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Beschluss

OVG 3 S 75.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0921.OVG3S75.16.0A
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Leitsätze
Eine leistungsbezogene Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ist mit dem Sinn und Zweck der Schaffung Integrierter Sekundarschulen vereinbar.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine leistungsbezogene Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ist mit dem Sinn und Zweck der Schaffung Integrierter Sekundarschulen vereinbar.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Ein Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers zu 1) in eine 7. Klasse der K.-Oberschule zum Schuljahr 2016/2017 ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 VwGO. Der Einwand, die im Februar 2016 in Bayern gemeldete Schülerin D. habe zu Unrecht einen Schulplatz erhalten, weil sie ihren Zuzug nach Berlin nicht schlüssig und nicht rechtzeitig nachgewiesen habe, greift nicht durch. Es spricht nicht gegen einen Umzug von Bayern nach Berlin, dass die Mutter der Schülerin zunächst eine im Februar 2016 unterzeichnete Vermieterbescheinigung für eine Wohnung in der Straße A. B. in Berlin vorgelegt und rund zwei Monate später einen Mietvertrag über Wohnraum (Einfamilienhaus) in der E.straße in Berlin geschlossen hat, in die sie laut Meldebestätigung des Bezirksamtes L. vom 26. Juli 2016 am 12. Juli 2016 mit ihrer Tochter eingezogen ist. Entgegen der Beschwerde bedarf es keiner weiteren Plausibilisierung oder gar Aufklärung, warum ein Einzug in die ursprünglich vorgesehene Wohnung nicht stattgefunden hat. Die Gründe hierfür, die – wie das Verwaltungsgericht angeführt hat – auch im persönlichen Bereich liegen können, sind unerheblich, weil jedenfalls keine Zweifel an dem durch Meldebestätigung nachgewiesenen Zuzug in das Land Berlin bestehen. Der Hinweis der Beschwerde auf eine mögliche Scheinanmeldung führt nicht weiter, weil es für die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer (beliebigen) Schule des Landes Berlin allein auf einen Wohnsitz im Land Berlin und damit im vorliegenden Verfahren auf einen Umzug (von Bayern) nach Berlin ankommt (§§ 41, 56 SchulG). Das Problem der so genannten Scheinanmeldungen ist regelmäßig auf Fälle beschränkt, in denen es um eine Aufnahme in die Grundschule geht, weil ein bereits in Berlin wohnhaftes Kind grundsätzlich an der für es zuständigen Grundschule, in deren Einschulungsbereich es wohnt, angemeldet werden muss, § 55a Abs. 1 SchulG. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Schülerin D. ihre Wohnsitznahme im Land Berlin durch Meldebestätigung vom 26. Juli 2016 nicht verspätet nachgewiesen. Das Argument, der Nachweis müsse bis spätestens drei Wochen vor Beginn des Schuljahres – d.h. gemäß § 53 Abs. 1 SchulG bis drei Wochen vor dem 1. August – erbracht werden, lässt sich nicht auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 10/2015 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Dezember 2015 (Verfahren über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bzw. 5 von Schülerinnen und Schülern aus Ersatzschulen, besonderen Lerngruppen, anderen Bundesländern und dem Ausland) stützen. Nach Nr. 3 b) dieser Verwaltungsvorschrift müssen die Erziehungsberechtigten für die Aushändigung eines Anmeldebogens z.B. durch Vorlage eines Mietvertrages oder eine Arbeitgeberbescheinigung glaubhaft machen (und zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht nachweisen), dass ihr Kind bis drei Wochen vor Beginn des Schuljahres 2016/17 seinen Hauptwohnsitz gemäß §§ 16, 17 Meldegesetz in Verbindung mit § 41 SchulG in Berlin haben wird. Gemäß Nr. 3 d) der VV 10/2015 muss dann der Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Berlin bis zum 15. August 2016 erbracht werden, was das Verwaltungsgericht hier als erfüllt angesehen hat und was die Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage stellt. Auch wenn nach alledem der Einwand der Beschwerde nicht entscheidungserheblich ist, bleibt festzuhalten, dass sich die in Nr. 3 b) VV 10/2015 zur Glaubhaftmachung eines Wohnsitzwechsels genannte Frist zur Aushändigung des Anmeldebogens – wie auch der Wortlaut der Regelung („vor Beginn des Schuljahres 2016/17“) zeigt – auf den konkreten Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien bezieht. Schließlich lässt sich der Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens nicht entgegenhalten, es sei im Hinblick auf die gesetzliche Differenzierung zwischen Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien (§§ 22, 26 SchulG) systemwidrig und widerspreche den mit der Einführung der Integrierten Sekundarschule verfolgten Zielen des Gesetzgebers, wenn dort eine Aufnahme auf der Grundlage des Durchschnitts der Förderprognose erfolge, die dazu führe, dass vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Gymnasialempfehlung einen Platz erhielten. Hierdurch sei die Heterogenität der Schülerschaft nicht mehr gewährleistet, weniger leistungsstarke Schülerinnen und Schüler würden an wohnortnahen Integrierten Sekundarschulen abgewiesen und das Elternwahlrecht in unzulässigem Maße beschränkt. Entgegen der Beschwerde ist eine leistungsbezogene Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 a) SchulG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) mit dem Sinn und Zweck der Schaffung Integrierter Sekundarschulen vereinbar. Zwar bestimmen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG, dass die Integrierte Sekundarschule ihren Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang eine vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung vermittelt und zu allen in § 21 Abs. 1 SchulG aufgeführten Abschlüssen führt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schülerschaft jeder einzelnen Integrierten Sekundarschule so zusammengesetzt sein muss, dass sie die vor der Schulreform bestehenden Bildungsgänge der Haupt- und Realschule sowie des Gymnasiums zu etwa gleichen Anteilen widerspiegelt. Dies zeigt auch die Übergangsregelung in § 129 Abs. 7 Satz 1 SchulG a.F., die eine derartige Heterogenität der Integrierten Sekundarschule mit festen Kontingenten für bestimmte Schülergruppen ausdrücklich auf die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011, also auf die für die Umsetzung der Schulreform benötigte Übergangsphase beschränkt hat. Zudem wird an jeder einzelnen Schule eine nicht unerhebliche Heterogenität der Schülerschaft durch § 37 Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 SchulG gewährleistet. Nach diesen leistungsunabhängigen Kriterien sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufzunehmen, grundsätzlich 30 Prozent der Schulplätze durch Los und bis zu 10 Prozent der Schulplätze bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu vergeben. Im Übrigen lässt sich angesichts der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beiden Schularten „Integrierte Sekundarschule“ und „Gymnasium“ (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchulG) dem Gesetz nicht entnehmen, dass die integrative Funktion der Sekundarschule zwingend durch eine Gemengelage leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler an jeder Schule sicherzustellen ist. Vielmehr kann diesem gesetzgeberischen Ziel auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gesamtheit der Integrierten Sekundarschulen des Landes Berlin, also die Schulform als solche, auch leistungsschwache Schüler bestmöglich fördert. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat vorrangig die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Schulprogramme (§ 8 Abs. 4 SchulG) und, im Benehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde, bei der Genehmigung der Aufnahmekriterien nach § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG umzusetzen. Diese Regelungen beinhalten lediglich die Verpflichtung zu verhindern, dass die Integrierten Sekundarschulen aufgrund der Zusammensetzung der Schülerschaft landesweit die Funktion von Gymnasien einnehmen. Dies ist bislang nicht der Fall (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris = LKV 2011, 466). Das Elternwahlrecht vermittelt keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (§ 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG), sondern lediglich auf Durchführung eines rechtmäßigen Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).