Urteil
OVG 3 B 5.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1009.OVG3B5.14.0A
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Leitsätze
1. Begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht berechtigen zur Ablehnung der Erteilung eines Schengen-Visums.(Rn.25)
2. Diese Bestehen, wenn zwar eine familiäre Verwurzelung des Ausländers als grundsätzlich gegeben angesehen wird, da er verheiratet ist und Kinder hat, es ihm aber an einer ausreichenden wirtschaftlichen Verwurzelung fehlt, da nicht bekannt ist, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.(Rn.27)
3. Das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht steht der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedsstaat etwa wegen besonderer familiärer Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen, wozu auch die Verhinderung illegaler Einwanderungen zählt, abzuweichen.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht berechtigen zur Ablehnung der Erteilung eines Schengen-Visums.(Rn.25) 2. Diese Bestehen, wenn zwar eine familiäre Verwurzelung des Ausländers als grundsätzlich gegeben angesehen wird, da er verheiratet ist und Kinder hat, es ihm aber an einer ausreichenden wirtschaftlichen Verwurzelung fehlt, da nicht bekannt ist, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.(Rn.27) 3. Das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht steht der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedsstaat etwa wegen besonderer familiärer Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen, wozu auch die Verhinderung illegaler Einwanderungen zählt, abzuweichen.(Rn.30) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Verpflichtungsklage weiterhin zulässig, denn das Klagebegehren hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -, BVerwGE 138, 371 = juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 15.10 -, juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 28. August 2012 - OVG 3 B 37.11 -, juris Rn. 26). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für einen termingebundenen Besuchsanlass; vielmehr hat der Kläger im Klageverfahren deutlich gemacht, dass es ihm darum geht, seinen Bruder überhaupt zu besuchen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung des beantragten Visums durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums noch auf erneute Bescheidung seines Antrags (1.). Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vor (2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten einheitlichen Visums (sog. Schengen-Visum) nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU L 243 S. 1, Visakodex, im Folgenden: VK), weil die Einschätzung der Beklagten, dass begründete Zweifel an seiner Rückkehrabsicht bestehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes (SGK) erfüllt - u.a. im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a SGK) den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK) -, und ist insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbs. 2 VK). Nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Art. 21 und 32 Abs. 1 Buchst. b VK wird das Visum u.a. verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts entschieden hat, sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 77). Dies entspricht nach deutscher Rechtsterminologie einer gebundenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 15). Bei der Prüfung des Antrags verfügen die Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 63). Dies folgt daraus, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen, und dass solche komplexen Bewertungen eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers erfordern und u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen müssen, wie es Art. 21 Abs. 7 VK vorsieht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12, juris Rn. 56, 57). Über diesen Beurteilungsspielraum verfügen die zuständigen Behörden insbesondere dann, wenn sie prüfen, ob ein begründeter Zweifel an der Absicht des Antragstellers besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, um festzustellen, ob diesem Antragsteller der letzte der in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK vorgesehenen Verweigerungsgründe entgegenzuhalten ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12, juris Rn. 62). Dieser - unionsrechtliche - Entscheidungsspielraum, der sich auf den Tatbestand der einschlägigen Normen des Visakodex bezieht, entspricht der Sache nach einem Beurteilungsspielraum im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts. Die Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Auslandsvertretungen, die beantragte Erteilung eines einheitlichen Visums abzulehnen, sind daher den Grundsätzen zu entnehmen, die das Bundesverwaltungsgericht zur gerichtlichen Überprüfung von Beurteilungsspielräumen nach deutschem Verwaltungsrecht entwickelt hat. Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, BVerwGE 148, 48 ff., juris Rn. 33; Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 ff., juris Rn. 21; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, juris Rn. 27). Nach diesen Kontrollmaßstäben ist die Entscheidung der Auslandsvertretung, die Erteilung des vom Kläger beantragten einheitlichen Visums abzulehnen, nicht zu beanstanden. Zwar berücksichtigte die ursprüngliche Ablehnung vom 14. November 2010, in der es hieß, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen, nicht, dass der Kläger die Verpflichtungserklärung des Herrn S... vorgelegt hatte. Hierauf kommt es aber nicht an, weil der Bescheid vom 14. November 2010 durch den Remonstrationsbescheid vom 5. Januar 2011 aufgehoben und ersetzt worden ist. Dieser lässt der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Beurteilungsfehler nicht erkennen. In dem Remonstrationsbescheid ist die Ablehnung darauf gestützt worden, dass sich „überwiegende Zweifel hinsichtlich der Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive“ ergeben hätten, „so dass im Ergebnis die erforderliche fristgerechte Rückkehrabsicht nicht festgestellt werden konnte“. Damit werden der Sache nach begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht geltend gemacht, auf die die Beklagte sich ausdrücklich auch im Berufungsverfahren beruft. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK, wonach das einheitliche Visum u.a. dann verweigert wird, wenn begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, müssen die Behörden nicht Gewissheit erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben lediglich festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 68). Zu diesem Zweck haben sie eine individuelle Prüfung des Antrags vorzunehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, berücksichtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 69). Dabei ist insbesondere das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung zu beurteilen, das, wenn es erwiesen ist, die zuständigen Behörden verpflichtet, unter Berufung auf begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, das Visum zu verweigern (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 70). Aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. d VK, wonach es dem Antragsteller obliegt, bei der Beantragung eines einheitlichen Visums Angaben vorzulegen, anhand derer seine Absicht beurteilt werden kann, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, folgt zudem, dass es Sache des Visumantragstellers ist, geeignete Angaben - deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen ist - zu machen, um Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u. a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 71, 72). Hiervon ausgehend ist die Botschaft bei ihrer Bewertung nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie hat im Remonstrationsbescheid eine familiäre Verwurzelung des Klägers als „grundsätzlich gegeben“ angesehen, da er verheiratet sei und Kinder habe. Es fehle aber an einer ausreichenden wirtschaftlichen Verwurzelung, da nicht bekannt sei, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Er sei selbständiger Obstbauer bzw. Saisonarbeiter, seine Ehefrau sei Hausfrau. Ein regelmäßiges Einkommen könne nicht nachgewiesen werden. Kontoauszüge seien nicht vorgelegt worden, so dass es nicht möglich sei, die finanzielle Situation des Klägers zu beurteilen. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung diene der Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland, könne aber nicht zur Begründung der Rückkehrabsicht herangezogen werden. Den Feststellungen zur Einkommenssituation ist der Kläger nicht mit Erfolg entgegengetreten. Soweit er unter Beifügung nicht übersetzter Unterlagen in persischer Sprache geltend gemacht hat, er sei in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Nettogehalt von 600.000 Toman beschäftigt, geht er selbst nicht davon aus, dass es sich um ein hohes Einkommen handele, sondern lediglich, dass es „für seine Verhältnisse dort reicht“. Dass der Kläger, wie er vorträgt und was durch den handschriftlichen Vermerk auf einer der von ihm eingereichten Kopien („100 % v. Haus auf ca 203 qm auf sein Namen jetz. Whg.