OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 N 57.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0613.OVG3N57.14.0A
12Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Nichteinhaltung der Prüfungsfrist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Widerrufsbescheides, weil dem Bundesamt die Pflicht zur fristgemäßen Regelüberprüfung allein im öffentlichen Interesse auferlegt ist. Auch nach Ablauf der Frist bleibt die erstmalige Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf ein gebundener Verwaltungsakt und erlangt nicht den Charakter einer Ermessensentscheidung.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) greift nicht durch. Die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 -, juris Rn. 24) bislang nicht beantwortete Frage, ob das der Beklagten in § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG (jetzt: § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG) ausdrücklich eingeräumte Ermessen im Hinblick auf Unionsrecht (Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) regelmäßig auf Null reduziert ist, wird sich mangels Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht ist bei der Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG ganz offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die Beklagte hat ihre Entscheidung in dem angegriffenen Bescheid zu Recht auf den hier allein maßgeblichen § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG gestützt, denn § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar. Eine Ermessen eröffnende „spätere Entscheidung“ der Beklagten im Sinne von § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG liegt hier nicht vor, weil die von dem Bundesamt Ende September 2012 eingeleitete Regelüberprüfung gemäß § 73 Abs. 2a AsylG zunächst nicht abgeschlossen und Anfang November 2012 – nach Kenntnis vom Ausgang des Klageverfahrens VG 33 K 155.11 A – fortgeführt worden ist. Das Prüfungsverfahren endet erst mit einer Negativmitteilung an die Ausländerbehörde oder dem Erlass des Widerrufsbescheides (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 – 10 C 4/11 -, juris Rn. 13). Der zunächst im Rahmen der Regelüberprüfung angefertigte Prüfvermerk des zuständigen Sachbearbeiters vom 27. September 2012 schloss zwar mit einem für die Klägerin günstigen Entscheidungsvorschlag ab, der Adressat des Vermerks („RL/Ref“) hat jedoch keine dahingehende Entscheidung getroffen. Eine Entscheidung erging erst nach dem weiteren Vermerk desselben Sachbearbeiters vom 5. November 2012, der ebenfalls an „RL/Ref“ gerichtet war und als Prüfanlass erneut § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG nannte. Der Sachbearbeiter schlug nunmehr vor, das Aufhebungsverfahren einzuleiten, was unter dem 6. November 2012 mit der „Entscheidung bzgl. eines Votums zum Fortbestand eines Flüchtlingsstatus“ gebilligt worden ist. Auf dem dem Verwaltungsvorgang vorgehefteten Deckblatt wird der zunächst erarbeitete und nicht umgesetzte Vorschlag dementsprechend als „irrtümlich erstellt“ bezeichnet. Eine Mitteilung des Ergebnisses an die Ausländerbehörde ist unter dem 7. November 2012 ergangen, der hier streitgegenständliche, das Prüfungsverfahren abschließende Widerrufsbescheid datiert vom 2. Januar 2013. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Klägerin, die Regelüberprüfung liege hier wegen der am 25. September 2009 eingetretenen Bestandskraft des seinerzeit ergangenen begünstigenden Bescheides außerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG. Die Nichteinhaltung der Prüfungsfrist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides, weil dem Bundesamt die Pflicht zur fristgemäßen Regelüberprüfung allein im öffentlichen Interesse auferlegt ist. Auch nach Ablauf der Frist bleibt die erstmalige Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf ein gebundener Verwaltungsakt und erlangt nicht den Charakter einer Ermessensentscheidung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 – 10 C 4/11 -, juris Rn. 14 und 16). 2. Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht gegeben. Dies gilt bereits deshalb, weil das Thüringer Oberverwaltungsgericht nicht zu den in dieser Vorschrift genannten divergenzfähigen Gerichten zählt. Eine „Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts“ im Sinne dieser Regelung liegt - ebenso wie im Fall des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - nur vor, wenn es sich um eine Entscheidung desjenigen Oberverwaltungsgerichts handelt, das dem Verwaltungsgericht, dessen Urteil angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnet ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 12). Unabhängig davon ist eine Divergenz, die dem Zulassungsantrag zufolge die an die Schlüssigkeit des Sachvortrags zu stellenden Anforderungen bei psychisch erkrankten Asylbewerbern betrifft, bereits deshalb nicht dargelegt, weil aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts kein gesteigerter Beweisnotstand wegen einer psychischen Erkrankung vorlag. Der von dem Zulassungsvorbringen formulierte Rechtssatz war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es eine psychische Erkrankung der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verneint hat. Ob dies zu Recht geschah, berührt allein die materiell-rechtliche Würdigung, deren Überprüfung nicht Gegenstand der Divergenzrüge sein kann. Nichts