Beschluss
OVG 3 S 56.15, OVG 3 M 69.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0916.OVG3S56.15.0A
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Leitsätze
In Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben ist der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Im Beschwerdeverfahren OVG 3 M 69.15 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben ist der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Im Beschwerdeverfahren OVG 3 M 69.15 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete mit Ablauf des 3. September 2015. Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 3. August 2015 zugestellt. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO biete, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nicht zu beanstanden. Gründe, die für eine abweichende Entscheidung sprechen könnten, hat der Antragsteller auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren OVG 3 S 56.15 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat ändert den erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen. Nach der übereinstimmenden Praxis aller mit Visumstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, der anzusetzende Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG um die Hälfte zu ermäßigen, auch wenn das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (Beschluss vom 4. August 2005 - OVG 11 S 24.05 -; Beschluss vom 24. Februar 2006 - OVG 12 S 5.06 -; Beschluss vom 26. Juni 2006 - OVG 7 S 24.06 -; Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -; Beschluss vom 28. Juli 2006 - OVG 8 S 53.06 -; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - OVG 3 L 72.13 -; Beschluss vom 6. Juli 2015 – OVG 3 S 23.15; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2004, InfAuslR 2004, 201). Dies ist mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Mai/Juni 2012, Juli 2013, abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh. § 164) vereinbar. Die dortige Ziffer 1.5 sieht vor, dass der Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts beträgt und stellt eine Anhebung bei einer Vorwegnahme der Hauptsache in das Ermessen des Gerichts, wovon der Senat keinen Gebrauch macht. Soweit in dem Verwerfungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015 (OVG 7 S 23.15) der volle Auffangstreitwert festgesetzt worden ist, handelt es sich offensichtlich nicht um eine bewusste Abweichung von der Praxis der mit Aufenthaltsrecht befassten Senate. Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Beschluss nicht mit der zuvor erwähnten ständigen Rechtsprechung auseinandersetzt, den Auffangstreitwert in Eilverfahren auf (vorläufige) Erteilung eines Visums um die Hälfte zu ermäßigen. Im Verfahren OVG 3 M 69.15 bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr keiner Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).