“) bestätigt wird, Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses ist, hat die Beklagte zwar nicht im Remonstrationsbescheid gewürdigt. Sie hat aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Immobilienbesitz als nachgewiesen angesehen und dennoch an den geäußerten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft - auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation im Iran und des entsprechend erhöhten Migrationsdrucks - festgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte hierzu klarstellend ausgeführt, auf den Nachweis des Eigentums des Klägers an dem von ihm bewohnten Wohnhaus komme es nicht an. Dem Immobilienbesitz komme nur eine geringe Indizwirkung zu, weil er ohne weiteres anderweitig vermietet oder beispielsweise den Kindern zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Einschätzung lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erklärt, dass der Bewertung, ob in einem Staat erhöhter Migrationsdruck besteht, die Ermittlungen und Einschätzungen vor allem der Auslandsvertretungen in dem betroffenen Staat zu Grunde liegen, etwa die sog. Visa-Frühwarnberichte, in denen auf die veränderten Zahlen bei Visa-Anträgen aufmerksam gemacht werde, aber auch Berichte über die wirtschaftliche Entwicklung, die Menschenrechtslage oder politische Vierteljahresberichte. Hiernach ist nicht festzustellen, dass die Einschätzung der Beklagten, auch vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel an der Rückkehrabsicht des Klägers, der als überwiegend selbständig tätiger, ein nur geringes regelmäßiges Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielender Obstbauer und Saisonarbeiter in seinem Heimatstaat wirtschaftlich nicht fest verwurzelt sei, auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhte, gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstieße, von einem unrichtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausginge oder gar willkürlich wäre. Auch die Argumentation des Klägers, er sei mit seinem Leben zufrieden, seine engste Familie sei im Iran, mit seinem Einkommen lebe er dort besser als er mit Hilfe von Sozialleistungen hier leben könnte, und bei einem Verbleiben im Bundesgebiet würde er seinen Lebensinhalt verlieren, stellt letztlich der Wertung der Beklagten nur die eigene, abweichende Wertung des Klägers entgegen, die - unabhängig von ihrer Plausibilität - einen Fehler in der Bewertung der Beklagten nicht aufzeigt. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe die maßgeblichen Tatsachen nicht ermittelt und auch keine Angaben dazu gemacht, welche konkreten Voraussetzungen dazu vorliegen müssten, damit ein Besuchsvisum erteilt werde, ist darauf hinzuweisen, dass es - wie ausgeführt - mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d VK Sache des Visumantragstellers ist, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Rückkehrabsicht zu entkräften, die u. a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können, und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 71 f.). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit nur für das deutsche Hoheitsgebiet gemäß Art. 25 VK. Die Erteilung eines derartigen Besuchsvisums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als Minus mit enthalten (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 27). Nach Art. 25 Abs. 1 VK wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in bestimmten Ausnahmefällen erteilt, etwa wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a, i VK). Danach steht das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedstaat etwa wegen besonderer familiärer Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen, wozu auch die Verhinderung illegaler Einwanderungen zählt, abzuweichen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist. (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 30). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - juris Rn. 31). Insoweit unterliegt die Entscheidung der Beklagten der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit mit Blick auf den durch Art. 8 EMRK, Art. 6 GG gewährten Schutz der Familie geboten wäre, liegt nicht vor. Die familiäre Beziehung des Klägers zu seinem in Deutschland lebenden Bruder, den er nach seinen eigenen Angaben seit 30 Jahren nicht gesehen hat, wie auch zu seinem Neffen, ist in weit geringerem Maße schutzwürdig als etwa die von Eltern und minderjährigen Kindern. Angesichts dieser vergleichsweise losen familiären Beziehung ist es dem Kläger zuzumuten, den Kontakt mit Bruder und Neffen auf andere Weise zu pflegen als durch einen persönlichen Besuch bei ihnen in Deutschland, nämlich durch Briefe oder Telefonate bzw. Nutzung des Internets, etwa mit Skype. Es kann deshalb dahinstehen, ob es dem Bruder des Klägers, der wegen seiner - vom Kläger behaupteten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Asylanerkennung nicht zu einer persönlichen Begegnung in den Iran reisen könnte, zuzumuten wäre, den Kläger in einem anderen Land wie der Türkei oder Dubai zu treffen, oder ob die Gefahr der Verschleppung aus diesen Ländern in den Iran, auf die sich der