Urteil
OVG 3 B 26.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0604.OVG3B26.13.0A
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Leitsätze
1. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung darf allein aus präventiven, insbesondere generalpräventiven Gesichtspunkten erfolgen.(Rn.29)
(Rn.32)
2. Die zu ermittelnde Frist muss sich zudem an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh), Art. 8 EMRK (juris: MRK) messen und ggf. relativieren lassen.(Rn.30)
3. Die Ausweisung kann auf zwei Jahre befristet werden, wenn ein Ausländer zwar über einen sehr langen Zeitraum hinweg wegen einer erheblichen Anzahl von Straftaten zur Verantwortung gezogen worden ist und auf eine manifeste kriminelle Karriere zurückblickt, wobei ein erheblicher Anteil der von ihm verwirklichten Delikte der Beschaffung von und dem Handel mit Betäubungsmitteln diente, dieser sich hiervon aber ersichtlich erfolgreich und nachhaltig distanziert hat.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung darf allein aus präventiven, insbesondere generalpräventiven Gesichtspunkten erfolgen.(Rn.29) (Rn.32) 2. Die zu ermittelnde Frist muss sich zudem an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh), Art. 8 EMRK (juris: MRK) messen und ggf. relativieren lassen.(Rn.30) 3. Die Ausweisung kann auf zwei Jahre befristet werden, wenn ein Ausländer zwar über einen sehr langen Zeitraum hinweg wegen einer erheblichen Anzahl von Straftaten zur Verantwortung gezogen worden ist und auf eine manifeste kriminelle Karriere zurückblickt, wobei ein erheblicher Anteil der von ihm verwirklichten Delikte der Beschaffung von und dem Handel mit Betäubungsmitteln diente, dieser sich hiervon aber ersichtlich erfolgreich und nachhaltig distanziert hat.(Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Eine längere als die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf die Dauer von zwei Jahren ist hier weder geboten noch angemessen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß Satz 2 der Regelung wird ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 bestimmt, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden, wobei die Frist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 30 ff.). Dieser Anspruch ist auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar. Hat die Ausländerbehörde die Frist zu lang bemessen oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 39 f.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der hier erfolgten Befristung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf regelmäßig einer prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu präventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Allerdings hat der Senat, da der Kläger seinerseits gegen die Befristungsentscheidung des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht darüber zu entscheiden, ob der Zweck der Ausweisung bereits erfüllt ist bzw. ob eine Befristung von weniger als zwei Jahren in Betracht kommt. Die zu ermittelnde Frist muss sich zudem an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen bzw. bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, juris Rn. 42 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, juris Rn. 41). Bei der Bemessung der Frist sind zum einen generalpräventive Aspekte zu beachten. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz generell zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören und deswegen grundsätzlich die Ausweisung von Ausländern auch aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 24/94 -, juris Rn. 27 ff., sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, juris Rn. 19). Den betroffenen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit kommt ein hoher Rang zu; die Gefahren, die insbesondere vom gewerbsmäßigen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Angesichts dessen kommt generalpräventiven Aspekten auch im Rahmen der Entscheidung, auf welche Dauer die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen sind, grundsätzlich ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2013 – 2 LB 365/12 -, juris Rn. 40). Zum anderen ist