anderes folgt aus dem ergänzenden Einwand, das Verwaltungsgericht habe hier auch deshalb einen qualifizierten Beweisnotstand bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung berücksichtigen müssen, weil schon das Bundesamt bei Erlass der begünstigenden Entscheidung von einer PTBS ausgegangen sei. Entscheidend für fehlende Divergenz ist insoweit allein, dass das Verwaltungsgericht gerade keine PTBS angenommen hat. Gleiches gilt, soweit der Zulassungsantrag Divergenz zu dem von ihm angeführten Rechtsatz in dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. März 2002 rügt. Abgesehen davon, dass es sich wiederum nicht um ein divergenzfähiges Gericht handelt, weicht die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung schon deshalb nicht von einem abstrakten Rechtssatz des angeführten obergerichtlichen Urteils ab, weil sie – wie dargelegt - für die Klägerin von anderen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verneint hat. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten umfangreichen Ausführungen des Zulassungsantrags zu der aus seiner Sicht unzutreffenden materiell-rechtlichen Würdigung des angegriffenen Urteils kommt es nicht an. Die Divergenzrüge kann sich nur darauf beziehen, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten Rechtssatz abgewichen ist, den ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat. 3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen Gehörsverstoß begangen, indem es wesentliches Vorbringen der Klägerin, insbesondere in Bezug auf den Kern des behaupteten Verfolgungsschicksals, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 – 5 B 11/16 -, juris Rn. 20 ff.). Das Verwaltungsgericht hat – wie sich sowohl aus dem Tatbestand (S. 2, 3 f.) als auch aus den Entscheidungsgründen (S. 6 f., 12) des angegriffenen Urteils ergibt – die Angaben der Klägerin, sie sei bedroht und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Abgesehen davon, dass die hiergegen vorgebrachten Ausführungen des Zulassungsantrags lediglich pauschal und damit nicht hinreichend substantiiert einwenden, die Klägerin habe „in ihrer Anhörung sehr ausführlich, detailliert, lebensnah und in sich schlüssig erläutert, wie es zu den Übergriffen auf sie kam, was ihr persönlich geschehen ist und wie sich die Übergriffe im Nachhinein auf die ausgewirkt haben“, hat das Verwaltungsgericht der Falschaussage der Klägerin anlässlich ihrer Zeugenvernehmung im Verfahren VG 33 K 155.11.A deshalb besondere Bedeutung für das von ihr behauptete Verfolgungsschicksal beigemessen, weil sie dort wahrheitswidrig ausgesagt hatte, bei dem Kläger des asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens VG 33 K 155.11.A handele es sich um ihren Sohn, obwohl es ihr Neffe war. Dessen Vorbringen, das mit dem Vorbringen der Klägerin zusammenhing, ist das Verwaltungsgericht im damaligen Verfahren nicht gefolgt, obwohl es seinerzeit nicht wusste, dass der Neffe der Klägerin falsche Personalien und eine ihn nicht betreffende Verfolgungsgeschichte angegeben hatte. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die Falschaussage der Klägerin gestützt, sondern ihre mangelnde Glaubwürdigkeit und die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Angaben – auch unter Berücksichtigung der Aussagen im Verfahren VG 33 K 155.11.A – aus zahlreichen weiteren Umständen abgeleitet, auf die das Zulassungsvorbringen nicht im Einzelnen eingeht (UA, S. 9 ff.). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang fehlende Aufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt, dringt sie damit nicht durch. Eine (vermeintliche) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wird vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO nicht erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2005 – OVG 3 N 161.04 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 5. August 2010 - 13 A 2159/09.A -, juris Rn. 14). Aufklärungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinaus gehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dargestellt, von welchen Voraussetzungen der begünstigende Bescheid des Bundesamtes ausgegangen ist, ist dieser früheren Würdigung jedoch – ebenso wenig wie das Bundesamt mit dem hier angegriffenen Widerrufsbescheid – nicht gefolgt. Auf das ärztliche Attest vom 5. Mai 2008 ist das Verwaltungsgericht ebenfalls eingegangen. Eine rechtliche Würdigung stellt noch nicht deshalb einen Gehörsverstoß dar, weil der Kläger eine andere Auffassung vertritt. Ebenso wenig legt der Zulassungsantrag mit Erfolg dar, dass das angegriffene Urteil eine Überraschungsentscheidung darstellt. Die Klägerin musste damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihre Falschaussage zu ihren Lasten werten und auch ihre übrigen Angaben im Hinblick auf ihr Aussageverhalten im Asylrechtsstreit VG 33 K 155.11 A einer kritischen Würdigung unterziehen würde. Der Hinweis auf eine Befangenheit der erstinstanzlichen Richter hat – unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Befangenheit eines Richters einen im Berufungszulassungsverfahren beachtlichen Verfahrensfehler begründen kann (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 N 2.08 -, juris Rn. 3) – schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin die erstinstanzlichen Richter nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 41 ff. ZPO. Schließlich legt der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg dar, dass das Verwaltungsgericht erhebliche Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt und hierdurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat, weil die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141, 143). Insoweit sind die hier gestellten Hilfsbeweisanträge nicht anders zu behandeln als in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 -, juris; offen gelassen, ob hiergegen nur Aufklärungsrüge erhoben werden kann, VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 2011 – A 8 S 700/11 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Ablehnung des Antrags zu 1., mit dem die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass sie an schweren Erkrankungen, u.a. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, die Einholung eines „psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens“ begehrt hat, stellt keinen Gehörsverstoß im oben dargelegten Sinne dar. Das Verwaltungsgericht ist zum einen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass sich das behauptete Verfolgungsschicksal nicht ereignet habe, sodass es an einem traumatisierenden Ereignis fehle. Die psychologische Stellungnahme vom 5. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht dementsprechend als nicht hinreichend aussagekräftig angesehen, weil sie allein auf den von der Klägerin geschilderten traumatischen Ereignissen beruhe, die so jedoch nicht stattgefunden hätten. Warum es sich bei dieser Würdigung nicht um eine unzulässige medizinische Einschätzung handele, wird in der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen begründet, ohne dass der Zulassungsantrag darauf näher eingeht. Ferner stellt die erstinstanzliche Entscheidung als Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags darauf ab, dass die Stellungnahme vom 5. Mai 2008 lediglich auf den Erkenntnissen eines Monats beruhe. Vor diesem Hintergrund sei das nunmehr fast sechs Jahre alte Attest, auch in Bezug auf die Frage nach dem weiteren Verlauf und der weiteren Erforderlichkeit einer Behandlung, überholt, was gleichermaßen für die weitere Bescheinigung vom 4. August 2009 gelte. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend. Es macht unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich geltend, die Ablehnung des Beweisantrags wegen fehlender Glaubhaftigkeit des Verfolgungsgeschehens gehe über die Maßgaben zur Substantiierung hinaus und sei nicht tragfähig. Die fachärztliche Bescheinigung vom 16. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht als nicht hinreichend nachvollziehbar angesehen, weil sie die Diagnosen einer schweren rezidivierenden Depression und einer PTBS trotz kategorialen Unterschiedes zwischen beiden Erkrankungen unkommentiert nebeneinanderstelle. Die weiteren Ausführungen beschäftigten sich vorrangig mit der „depressiven Grundstimmung“, während Symptome, die dem B-Kriterium einer PTBS zuzuordnen seien, nicht genannt würden. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag wiederum nicht hinreichend, sondern er behauptet lediglich, die Symptomatik einer PTBS könne durchaus eine Depression umfassen. Unabhängig davon gilt auch hier die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das traumatische Erlebnis nicht stattgefunden habe, was dem Attest die Grundlage entzieht. Ebenso wenig ist die Würdigung der hausärztlichen Bescheinigungen durch das Verwaltungsgericht zu beanstanden, die – abgesehen davon, dass es sich nicht um fachärztliche Bescheinigungen handelt – der angegriffenen Entscheidung zufolge keine PTBS diagnostizieren. Unter diesen Umständen führt der erneute Hinweis des Zulassungsantrags, das Bundesamt habe in dem begünstigenden Bescheid vom 21. September 2009 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bejaht, zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen zeigt auch der Erlass der Widerrufsbescheids, dass das Bundesamt der aus der Sicht des Verwaltungsgerichts unkritisch übernommenen Verfolgungsgeschichte der Klägerin nicht mehr geglaubt und u.a. festgestellt hat, dass die eingereichten Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin zu der behaupteten Verfolgung beruhten. Stellt die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags zu 1. keinen Gehörsverstoß dar, so gilt dies auch in Bezug auf die darauf basierenden Hilfsbeweisanträge zu 2. bis 4. In Bezug auf den Hilfsbeweisantrag zu 5. (Sicherung einer Existenzgrundlage) stellt die Klägerin lediglich ihre abweichende rechtliche Würdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Klägerin, die bis zu ihrer Ausreise als Geschäftsfrau tätig gewesen sei, könne jedenfalls anfangs auf Unterstützung durch ihren Schwager und seine Ehefrau sowie die rückkehrpflichtige Familie des Neffen verwiesen werden, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Dies zeigt im Übrigen auch der nicht durchgreifende pauschale Einwand der Klägerin, eine Unterstützung durch Verwandte sei nicht sicher. Das Argument, die Klägerin leide an einer PTBS, verhilft dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Erkrankung verneint hat. Hinsichtlich der attestierten Depression hat das Verwaltungsgericht eine Behandelbarkeit in der Russischen Föderation bejaht, ohne dass sich der Zulassungsantrag dazu verhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).