Kläger beruft, ohne sie plausibel darzutun, tatsächlich besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Schengen-Visum zu erteilen. Der im Jahr 1956 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 8. November 2010 bei der Botschaft der Beklagten in Teheran die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 62 Tagen. Als Reisezweck gab er den Besuch von Familienangehörigen, als Aufenthaltsort H... und als geplantes Ankunftsdatum den 28. November 2010 an. Als Einladenden benannte er Herrn A...S..., dessen gegenüber der Ausländerbehörde Hannover abgegebene Verpflichtungserklärung er dem Antrag beifügte. Dem Antrag waren ferner eine am 7. November 2010 ausgestellte Versicherungspolice „Schengen Gold“ der Saman Travel Insurance für Krankheitskosten bis zu einer Höhe von 50.000 EUR mit einer Gültigkeit von 62 Tagen beginnend mit dem im Reisepass ausgewiesenen Tag des Verlassens des Iran beigefügt, eine Passkopie der Ehefrau des Klägers sowie verschiedene in iranischer Sprache verfasste Dokumente in Kopie. Eines dieser Dokumente trägt den handschriftlichen Vermerk: „100 % v. Haus auf ca 203 qm auf sein Namen jetz. Whg.“. Seine derzeitige berufliche Tätigkeit bezeichnete der Kläger im Visumantrag als „free job“. Die Botschaft lehnte den Visumantrag mit Bescheid vom 14. November 2010 ab. Zu den Gründen hieß es, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfüge. Mit seiner Remonstration machte der Kläger geltend, Herr S..., der sich zur Übernahme sämtlicher anfallender Kosten verpflichtet habe, verfüge über ausreichende finanzielle Mittel. Die Ablehnung des Visumantrags sei unverhältnismäßig, der Kläger wolle nach mehr als dreißig Jahren seinen Bruder wiedersehen. Diese Möglichkeit müsse auch einem Menschen gewährt werden, der nicht über Vermögen verfüge und als Saisonarbeiter keine regelmäßigen Einnahmen vorweisen könne. Mit Remonstrationsbescheid vom 5. Januar 2011 lehnte die Botschaft der Beklagten in Teheran - unter Aufhebung und Ersetzung des Bescheides vom 14. November 2010 - den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken ab. Zur Begründung führte sie aus, die Prüfung der Gesamtumstände durch die Botschaft habe erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers ergeben. Zwar sei die familiäre Verwurzelung im Iran als grundsätzlich gegeben anzusehen, da er verheiratet sei und Kinder habe. Eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es sei nicht bekannt, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Er sei selbständiger Obstbauer bzw. Saisonarbeiter, seine Ehefrau sei Hausfrau. Ein regelmäßiges Einkommen habe nicht nachgewiesen werden können, Kontoauszüge seien nicht vorgelegt worden. Es sei der Botschaft somit nicht möglich, die finanzielle Situation des Klägers zu beurteilen. Die von Herrn S... abgegebene Verpflichtungserklärung diene der Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland sowie der Übernahme ggf. entstehender Ausreisekosten, sei jedoch nicht geeignet, die Rückkehr sicherzustellen und könne dementsprechend die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft nicht ausräumen. Humanitäre Gründe, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigten, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. In der Gesamtschau ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an einer geregelten Einreise, das durch die dargestellten Umstände erheblich berührt werde, das private Interesse des Klägers an einer Durchführung der Reise eindeutig überwiege. Bei der Ermessensausübung der Botschaft seien diese Gesamtumstände auf Grundlage vieljähriger Erfahrung zur Prognosebildung der Rückkehrbereitschaft des Klägers zu seinen Ungunsten bewertet worden. Gründe, die gegen den Besuch des Neffen des Klägers im Iran sprächen, seien nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit eines gemeinsamen Treffens in einem Drittstaat wie z.B. Dubai oder der Türkei. Der Kläger hat am 7. Februar 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, er sei selbstverständlich nach dem beabsichtigten Besuch in Deutschland bereit, in den Iran zurückzukehren. Er habe dort eine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 25 und 23 Jahren, die dort studierten. Neben dieser auch nach Auffassung der Botschaft ausreichenden familiären Verwurzelung sei auch eine hinreichende wirtschaftliche Verwurzelung gegeben, weil er im Iran einer Arbeit nachgehe, wenn er auch ein sogenannter Gelegenheitsarbeiter sei und daher keine gleichmäßigen monatlichen Einkünfte habe nachweisen können. Er zahle zudem freiwillig in die Rentenversicherung ein, damit seine Altersversorgung im Iran abgesichert sei. Er habe seinen Bruder E...K... seit 30 Jahren nicht gesehen und könne ihn nur in Deutschland