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Beschluss

OVG 3 K 56.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0701.OVG3K56.15.0A
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Leitsätze
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG (juris: RVG–VV) entsteht, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren - nicht zwingend nach außen - tätig geworden ist und dies über die in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG genannte Neben- und Abwicklungstätigkeit, die noch zum ersten Rechtszug gehört, hinausgeht.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG (juris: RVG–VV) entsteht, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren - nicht zwingend nach außen - tätig geworden ist und dies über die in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG genannte Neben- und Abwicklungstätigkeit, die noch zum ersten Rechtszug gehört, hinausgeht.(Rn.2) Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Erinnerungsführer. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Erinnerungsführer und Antragsgegner des Ausgangsverfahrens für die Tätigkeit seiner Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren (VG 3 L 301/13 - OVG 5 S 14.14) von dem Erinnerungsgegner keine 1,1 Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Vorb. 3.2.1. Nr. 3 a), Nr. 3201 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) beanspruchen kann. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG entsteht, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Erfüllung seines Prozessauftrags im Rechtsmittelverfahren - nicht zwingend nach außen - tätig geworden ist und dies über die in § 19 Abs. 1 Satz 2 RVG genannte Neben- und Abwicklungstätigkeit, die noch zum ersten Rechtszug gehört, hinausgeht. Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 62/10 -, juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Der Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsführers macht zwar geltend, der Erinnerungsführer und Antragsgegner des Ausgangsverfahrens habe nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichts, die Akten seien im Hinblick auf die erhobene Beschwerde dem OVG Berlin-Brandenburg vorgelegt worden, anwaltlichen Rat in Anspruch genommen. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt die - ohnehin nicht begründete und entgegen § 67 Abs. 4 VwGO von dem Erinnerungsgegner und Antragsteller persönlich verfasste - Beschwerdeschrift noch nicht vorlag, kann es sich nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem eingelegten Rechtsmittel handeln. Diese Tätigkeit gehört noch zum ersten Rechtszug. Diesem Ergebnis steht die von dem Erinnerungsführer angeführte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, juris) nicht entgegen. Dort ging es um die Frage, unter welchen Umständen die erstinstanzliche Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Beklagten eine Kostenerstattungspflicht auslöst, während hier zu entscheiden ist, welche Tätigkeit von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG erfasst wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).