OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 42.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0916.OVG3S42.16.0A
6Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Begehren die Geschwister eines im Bundesgebiet lebenden Flüchtlings im Wege vorläufigen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache ein Visum nach § 32 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zum Nachzug zu ihren bereits in das Bundesgebiet eingereisten Eltern, setzt die Annahme einer Ausnahme von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes u.a. voraus, dass die Eltern längerfristig über einen Aufenthaltstitel verfügen werden, der ein Recht zum Kindernachzug vermittelt. Das ist regelmäßig nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, wenn der Flüchtling volljährig geworden ist und ein Elternteil bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag gestellt hat, dessen Ausgang offen ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug von Schutzsuchenden nach § 104 Abs.13 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingeschränkt hat.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2016 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verfahren OVG 3 S 42.16 auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehren die Geschwister eines im Bundesgebiet lebenden Flüchtlings im Wege vorläufigen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache ein Visum nach § 32 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zum Nachzug zu ihren bereits in das Bundesgebiet eingereisten Eltern, setzt die Annahme einer Ausnahme von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes u.a. voraus, dass die Eltern längerfristig über einen Aufenthaltstitel verfügen werden, der ein Recht zum Kindernachzug vermittelt. Das ist regelmäßig nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, wenn der Flüchtling volljährig geworden ist und ein Elternteil bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag gestellt hat, dessen Ausgang offen ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug von Schutzsuchenden nach § 104 Abs.13 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingeschränkt hat.(Rn.2) Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2016 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in dem Verfahren OVG 3 S 42.16 auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass ihnen entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Beschlusses ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Ihre Beschwerde tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der volljährige Bruder der Antragsteller diesen kein Nachzugsrecht nach § 36 Abs. 2 AufenthG vermitteln kann, nicht entgegen. Mit ihren Ausführungen zur aktuellen Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, nach der ihrem Vater auf den von ihm gestellten Folgeantrag hin voraussichtlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, wenden sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die nur noch wenige Monate gültigen und nicht verlängerbaren Aufenthaltstitel ihrer Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG begründeten keinerlei Perspektive eines dauerhaften Zusammenlebens der Familie im Bundesgebiet. Dabei berücksichtigen die Antragsteller nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich offen lässt, „ob die Eltern der Antragsteller über die gemäß §§ 32 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltserlaubnis verfügen“, weil es an den Erfordernissen ausreichenden Wohnraums und der Sicherung des Lebensunterhalts fehle. Die Einwendungen der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, sei nicht erfüllt und die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles lägen nicht vor, greifen nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung können die Antragsteller hier keinen atypischen Fall aus dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - ableiten. Es kann dahinstehen, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass ein „Entscheidungskonflikt, auf die Wahrnehmung des Nachzugsrechts zu verzichten oder aber die minderjährigen Antragsteller zurückzulassen“ (BA S. 8), hier nicht mehr besteht, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass die Beschwerde geltend macht, die Inanspruchnahme des Nachzugsrechts führe „nur zur anderen unzumutbaren Folge des Konflikts“, nämlich dazu, dass die Eltern sich zwischen dem weiteren Aufenthalt in Deutschland mit einer sicheren Aussicht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Rückkehr zu den minderjährigen Kindern im Irak entscheiden müssten. Der Senat hat in der besagten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Eltern der dortigen Antragstellerin Yeziden aus dem Raum Mosul im Nordirak seien, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach der damaligen Entscheidungspraxis - möglicherweise sogar ohne Anhörung nach Aktenlage - die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) zuerkenne, so dass ein weiteres Bleiberecht der Eltern im Bundesgebiet in Aussicht stehe (Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 3). „Unter diesen Umständen“ sei es der minderjährigen Antragstellerin nach einer Ausreise ihres Vaters nicht zumutbar, allein in