Allerdings dürfen Aufenthaltszweck und Aufenthaltsdauer des im Bundesgebiet lebenden Elternteils dann berücksichtigt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und es um die Frage geht, inwieweit ein atypischer Fall zu bejahen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 – OVG 3 S 42.16 – juris). Vor diesem Hintergrund greifen die Einwendungen der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe keine Ausnahme von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt des nachzugswilligen ausländischen Familienangehörigen regelmäßig im Bundesgebiet gesichert sein muss, nicht durch. Anders als die Beschwerde meint, ist den zuständigen Behörden insoweit im Übrigen kein Ermessen eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 – juris Rn. 10, 14 = NVwZ 2009, 1239). Die zuständigen staatlichen Stellen sind beim Kindernachzug in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung nicht vorliegen und den Mitgliedstaaten ein Handlungsspielraum verbleibt, verpflichtet, bei dessen Ausfüllung den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta zu achten und dabei insbesondere das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen. Ob bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben die Verweigerung eines Visums unverhältnismäßig ist, hängt vor allem davon ab, welche Folgen diese Entscheidung für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder hat und ob die Familie darauf verwiesen werden kann, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft in dem gemeinsamen Herkunftsland zu führen, oder ob dem Hindernisse oder sonstige erhebliche Belange der Familie entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24 f.). Gemessen daran ist zu Lasten der Antragsteller zu 2) und 3) maßgeblich zu berücksichtigen, dass – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – ein längerfristiges Aufenthaltsrecht ihrer seit Mai 2016 im Bundesgebiet lebenden Mutter nicht glaubhaft gemacht ist. Sie kann ab dem 14. Februar 2017, d. h. in wenigen Monaten, keine auf § 36 Abs. 1 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis mehr beanspruchen. Der im Bundesgebiet lebende Sohn und Bruder der Antragsteller, der subsidiär schutzberechtigt ist, wird an diesem Tag volljährig, wodurch ein Anspruch auf Elternnachzug gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG entfällt. Das Nachzugsrecht der Eltern, das seine Grundlage in Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/86/EG hat, dient (allein) dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind. Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.). Soweit die Beschwerde auf ein „mögliches Asylverfahren“ der Mutter hinweist, lässt sich dessen Ausgang nicht verlässlich prognostizieren, wobei die Beschwerde nicht einmal geltend macht, dass die Antragstellerin zu 1) bereits einen Asylantrag gestellt habe. Abgesehen davon, dass ein Asylantrag als solcher noch kein Recht auf Kindernachzug vermittelt, kommt hier hinzu, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug nunmehr nach § 104 Abs. 13 AufenthG eingeschränkt und subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 AsylG bis zum 16. März 2018 hiervon ausgenommen hat. Diese Regelung ist aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes auch beim Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG zu beachten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, den von einer Freundin der Mutter betreuten 15 und 16 Jahre alten Antragstellern zu 2) und 3) könne es auch im Hinblick auf höherrangiges Recht trotz der derzeitigen Perspektivlosigkeit in Kenia zugemutet werden, die – absehbare - Rückkehr ihrer Mutter abzuwarten, greift dies ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die aktuelle Situation der Antragsteller gerade nicht als „dauerhafte Lösung“ angesehen, sondern ist von einer Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Mutter ausgegangen, wenn deren Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet endet. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gleiches gilt in Bezug auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).