maßgeblich, inwieweit – aus spezialpräventiver Sicht – bei dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einem Gefahrenpotential auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der hiernach maßgeblichen Umstände ist die Befristung der Ausweisung nicht über den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Zeitraum von zwei Jahren auszudehnen. Zwar geht zu Lasten des Klägers, dass er über einen sehr langen Zeitraum hinweg wegen einer erheblichen Anzahl von Straftaten zur Verantwortung gezogen worden ist und auf eine manifeste kriminelle Karriere zurückblickt, wobei ein erheblicher Anteil der von ihm verwirklichten Delikte der Beschaffung von und dem Handel mit Betäubungsmitteln diente. Zu Gunsten des Klägers ist jedoch andererseits dessen ersichtlich erfolgreiche und nachhaltige Distanzierung von diesem Lebensabschnitt einzustellen. Der Kläger hat mehrere Suchttherapien absolviert und die letzte im November 2004 erfolgreich abgeschlossen, ohne dass er seitdem erneut wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder einer Straftat, die der Beschaffung von Betäubungsmitteln dient, in Erscheinung getreten wäre. Insoweit stellt das Jahr 2004 eine deutliche Zäsur in der Biographie des Klägers dar, wofür auch der mittlerweile nicht unerhebliche Zeitraum von mehr als 10 Jahren spricht, der seitdem vergangen ist, ohne dass sich bei dem Kläger erneut eine Drogenproblematik gezeigt hätte. Entsprechend bestätigt das ausführliche medizinisch-psychologische Gutachten der DEKRA vom 16. Februar 2010, dass bei dem Kläger infolge hinreichender Auseinandersetzung mit den Bedingungen und Konsequenzen seines früheren Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums eine deutliche, hinreichend verhaltenswirksame Distanzierung hiervon erkennbar sei und insbesondere die Einsicht bestehe, dass eine etablierte Abstinenz nicht lediglich durch den nunmehrigen Verzicht auf Alkohol und Betäubungsmittel gekennzeichnet sei, sondern entscheidend dadurch, dass die Abstinenz die Grundlage für eine umfangreiche Neuorientierung im sozialen Gesamtgefüge darstelle (Seite 20). Zusammenfassend bestätigt das Gutachten, dass sich der Kläger hinreichend selbstkritisch mit seiner Vorbelastung auseinander gesetzt und daraus die erforderlichen Verhaltenskonsequenzen gezogen habe, so dass insbesondere keine Drogenproblematik bestehe (Seite 22). Dabei könne nach Einschätzung der Gutachter nicht davon ausgegangen werden, dass die Äußerungen des Klägers nur Anpassungsbemühungen an vermutete Beurteilungskriterien ohne jegliche Folgen für das zukünftige Verhalten darstellten. Vielmehr sei eine Einstellungs- und Verhaltensänderung erkennbar (Seite 21). Im Hinblick hierauf greift der Hinweis des Beklagten auf die Länge des Zeitraumes der Delinquenz des Klägers und die Häufigkeit seiner Verurteilungen nicht durch, um eine längere Befristung als die von dem Verwaltungsgericht erkannte zu rechtfertigen. Insoweit ist wertend zu berücksichtigen, dass der überwiegende Anteil der Straftaten auf Umstände und Lebensverhältnisse zurückging, mit denen sich der Kläger im Rahmen seiner Therapien kritisch und distanzierend auseinandergesetzt hat. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass damit wesentliche Bedingungen für seine Straffälligkeit weggefallen sind und dass es sich um einen abgeschlossenen Lebensabschnitt handelt. Dass sich der Kläger keiner Selbsthilfegruppe angeschlossen hat, um den Rehabilitationserfolg der Suchttherapie langfristig zu sichern, fällt vor allem im Hinblick auf den bisherigen Zeitablauf nicht erheblich ins Gewicht. Zwar hat der Kläger auch nach 2004 noch einzelne - nicht der Drogenkriminalität zuzurechnende - Straftaten begangen, die Ausdruck einer noch verminderten Steuerungsfähigkeit gewesen sein dürften. Vergleichbar hohe Rechtsgüter waren hierdurch allerdings nicht betroffen, vor allem aber liegt die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2007 nunmehr schon ca. acht Jahre zurück. Auch im Hinblick auf die generalpräventive Motivation der Ausweisung ist angesichts des Zeitablaufs keine längere Befristung geboten. Schließlich ist den familiären Bindungen des Klägers angemessen Rechnung zu tragen. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. Frau währt – mit Unterbrechung – seit ca. 20 Jahren, jedenfalls seit fünf Jahren lebt er mit ihr und den aus der Beziehung hervorgegangenen drei Kindern in einer stabilen familiären Gemeinschaft. Auch wenn die älteste Tochter inzwischen volljährig und sein jüngster Sohn nunmehr bereits 10 Jahre alt ist, handelt es sich um eine schützenswerte und deshalb zu berücksichtigende familiäre Lebensgemeinschaft. Aus den glaubhaften Schilderungen des Klägers geht hervor, dass er, auch wenn er im Hinblick auf seinen Aufenthaltsstatus nicht erwerbstätig sein und folglich zum Lebensunterhalt der Familie wenig beitragen kann, Verantwortung für seine Kinder übernimmt, wie übrigens zuvor bereits für seinen ältesten Sohn aus erster Ehe, und maßgeblichen Anteil an ihrem Aufwachsen und ihrer Entwicklung hat. So begleitet er, da seine Frau berufstätig ist, insbesondere den jüngsten Sohn z.B. zum Sport und zum Arzt, hat Kontakt zu dessen Schule, kümmert sich um den Haushalt und verbringt bis auf die Nachtstunden unter der Woche die Zeit mit seiner Familie. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers. Der 1954 im Libanon geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser. Er reiste im September 1974 nach Berlin (West) ein, sein Asylantrag blieb erfolglos. Am 28. September 1979 heiratete er die deutsche Staatsangehörige D..., am 30. Januar 1980 wurde das eheliche Kind M... geboren, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Hinblick hierauf duldete der Beklagte den Kläger in der Folgezeit. Nachdem gegenüber dem Kläger ab 1975 mehrere Strafbefehle wegen Diebstahls, Verstoßes gegen das Ausländergesetz bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangen waren, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 2. Oktober 1979 wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise gemeinschaftlich, in einem erschwerten Fall in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Abgabenordnung (Besitz und Handel mit Haschisch und Heroin in nichtgeringen Mengen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (1 OP LS 207/79). Nach Strafbefehlen vom 31. Oktober 1979 wegen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeuges und vom 4. Februar 1980 erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger am 5. August 1980 wegen fortgesetzten unbefugten Erwerbens und Besitzes von Betäubungsmitteln (700 g Haschisch) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (1 OP LS 249/80). Weitere Strafbefehle wegen Diebstahls und wegen fahrlässiger Körperverletzung folgten. Am 8. Dezember 1983 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (5 JU LS 139/83). Eine weitere Verurteilung erfolgte am 18. Juni 1984 wegen Diebstahls und verbotenen Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten (245 DS 52/84). Ausweislich der Urteilsgründe kam eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen der raschen Reihenfolge der zuletzt begangenen Taten nicht in Betracht, der Kläger sei ein „offensichtlich manifester krimineller Täter“. Nachdem der Kläger am 2. Mai 1985 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Geldstrafe verurteilt worden war (245 DS 559/84), wies ihn der Beklagte am 14. August 1986 darauf hin, dass er bei künftigen schweren Straftaten mit seiner Ausweisung zu rechnen habe. Im September 1986 transportierte der Kläger ca. 27 kg Haschisch von Athen nach Berlin (West). Hierfür wurde er vom Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte (DDR) am 30. Januar 1987 wegen gemeinschaftlicher Durchfuhr von Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie nach vorzeitiger Haftentlassung vom Landgericht Berlin am 6. Oktober 1988 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zugleich mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (1 OP JS 658/86 KLS). Am 14. Juli 1988 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Mit Bescheid vom 27. Juli 1989 wies ihn der Beklagte aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aus. Widerspruch und Klage hiergegen blieben ebenso wie