besuchen, weil es für diesen zu gefährlich sei, für ein Treffen mit ihm (dem Kläger) in einen Drittstaat wie Dubai oder die Türkei zu reisen. Sein Bruder sei weiterhin politisch aktiv und werde von den Behörden bzw. seiner politischen Organisation immer wieder darauf hingewiesen, dass Staaten wie diese für ihn nicht sicher seien. Viele Exiliraner seien gerade in Dubai und der Türkei verschleppt worden, als sie sich dort mit Familienangehörigen hätten treffen wollen. Auch seinem Neffen, Herrn B...K..., sei eine Einreise in einen solchen Drittstaat nicht möglich, weil die Gefahr bestehe, verschleppt und zum Militär eingezogen zu werden. Die Verweigerung des beantragten Visums bedeute für ihn daher eine unzumutbare Härte. Ein erhöhter Migrationsdruck möge im Iran für junge Menschen bestehen, die die politische Situation nicht ertrügen, nicht jedoch für ältere Leute wie ihn, die ihr Leben im Iran gelebt hätten und dort zufrieden und sozial und familiär verwurzelt seien. Der Kläger hat ferner verschiedene Unterlagen in persischer Sprache vorgelegt, aus denen sich seinen Angaben nach ergebe, dass er alleiniger Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses und seit April 2002 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Nettogehalt von 600.000 Toman beschäftigt sei, und in denen ihm Rentenanwartschaften für den Zeitraum des Militärdienstes von 1974 bis 1976 sowie freiwillige Einzahlungen im Rahmen der freien Berufe seit 2005 bescheinigt würden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei das Anliegen des Klägers, seinen in Deutschland lebenden Bruder in dessen gewöhnlichem Lebensumfeld zu besuchen, menschlich gut nachvollziehbar und von einigem Gewicht. Gegen die Visumerteilung sprächen jedoch die mangelnde wirtschaftliche Verwurzelung des Klägers, der als selbständiger Obstbauer und Saisonarbeiter ein regelmäßiges Einkommen nicht habe nachweisen können. Zu berücksichtigen sei auch, dass gerade in Iran ein sehr starker Migrationsdruck insbesondere nach Europa bestehe, was die Wahrscheinlichkeit dafür erhöhe, dass eine fehlende wirtschaftliche und finanzielle Verwurzelung im Herkunftsland zum rechtswidrigen Verbleib in Deutschland führen werde. Schließlich sei in die Gesamtschau einzustellen, dass ein Treffen des Klägers mit dem Bruder auch in einem Drittland wie der Türkei möglich sei. Die Behauptung des Klägers, es bestehe die Gefahr der Verschleppung, bleibe mangels überprüfbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Gefährdung unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2012 das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung (insbesondere) der Fragen vorgelegt, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Schengen-Visums die positive Feststellung der Rückkehrabsicht voraussetze oder ob es genüge, wenn das Gericht keine begründeten Zweifel an der bekundeten Rückkehrabsicht habe, und ob der Visakodex einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums begründe, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt bzw. kein Verweigerungsgrund gegeben seien. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - (juris) hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 27. März 2014 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihre Zweifel an der Rückkehrabsicht bzw. -bereitschaft insbesondere mit dem starken Migrationsdruck im bzw. aus dem Iran begründet. Einer gerichtlichen Prüfung zugängliche Fehler weise dies nicht auf. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie der unionsrechtliche „weite Beurteilungsspielraum“ der Beklagten durch die Gerichte zu überprüfen ist, zugelassenen Berufung. Zur Begründung trägt er vor, anders als das Verwaltungsgericht meine, sei selbst ein weiter Beurteilungsspielraum als Voraussetzung für einen gebundenen Anspruch justiziabel. Nur dies entspreche der Intention des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Antragsteller besser vor Willkürentscheidungen der Behörden zu schützen, indem er ihnen einen gebundenen Anspruch zuspreche. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Visumerteilung lägen vor. Er sei familiär und finanziell im Iran verwurzelt, habe ein Hausgrundstück für sich und seine Familie, eine geregelte Arbeit, zahle freiwillig in die Rentenkasse, dort studierten seine Kinder und lebe seine Ehefrau. Auch wenn er kein Vermögen habe, verspüre er angesichts dieser Situation keinen Migrationsdruck, sondern fühle sich im Iran wohl. Er habe es nicht nötig, aus wirtschaftlichen Gründen in der Bundesrepublik zu bleiben; vielmehr würde er sich dadurch wesentlich verschlechtern, sämtliche Tagesstruktur und familiäre Bande ersten Grades verlieren. Für die von der Beklagten ohne Anhaltspunkte behauptete Migrationsabsicht gebe