einem Flüchtlingslager (Zeltlager) im Nordirak zu bleiben (Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 4). Eine derartige Ausnahme von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist hier auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Sowohl die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung als auch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta verpflichten beim Kindernachzug in Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach der Richtlinie nicht vorliegen und den Mitgliedstaaten ein Handlungsspielraum verbleibt, bei dessen Ausfüllung den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben zu achten und dabei insbesondere das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen. Ob bei Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben die Verweigerung eines Visums unverhältnismäßig ist, hängt vor allem davon ab, welche Folgen diese Entscheidung für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder hat und ob die Familie darauf verwiesen werden kann, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft in dem gemeinsamen Herkunftsland zu führen, oder ob dem Hindernisse oder sonstige erhebliche Belange der Familie entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24 f.). Gemessen daran ist hier zunächst zu beachten, dass sich die Eltern der Antragsteller in Kenntnis des Umstandes, dass ihr ältester Sohn am 4. Juni 2016 das 18. Lebensjahr vollendet, entschieden haben, zu dessen Betreuung am 12. April 2016 in das Bundesgebiet einzureisen und die Antragsteller in der Obhut einer befreundeten Familie in ihrem Herkunftsland zurückzulassen. Der Anspruch der Eltern auf Nachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird. Das Nachzugsrecht der Eltern, das seine Grundlage in Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/86/EG hat, dient (allein) dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind. Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.). Die Eltern der Antragsteller mussten daher bereits bei ihrer Einreise damit rechnen, dass die Rechtsgrundlage für ihren Aufenthalt entfällt und sie das Bundesgebiet wieder verlassen müssen. Die Antragsteller haben auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihre Eltern nach dem Ende der Geltungsdauer der zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnisse ein Aufenthaltsrecht beanspruchen können, das ihnen weiterhin einen Anspruch auf Kindernachzug vermitteln kann. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Behauptung, ihren Eltern werde mit Sicherheit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei ihrer Mutter lässt sich dies nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand schon deshalb ausschließen, weil die Antragsteller nicht geltend machen, ihre Mutter habe einen Asylantrag gestellt. In Bezug auf ihren Vater haben sie zwar durch Vorlage der Ablichtung des Antrags vom 9. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass dieser bei dem zuständigen Bundesamt einen Folgeantrag gestellt hat. Es ist jedoch nicht hinreichend gewiss, welchen Erfolg dieser Antrag haben wird. Der mit der Beschwerde in Ablichtung vorgelegte Bescheid vom 19. Mai 2016 gibt zwar einen Hinweis darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Voraussetzungen, unter denen ein Folgeantrag zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen kann, auch bei dem Vater der Antragsteller bejahen könnte. Dem Bescheid lässt sich jedoch auch entnehmen, dass dies nicht zwingend zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen wird, denn nach dem Bescheid wurde der dortige Antragsteller nicht mehr – wie noch der Bruder der Antragsteller – im schriftlichen Verfahren anerkannt, sondern persönlich angehört und sein Vorbringen gewürdigt. In diesem Bescheid wird darüber hinaus auch angenommen, dass sich die Lage im Irak permanent ändert. Schon daher lässt es sich nicht ausschließen, dass der Antrag erfolglos bleibt, beispielsweise, weil das Bundesamt die verfolgte Gruppe enger fasst, als die Antragsteller annehmen, die nach ihrem Geburtsort Zakho nicht zu der Gruppe der Yeziden aus dem Raum Mosul zählen, auf die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - abgestellt hat, oder weil es annimmt, der Vater der Antragsteller könne internen Schutz finden. Schließlich könnte auch die vom Verwaltungsgericht angesprochene Variante eintreten, dass dem Vater der Antragsteller nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern nur der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, mit der Folge, dass der Familiennachzug nach § 104 Abs. 13 AufenthG zunächst für zwei Jahre ausgesetzt wäre. Diese Änderung der Rechtslage durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) ist im Vergleich zum Vorjahr ein weiterer Umstand, der in einem Eilverfahren, das unter Vorwegnahme der Hauptsache auf Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung gerichtet ist, die Annahme es könne zur Flüchtlingsanerkennung kommen, als weniger sicher erscheinen lässt. Unter diesen Umständen muss es den Antragstellern zugemutet werden, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot aus den vorstehend dargestellten Gründen erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).