ein Asylfolgeantrag erfolglos. Zu einer Ausreise bzw. Abschiebung kam es mangels Vorliegen eines Reisedokuments nicht. Nach seiner Haftentlassung Anfang Januar 1993 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger am 6. Dezember 1993 wegen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (1 OP JS 358/93 LS), die er bis zum 24. Mai 1996 verbüßte. Nachdem der zu dieser Zeit medikamentenabhängige Kläger am 8. und 10. April 1997 unter Einsatz von Reizgas in Supermärkten Alkohol entwendet hatte, um diesen gegen Medikamente zu tauschen, verurteilte ihn das Landgericht Berlin am 5. Dezember 1997 wegen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren [(538) 51 JS 1528/97 KLS (31/97)]. Der Kläger habe sich zu einem „unter Medikamenteneinfluss gefährlichen Täter entwickelt“. Am 1. August 2000 wurde er nach Rückstellung der Strafvollstreckung für eine teilstationäre Suchtbehandlung vorzeitig aus der Haft entlassen. Am 2. April 2001 erfolgte eine Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung im Hinblick auf die von dem Kläger nach Unterbrechung wieder aufgenommene Suchttherapie zur Bewährung ausgesetzt wurde (233 DS 58/01). Am 19. Februar 2003 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (3 kg Haschisch zum Weiterverkauf auf Kommissionsbasis) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten [(267) 3 OP JS 275/02 LS (167/02)]. Aus beiden Verurteilungen bildete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 30. Juli 2003 eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe [(267) 3 OP JS 275/02 LS (167/02)]. Am 13. Juli 2004 verurteilte es den Kläger zudem wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte [(231 DS) 101 PLS 4560/03 (8/04)]. Mit Beschluss vom 18. Januar 2005 setzte das Landgericht Berlin die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 5. Dezember 1997 zur Bewährung aus; die Dauer der Bewährungszeit setzte es auf drei Jahre fest. Der Kläger habe die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, diese aber inzwischen in drei staatlich anerkannten Therapieeinrichtungen behandeln lassen. Die letzte Therapie habe er am 19. November 2004 regulär und ohne Beanstandungen beendet. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Restfreiheitsstrafe mit Wirkung vom 31. März 2009 erlassen. Weitere Verurteilungen des Klägers jeweils zu Geldstrafen erfolgten am 21. März 2005 durch das Amtsgericht Nauen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (30 Tagessätze; 421 JS 38217/04 31 CS 14/05), am 20. März 2006 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Diebstahls einer Packung Kaffee [60 Tagessätze; (259 Ds) 101 PLs 4144/05 (893/05)], am 26. Juni 2006 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen versuchter Nötigung, nachdem eine Sparkassenangestellte sich mangels ausreichender Legitimation des Klägers geweigert hatte, auf dessen Namen Sparbücher zu eröffnen [90 Tagessätze; (240 Ds) 101 PLs 4100/05 (557/05)], und am 16. Februar 2007 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Beleidigung [70 Tagessätze; (286 Ds) 3024 PLs 9150/06 (265/06)]. Der Kläger lebt in Lebensgemeinschaft mit der aus Rumänien stammenden Frau ...(vormals ...), mit der er verlobt und religiös verheiratet ist. Aus dieser Beziehung stammen die am 14. Dezember 1996 geborene Y... und die am 2. März 1998 geborene S..., für die der Kläger und Frau V... gemeinsam die elterliche Sorge ausüben bzw. ausübten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. April 1997 war dem Kläger zudem die elterliche Sorge für seinen Sohn M... übertragen worden, der seit Oktober 1986 in einem Heim untergebracht war, zuletzt aber im Haushalt des Klägers lebte. Nachdem Frau ... den deutschen Staatsangehörigen V... geheiratet und dessen Namen angenommen hatte, wurde am 28. April 2005 N... geboren, dessen Vater ebenfalls der Kläger ist. Dieser erkannte nach der Scheidung Frau V... die Vaterschaft am 11. Februar 2010 an und gab zusammen mit ihr eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht ab. Frau V... und die drei gemeinsamen Kinder besitzen seit dem 17. April 2012 die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 