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Beschluss

OVG 3 M 46.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0715.OVG3M46.16.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob jemandem als Verschulden in eigenen Angelegenheiten vorgehalten werden darf, mit der Aufgabe der Sendung erst einen Werktag vor dem Ablauf der Klagefrist wissentlich das Risiko eingegangen zu sein, dass die Einschreibsendung verspätet beim Verwaltungsgericht eintraf, lässt sich nicht ohne weiteres mit eindeutigem Ergebnis beantworten.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob jemandem als Verschulden in eigenen Angelegenheiten vorgehalten werden darf, mit der Aufgabe der Sendung erst einen Werktag vor dem Ablauf der Klagefrist wissentlich das Risiko eingegangen zu sein, dass die Einschreibsendung verspätet beim Verwaltungsgericht eintraf, lässt sich nicht ohne weiteres mit eindeutigem Ergebnis beantworten.(Rn.2) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO versäumt habe und ihr keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren sei, überspannt allerdings die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht und verfehlt dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 12). Die Frage, ob der Klägerin als Verschulden in eigenen Angelegenheiten vorgehalten werden darf, mit der Aufgabe der Sendung erst einen Werktag vor dem Ablauf der Klagefrist wissentlich das Risiko eingegangen zu sein, dass die Einschreibsendung verspätet beim Verwaltungsgericht eintraf, lässt sich bei Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen eindeutigen Ergebnis beantworten (vgl. z.B. VG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2009 – 20 K 2787/08 – juris Rn. 15 ff. einerseits und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2012 – L 19 AS 1725/11 NZB – juris Rn. 9 ff. andererseits, jeweils m.w.N.). Es lässt sich daher jedenfalls nicht ausschließen, dass die Klägerin, auch wenn sie nach dem Einlieferungsbeleg die Klageschrift erst am Nachmittag des 22. Oktober 2015 zur Post gab, auf die üblichen Postlaufzeiten vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1989 – 5 B 13/89 – juris Rn. 3; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2000 – 1 BvR 1059/00 – juris Rn. 14), es sei denn, aus den örtlichen Verhältnissen hätte sich etwas anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass eine zulässige Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen wäre. Insoweit setzt sich der Bescheid vom 3. August 2015, auf den das Verwaltungsgericht zur Begründung verweist, zwar nicht mit dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin auseinander, das diese zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen wiederholt. Eine solche Begründung findet sich jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 18. September 2015, der der Senat folgt, und daher insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO absieht, da die dort vertretene Auffassung auch der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013 – OVG 3 B 19.13 – juris Rn. 14 ff.). Danach sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, wobei sie das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung regeln (§ 112 Abs. 1 Satz 1 und 3 BbgSchulG), die auch ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht vorsehen kann, dass der Zuschuss für Fahrkosten nur gewährt wird, wenn der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Gebäudeeingangstür des Wohnhauses und dem nächstgelegenen nutzbaren Eingang der zuständigen Schule bzw. der nächsterreichbaren Schule eine bestimmte Mindestentfernung erreicht, unabhängig davon, auf welche Weise der Schulweg tatsächlich zurückgelegt wird. So verhält es sich auch bei der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten in der Stadt Brandenburg an der Havel vom 20. November 2007 (ABl. Nr. 16 vom 20. November 2007), die in § 2 Abs. 1 und 2 für Schüler der Sekundarstufe II als Schulweg in dem oben dargestellten Sinne einen Fußweg von 5 km für zumutbar erachtet. Der von den Beteiligten mittels Routenplanern ermittelte Fußweg von der Wohnung des Sohnes der Klägerin zu der von ihm besuchten Schule liegt mit 4,2 km unter dieser Mindestentfernung. Der Einwand der Klägerin, dieser Weg sei ihrem Sohn zu Fuß auf Dauer nicht zumutbar, ist unergiebig, da es ihm frei steht, in welcher Weise er zur Schule gelangt. Wenn er sich dazu öffentlicher Verkehrsmittel bedient, was die vorgelegten Ablichtungen von Monatskarten nahe legen, kann er grundsätzlich die Kosten mit den von ihm bezogenen Sozialleistungen bestreiten, da im Regelbedarf ein Anteil für die üblichen Fahrten im Alltag enthalten ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 4/14 R –, BSGE 117, 240-250, zitiert nach juris Rn. 16). An der Verhältnismäßigkeit der für Oberstufenschüler typisierend und pauschal festgelegten Mindestentfernung bestehen keine Zweifel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).