es angesichts seiner unstreitigen und auch belegten familiären und finanziellen Verwurzelung keine logische Erklärung. Die Entscheidung der Beklagten, das Visum zu verweigern, sei daher willkürlich; die Schwelle zum Ermessensmissbrauch sei überschritten. Jedenfalls sei ihm das beantragte Visum aus humanitären Gründen als nationales Visum zu erteilen. Er könne nicht darauf verwiesen werden, den persönlichen Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten - seinem im Gegensatz zu ihm politisch aktiven Bruder und seinem Neffen - nur durch Briefe, Telefonate oder Treffen in einem Drittstaat aufrechtzuerhalten, zumal letzteres angesichts der Gefahr der Verschleppung der Verwandten in Staaten, in die er reisen könnte (Dubai, Türkei) nicht möglich sei. Auf die Möglichkeit eines nationalen Visums, auf dessen Erteilung deutsches Verwaltungsrecht anwendbar sei, hätte die Beklagte ihn hinweisen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, zeige die Oberflächlichkeit der Prüfung durch die Botschaft. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. März 2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 5. Januar 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen, hilfsweise, seinen Visumantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf den ihr nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zustehenden Beurteilungsspielraum, der zum einen aus dem besonderen Zugang der Auslandsvertretungen zu den für die Prognoseentscheidungen maßgeblichen Bewertungsgrundlagen und zum anderen aus dem im Visakodex verankerten politischen Ziel einer einheitlichen europäischen Visumpolitik durch enge örtliche Koordinierung der konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten folge. Hinsichtlich der vom Gerichtshof der Europäischen Union genannten Bewertungskriterien hätten die Auslandsvertretungen eine besondere Sachkompetenz für Prognoseentscheidungen, die sich zum einen aus der vertieften Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, zum anderen - bei Vorsprache der Antragsteller - aus dem unmittelbaren persönlichen Eindruck ergebe. Zum Zwecke der einheitlichen Anwendung des Visakodex würden in Teheran alle zwei bis drei Monate sog. Schengentreffen abgehalten, deren regelmäßige Themen etwa „Visaerschleichungsversuche nach bestimmten Mustern“ seien, die zeitversetzt an mehreren Vertretungen erprobt würden. Unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe seien vorliegend die Zweifel an der Rückkehrabsicht des Klägers begründet. Es bestünden hierfür konkrete Anhaltspunkte, die aus den individuellen Lebensumständen des Klägers resultierten und von der Auslandsvertretung auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation im Iran und des entsprechend erhöhten Migrationsdrucks frei von Beurteilungsfehlern eingeschätzt worden seien. Der Kläger, der als selbständiger Obstbauer und Saisonarbeiter im Iran tätig sei, habe keine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung nachgewiesen. Ein regelmäßiges Einkommen habe mit Hilfe von Kontoauszügen nicht nachgewiesen werden können, weitergehende Unterlagen für eine wirtschaftliche Verwurzelung z.B. durch Immobilienbesitz seien nicht vorgelegt worden. Ohnehin komme dem Immobilienbesitz nur eine geringe Indizwirkung zu, weil er ohne weiteres anderweitig vermietet oder z. B. den Kindern zur Verfügung gestellt werden könne. Bei Personen, die nicht über geregelte Einkünfte verfügten, sei das Migrationsrisiko typischerweise erhöht. Der gerichtlichen Überprüfung unterliege im Übrigen lediglich, ob die Beklagte auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage, willkürlich, oder außerhalb des ihr vom Visakodex eingeräumten Beurteilungsspielraums gehandelt habe; eine eigene Prognoseentscheidung dürften die Verwaltungsgerichte nicht treffen. Auch die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit komme nicht in Betracht. Ein Ausnahmefall, der die Erteilung trotz begründeter Zweifel am Rückkehrwillen rechtfertigen könne, liege nicht vor. Zwar berühre der Wunsch des Klägers, seinen in Deutschland wohnenden Bruder wiederzusehen, grundsätzlich den Schutz der Familie. Dennoch sei die Ablehnung der Visumerteilung hier rechtmäßig. Fraglich sei bereits die Intensität der Bindung, da der Kläger und sein Bruder sich seit 30 Jahren nicht mehr gesehen hätten. Ferner sei der Kläger zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch in Deutschland angewiesen. Die Behauptung, der Bruder des Klägers könne aufgrund politischer Aktivität weder in den Iran noch in die Türkei einreisen, bleibe vollkommen unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und des beigezogenen Visumvorgangs der Beklagten (ein Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.