16. September 2009 beantragte der Kläger, der sich bereits mehrfach um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bemüht hatte, bei dem Beklagten, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 27. Juli 1989 auf den 30. September 2009 zu befristen. Zur Begründung verwies er auf sein nunmehr geordnetes Leben und seine familiäre Beziehung. Am 30. Januar 2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, mit der er zunächst eine Bescheidung seines Befristungsantrages begehrt hat. Daraufhin befristete der Beklagte die Sperrwirkung der Ausweisung mit Bescheid vom 3. Mai 2010 unter der Bedingung, dass der Kläger bis zum 28. Juli 2010 freiwillig ausreise und keine weiteren Straftaten begehe, auf sieben Jahre. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2010 zurück, mit dem er gleichzeitig die Wirkung der Ausweisung auf nunmehr 10 Jahre befristete, und zwar unter der Bedingung, dass der Kläger nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung trete und dass er vor Ablauf der Sperrfrist nicht illegal ins Bundesgebiet einreise. Der Kläger habe in einem Zeitraum von rund 31 Jahren Straftaten begangen, wegen derer er insgesamt 27mal strafrechtlich verurteilt worden sei. Angesichts der Vielzahl an begangenen Straftaten sei derzeit eine Prognose, der Kläger werde künftig keine Straftaten mehr begehen, nicht gerechtfertigt. Vielmehr bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Zu Gunsten des Klägers gehe der Beklagte davon aus, dass dieser, obwohl er mit seiner Lebensgefährtin und den – rumänischen – Kindern nicht zusammen lebe, in einer schützenswerten familiären Beziehung mit diesen lebe. Diese könne er aber auch in Rumänien fortsetzen. Zur Begründung seiner gegen diese Bescheide gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er nach der ihm gewährten Bewährung nicht wieder straffällig geworden sei. Zudem hat er Bezug auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten der DEKRA vom 16. Februar 2010 genommen, ausweislich dessen er die Hintergründe und Motive für sein früheres Fehlverhalten aufgearbeitet und durch Einsicht und Eigenmotivation die Voraussetzungen für ein sozialadäquates Leben nachgewiesen habe. Da er mangels Passes und mangels Bereitschaft des Libanon, ihm ohne Zusage einer Aufenthaltserlaubnis ein Passersatzpapier auszustellen, nicht ausreisen könne, wirke die Ausweisung letztlich unbefristet, solange die Befristung an seine Ausreise geknüpft sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. März 2012 erklärt, dass der Befristungszeitraum aufgrund der geänderten Gesetzeslage nunmehr auf fünf Jahre festgesetzt werde. Dabei habe er zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass weiterhin eine schützenswerte Gemeinschaft zu seinen minderjährigen Kindern bestehe, bei ihm ausweislich des DEKRA-Gutachtens keine Drogenproblematik mehr vorliege und er nach Aktenlage seit 2007 nicht mehr straffällig geworden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15. November 2012 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 27. Juli 1989 auf zwei Jahre zu befristen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass von dem Kläger zwar mindestens 20 Jahre lang eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei. Inzwischen hätten sich jedoch sowohl die persönlichen Voraussetzungen, die für viele Taten des Klägers bestimmend gewesen seien, als auch seine familiären Verhältnisse, seine eigene Sichtweise auf sein kriminelles Verhalten und seine Wertschätzung für seine Familie stabilisiert. Insbesondere habe der Kläger im November 2004 eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und danach ersichtlich keine Straftaten mehr begangen, die mit der Sucht in Zusammenhang gebracht werden könnten. Im Hinblick auf die ungewöhnlich lange kriminelle Laufbahn und den Umstand, dass der Kläger auch nach 2004 noch bis 2007 mit durch einen Mangel an Selbstbeherrschung bzw. -steuerung bedingten kleineren Taten aufgefallen sei, könne andererseits nicht davon ausgegangen werden, dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Es widerspreche jedoch dem Wohl insbesondere seines jüngsten Sohnes, wenn der Kläger von ihm für längere Zeit getrennt sei. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, dass die Dauer der Befristung das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen müsse. Im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers komme die fünfjährige Höchstfrist hier nicht zum Tragen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Fällen, in denen der Ausweisung, wie hier, ein Ausweisungsgrund nach § 53 AufenthG zugrunde gelegen habe, vielmehr Befristungen bis zu 10 Jahren verfügt. Von dem Kläger gehe weiterhin eine nicht nur geringe Wiederholungsgefahr aus, wofür vor allem spreche, dass es sich bei den zahlreichen Drogendelikten um schwerwiegende Straftaten handele, da hierdurch hochrangige Rechtsgüter insbesondere von Jugendlichen betroffen worden seien, was sich auch in der Länge der verhängten Freiheitsstrafen zeige. Auch habe der Kläger noch nach der Suchttherapie Straftaten begangen. Dass er in den vergangenen Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, könne auch dem Druck des vorliegenden Verfahrens geschuldet sein. Dass sich der Kläger etwa einer Selbsthilfegruppe angeschlossen habe, um den Rehabilitationserfolg der Suchttherapie langfristig zu sichern, sei nicht ersichtlich. Seine drei mittlerweile deutschen Kinder seien zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, andererseits habe sich der Kläger auch durch deren Geburt nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Auch der jüngste Sohn sei nunmehr in einem Alter, in dem ihm eine zeitweilige Trennung vom Vater vermittelt und diese unter Ausnutzung moderner Kommunikationsmittel überbrückt werden könne. Ohnehin nutze der Kläger eine eigene Wohnung, so dass bereits jetzt das räumliche Zusammenleben zumindest gelockert sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2012 aufzuheben und die Wirkung der Ausweisung auf einen Zeitraum von drei Jahren zu befristen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass von ihm entgegen der Auffassung des Beklagten keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Die letzte Straftat, die eine Gefahr in diesem Sinne begründen könne, sei das im Oktober 2000 begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewesen. Danach habe er - zumal unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Sachverhalte - eher nur noch Bagatelldelikte verwirklicht und also seit nunmehr 13 Jahren keine schwerwiegende Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mehr begangen. Zudem sprächen viele Gesichtspunkte gegen eine noch immer fortbestehende Gefährlichkeit: die erfolgreiche Bewährung einschließlich einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer, das Überwinden der Drogenabhängigkeit sowie, dass er sowohl für seinen ersten Sohn M... als auch für seine neu gegründete Familie Verantwortung übernommen habe und übernehme. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, so dass weder ihnen noch der Kindesmutter ein Leben außerhalb der Bundesrepublik zugemutet werden könne. Auch benötigten die Kinder einen unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen. Schließlich könne er als Staatenloser nicht ausreisen und lebe nun schon seit mehr als 35 Jahren in der Bundesrepublik. Dass er während der Woche seine eigene Wohnung zum Übernachten nutze, habe räumliche und alltagsorganisatorische Gründe. Die Wochenenden, Feiertage und Ferienzeiten verbringe er stets in der Wohnung seiner Familie. Seinen jüngsten Sohn begleite er zum Sport und zu Arztterminen, früher auch zur Schule. Auch zu seinem ältesten Sohn habe er einen guten Kontakt. Zudem sei die Familie auf der Suche nach einer größeren Wohnung, die sich aber im Hinblick auf seine fehlende Aufenthaltserlaubnis und die hieraus resultierende Erwerbslosigkeit sowie aus finanziellen Gründen schwierig gestalte. Auch habe seine Lebensgefährtin abwarten wollen, wie sich die Beziehung entwickele und stabilisiere, sei sich nunmehr aber seit Jahren seiner sicher. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, dessen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.